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Das kommt darauf an wie dein Haus und die Anbauten im Baubescheid bewilligt sind. Bzw. wie du es eingereicht hast. Hast du eine Bewilligung für alles gemeinsam oder drei verschiedene Bewilligungen für Haus, Garage und Kellerersatzraum getrennt?
Wenn nur eine Bewilligung für alles vorliegt, wurden die Gebäude innerhalb der Bewilligung aufgeteilt? Mit 1 - 3 oder a - c? Aber selbst wenn nur eine Bewilligung für alles vorliegt und auch keine Aufteilung gemacht wurde gibt es immer noch die Möglichkeit eine Teilfertigstellungsanzeige abzugeben und so legal im Haus zu wohnen ohne dass die besagten anderen Gebäude schon fertig sein müssen. Du musst nur aufpassen, dass du insgesamt nicht aus dem "Zeitrahmen" fällst. Du hast ja laut Bescheid einen Zeitrahmen festgeschrieben bekommen. In NÖ musst du erstens binnen 2 Jahren mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen (das hast du ja anscheinend schon) und zweitens ab Ausführungsbeginn hast du 5 Jahre um das Vorhaben abzuschließen. Du kannst also nicht jetzt 6 Jahre warten und dann die Garage bauen. Da das Recht auf Bauausführung dann erloschen ist, müsstest du danach erneut einreichen und um Baubewilligung ansuchen. Edit: Noch vergessen: Innerhalb des Hauses für welches du zB eine Teilfertigstellungsanzeige abgibst, muss natürlich alles passen und fertig sein. Da geht's nicht darum ob der Parkett im Schrankraum schon drin ist, sondern zB um Absturzsicherungen etc. |
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OK, stretch4u. Vielen Dank für die Info!
Ich hoffe im Burgenland ist auch eine Teilfertigungs-Anzeige möglich. Habe gesehen, dass Bekannte schon seit 2 Jahren im Haus wohnen und jetzt erst Garage + KER bauen, obwohl sie das sicher schon am Anfang mit dem Haus gemeinsam eingereicht hatten. |
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Hab grade nachgesehen: Die zeitlichen Fristen (2 Jahre und 5 Jahre) sind im Burgendland genauso. Das heißt, es kann gut möglich sein, dass deine Bekannten schon 2 Jahre mit Teilfertigstellungsanzeige im Haus wohnen, und jetzt 2 Jahre später erst die Garage bauen. Wie gesagt, wichtig ist nur, dass sie nicht über die 5 Jahre ab Ausführungsbeginn kommen. Allerdings gibt es natürlich auch dann noch die Möglichkeit einer Fristverlängerung in begründeten Fällen. |
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