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hey, der baumeister ist vielleicht nicht der geschickteste, wenn er mit der betonpumpe so rumfuhrwerkt, dass alles eingeht statt einen entsprechend langen schlauch samt kran zu nehmen, aber zumindest in bezug auf besitzstörung und warnpflicht des werkunternehmers einer der schlaueren - und hat recht: vgl.: §341 ff abgb . das mit dem "klage abweisen" kannst du dir abschminken, denn eine "gefährdung" ist immer gegeben - damit kann dir jeder nachbar eine besitzstörungsklage umhängen, insbesondere wenn er vielleicht schon bei der bauverhandlung einwendungen gemacht hat. nicht umsonst sind fahnengrundstücke so billig. |
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Fahnengrundstück - wie wärs, wenn du mit beiden Nachbarn Kontakt aufnimmst, dich vorstellst und denen erklärst, dass du der neue Nachbar bist und vielleicht ein Stück Ihres Grundstück brauchst. Kann erheblich mehr bringen als eine Baueinstellung. Und falls dann doch ein Zaunsteher umfällt - vielleicht hilft er dir auch beim wieder aufstellen. |
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Einverständis Nachbarn? Gefährung? - 1. Klar, wir nehmen mit den Nachbarn Kontakt auf. Was aber, wenn wir in ein gutes Einvernehmen kommen und während des Bauen kommen dann die "Bedenken". Was muss/ kann ich mir schriftlich geben lassen? Selbst bei einer Vereinbarung kann dann ja später die Besitzstörungsklage kommen...oder...
2. Was kann alles eine "Gefährdung" darstellen? Lärm, Verletzung des Luftraumes, Vibrierender Boden, das Entstehen minimaler Bodenunebenheiten...Nehmen wir an, wir vereinbaren, dass die Steher/ Zaun jetzt entfernt ond später durch mich wieder aufgestellt würden und das ich 50cm der Fahhe des Nachbarn mitbenützen darf, reicht das dann für mich? |
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das ist nicht disponibel - ad 1) wurscht - jeder nachbar kann jederzeit nach baubeginn einen baustopp bei "gefährdung" seines besitzes verlangen. bei tatsächlichen beschädigungen ist das ein elfmeter ohne tormann...
ad2) alles, was das maß des "ortsüblichen" - also zustand vor bautätigkeit - überschreitet. immissionen nennt man das. nein, es reicht nicht. |
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wieso reicht vereinbarung nicht? - wenn die steher weg sind, können sie nicht mehr umfallen?
ich dürfte auch des nachbars fahne mitbenützen? wie kann ich dann den besitz "stören" bzw. "gefährden"... danke |
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ich dachte, ich war eindeutig.es geht nicht darum, dass, wenn die stehr weg sind, sie nicht mehr umfallen können. es geht darum, dass sie so bleiben, wie sie sind. "gefährdung" im sinne §§341ff abgb heißt nur, dass der nachbar beim bg behaupten (nicht beweisen!) muss, dass die immissionen seinen ruhigen besitz zu stören geeignet sind. da wird nur irgendeine abstrakt kontruierte gefahr als möglich dargestellt - und das war's. das kriterium "ortsüblichkeit" ist nur konkret im einzelfall objektivierbar. da der richter das vorab nicht entscheiden kann, gibt es die lustige "einstweilige verfügung" namens baustopp. dann wird auf basis eines sachverständigen-gutachtens geklärt, ob die behauptungen stimmen. die gültige baubewilligung hilft deswegen nix, weil der nachbar nur zu behaupten braucht, dass du dich nicht dran hältst (im extremfall die nächste sachverständigen)- genau wie jede vereinbarung. dass er dann, wenn er nach erschöpfung aller rechtsmittel (also jahren) evtl. vielleicht schadenersatzpflichtig wird, weil er verliert, ist das bei rechtsschutzversicherten nachbarn ziemlich wurscht - er hat dich super blockiert. für die, die es wissen, ist das eine gesetzliche ermächtigung zur erpressung - geld oder einwendungen. da kann man super dran verdienen...
konkret: den besitz kannst du abstrakt mit allem gefährden, was sich dein nachbar gerade mal einfallen lässt - das ist im gegensatz zu den einwendungen in den bauordnungen nur durch "ortsüblichkeit" beschränkt. |
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immer noch nicht klar - lieber creator,
eimal danke für deine ausführungen zu den stehener- wenn der nachbar damit einverstanden ist, dass die steher weggenommen werden dürfen und dann auch weggenommen werden, dann müssen sie nicht mehr so bleiben wie sie sind... frage 1 in deutschland hat man die möglichkeit bei dem zuständigen gericht sozusagen eine vorwarnung bezüglich einstweiliger verfügung einzubringen, die dann bewirken kann, dass es zunächst zu einer anhörung kommen muss, bevor es zu der "einstweiligen" kommt; so gewinnt man kurzfristig zeit frage 2 gibt es nicht eine gegenstrategie, indem man mit schadensersatzforderungen droht, da es zu bauverzögerungen und finanziellen schäden aufgrund der allfällig gerichtlich nicht stattgegebenen "abstrakt konstruierten" einwände gegeben hat frage 3 hilft mir in irgend einer form eine rechtschutzversicherung |
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Hallo 14wien14, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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14wien14 - "zu den stehener- wenn der nachbar damit einverstanden ist, dass die steher weggenommen werden dürfen und dann auch weggenommen werden, dann müssen sie nicht mehr so bleiben wie sie sind..." - das würde ich vor dem hintergrund der österr. rechtslage so nicht unterschreiben. der nachbar braucht nur zu behaupten, dass sich während der bauarbeiten die umstände geänder haben, du dich an irgendwas vereinbartes nicht hältst - und bingo! - du kriegst den baustopp.
frage 1: österreich ist nicht deutschland. in ö gibt es das nicht bzw. wäre das kontraproduktiv, da es die befürcchtungen des nachbarn bestärkt. frage 2: beim schadenersatz musst du zumindest einen schaden haben: solange keine schikane festgestellt ist, handelt der nachbar ja rechtmäßig. selbst wenn keine gefahr festgestellt werden kann, der nachbar aber laut gutachter aber befürchten konnte, dass was passieren kann, ist er im recht! nix da mit schadenersatz. natürlich kann man die "psychische verfassung" des klägers ins treffen führen und de facto die besachwaltung beantragen, das ist aber auch eher heikel und bei noch unauffälligen nachbarn wohl ohne erfolg. frage 3: nein - baustreitigkeiten sind immer ausgeschlossen, eine grundstücks-rechtsschutz könnte eventuell decken - da sind aber wartefristen zu beachten. die würde auch nur die beenträchtigungen durch andere decken - wenn die steher ok sind, sinnlos. |