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EURIBOR / LIBOR Aufschlag

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  •  pastis
13.2. - 15.2.2009
4 Antworten 4
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Guten Abend!
Sollte der Aufschlag auf den LIBOR nicht grundsätzlich höher ausfallen als auf den EURIBOR(da CHF-Finanzierung riskanter)?
Sollte der Aufschlag bei tilgendem Darlehen nicht niedriger ausfallen als bei endfälligem Darlehen(da weniger Risiko für die Bank) oder spielt das keine Rolle?

  •  pastis
13.2.2009  (#1)
noch etwas - Spricht etwas gegen eine Laufzeit von 30Jahren wenn man jederzeit kostenlos tilgen kann, bzw. lässt sich die Laufzeit später noch reduzieren auf z.B. 25Jahre?

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  •  faschi
14.2.2009  (#2)
kommt wie immer drauf anWenn die Bonität gut ist, kann ma vermutlich fast alles rausholen, bei meiner Bank wär´s egal ob Euro oder CHF oder sonstwas. Ob ein Unterschied zwischen tilgend oder endfällig ist kann i noch ned sagen, so weit bin i noch ned.

Grundsätzlich sollte gegen 30 Jahre nix sprechen.
Mein Banker hat mir vorgeschlagen, die verpflichtende Monatliche Rate möglichst niedrig anzusetzen, und dafür eine monatliche "Freiwillige flexible zusätzliche" Rückzahlung vorzusehen. Ist dann sozusagen auch eine kostenfreie Tilgung, und wenn dann sagen wir mal nach 20 Jahren nix mehr zum tilgen da is, dann machts auch nix emoji

Genaueres weis i nach dem 23.02. da is mein nächstes Gespräch mit der Bank.

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  •  creator
15.2.2009  (#3)
@pastis: - hier sind 2 dinge zu beachten:
§ 33 bankwesengesetz - eff.zinssatz
§12a konsumentenschutzgesetz - vorzeitige rückzahlung.

heißt konkret: schau', wie sich der effektive zinssatz verändert.

Verbraucherkreditverträge


§ 33. (1) Verbraucherkredite sind Kredite im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 und 12 an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat das Kreditinstitut diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.
Jeweils in Form absoluter Beträge
a)
die Gesamtbelastung gemäß Abs. 7,
b)
die Summen der gemäß Abs. 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente und
c)
die Summe aus den gemäß lit. a und b anzugebenden Beträgen,
2.
den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,
3.
einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für den Zahlungsverzug gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d,
4.
eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt) und
5.
die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung;
6.
einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, daß die Versicherungssumme höher als die Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.

(3) Für den Verbraucherkreditvertrag von revolvierenden Kontokorrentkrediten gelten Abs. 2 erster bis dritter Satz, die Vertragsinhalte gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 4 unter den Tilgungsannahmen des Abs. 5 sowie die Bedingungen zur Zinssatzänderung gemäß Abs. 6. Das Kreditinstitut hat den fiktiven Jahreszinssatz anzugeben und gemäß Abs. 5 zu berechnen. Revolvierende Kontokorrentkredite im Sinne dieser Bestimmung sind Kredite in laufender Verrechnung, bei denen der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Laufzeit über den Kreditbetrag oder Teile davon frei und wiederholt verfügen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden auf

1.
den Zahlungsverzug bei Verbraucherkrediten und
2.
die Überziehung von Verbrauchergirokonten.

(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben:

n
Z tief x
m
R tief y
Sigma ------------- = Sigma -------------
x=l (l+i) hoch tx y=l (l+i) hoch ty


Hiebei ist:

Z tief x der Teil des Kreditbetrages mit Nummer l bis n, der
dem Verbraucher ausbezahlt wird,

t tief x der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte
Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des
ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der
späteren Auszahlungen Z tief 2 bis Z tief n, wobei
t tief 1=0 gilt,

i
der effektive Jahreszinssatz,

R tief y der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung
mit Nummer l bis m,

t tief y

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  •  creator
15.2.2009  (#4)
der §33 bwg ist offenbar zu lang, findet man unter http://www.ris2.bka.gv.at/Bundesrecht/ mit "§33" und "BWG"
der knackpunkt ist die gesamtbelastung, die den effektiven zinssatz beeinflusst.

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