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·gelöst· Frage zu §20 (4) Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

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  •  someone123
12.7. - 13.7.2021
9 Antworten | 4 Autoren 9
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Folgender Passus im Kreditvertrag (Neubau, 200k Kreditbetrag, 10J Fixzins):
___
Gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Kredites ist vorbehaltlich des Nachstehenden jederzeit möglich, für die Restlaufzeit fallen keine Kosten an.
- Nicht hypothekarisch besicherte Kredite: [...] Anm.: Es handelt sich um einen hypothekarisch. besicherten Kredit, deshalb nicht relevant.
- Hypothekarisch besicherte Kredite: Kostenfreie Rückzahlungen sind während einer Periode mit variablem Zinssatz nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist in der Dauer von 6 Monaten, während einer Fixzinsperiode unter Einhaltung der Restlaufzeit der Fixzinsperiode möglich. Bei Nichteinhaltung ist für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist bzw. Restlaufzeit einer Fixzinsperiode eine Entschädigung zu bezahlen.
Höhe der Entschädigung: Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den vorzeitig rückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung als Kredit vergeben kann. Die Entschädigung beträgt höchstens 1% (bei Restlaufzeit unter 1 Jahr 0,5%) des vorzeitig rückbezahlten Kreditbetrages, jedoch nie mehr als die Zinsen für die Restlaufzeit betragen hätten.
___

In der Verhandlung mit der Bank wurde auf Rückfrage mitgeteilt, dass keine pönalefreie Rückzahlung möglich sei. Hinweis auf die gesetzlich verankerte 10k pönalefreie Rückzahlung pro Jahr wurde mit der Begründung abgetan, dass dies für hypothekarisch besicherte Kredite nicht gelte.

Die Recherche im Forum hat ergeben, dass §20 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz relevant ist: https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:F_EHvFKv4WQJ:https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe%3FAbfrage%3DBundesnormen%26Gesetzesnummer%3D20009367+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=at

Es heißt in (1):

Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen:
[...]
3. der vorzeitig zurückgezahlte Betrag 10 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt oder [...]

In (4):
(4) Bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung nach Abs. 2 erster Satz verlangen; auf diese ist Abs. 2 zweiter Satz nicht anzuwenden. Für die Höhe der Entschädigung gilt Abs. 3. §§ 18, 19 und 21 HypBG und § 8 PfandbriefG bleiben unberührt.

---

Wie ist das zu interpretieren?
Heißt der Vertragspassus, dass jede Rückzahlung innerhalb der Fixzinsperiode automatisch einer Kreditkündigung zum Ende der Fixzinsperiode gleichkommt?
Empfiehlt sich die Aufnahme eines Vertragspassus auch, wenn ohnehin die gesetzliche Regelung gelten würde?

Ich wollte eigentlich die Sondertilgungsgrenze auf 25k verhandeln und wurde etwas auf dem falschen Fuß erwischt, als ich mit obiger Aussage konfrontiert wurde.
Realistisch sind jährliche Sondertilgungen zwischen 5k-10k, also wäre die 10k-Grenze nicht ganz so schlimm. Nur sollte sie eben gelten.

Danke für die Hilfe! 

von someone123

Beste Antwort  [im Thread anzeigen]

zitat..
someone123 schrieb: während einer Fixzinsperiode nur unter Einhaltung der Restlaufzeit möglich. [...] Bei Nichteinhaltung der Restlaufzeit wird eine Entschädigung berechnet

zitat..
someone123 schrieb: Kann diese Auslegung so stimmen?

Ja, steht ja auch so im Gesetz, das du oben zitiert hast. Und das passt ja auch. Aber der Fall, dass die Restlaufzeit nicht eingehalten wird, kommt ja nur dann zu tragen, wenn du den kompletten Kredit zurückbezahlst und damit den Vertrag kündigst.

Hat also erstmal nix mit den 10k auf 12M zu tun.

Egal was der Bankberater meint, dieses Recht kann dir nicht genommen werden. Und selbst wenn du das im Kreditvertrag so unterschreiben würdest, würde das nicht gelten, weil Schlechterstellung ggü. dem Gesetz. Die Summe könnte nur erhöht werden.

Edit: hier ein Thread wo das schon gut beschrieben wurde: https://www.energiesparhaus.at/forum-kosten-bei-vorzeitiger-kreditrueckzahlung-hypothekarkredit/64322;
  Gesamten Beitrag im Thread anzeigen  
  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
12.7.2021  (#1)
Die 10k pönalefreie Grenze während der Fixzinsphase ist gesetzlich geregelt.
Das steht jedem zu.

Nach der Fixzinsphase (also variabler Zinssatz kommt zur Anwendung / Neukalkulation) kannst du sondertilgen soviel du willst.

So weit mein Kenntnisstand.


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  •  someone123
12.7.2021  (#2)
Das war bisher auch mein Laienverständnis und Halbwissen (aus dem Forum).
Warum ist der Bankstellenleiter anderer Meinung?
Wenn ich §20 Abs. (4) lese, würde ich meinen, dass man hier durchaus interpretieren kann, dass eine vorzeitige (auch teilweise) Rückzahlung mit einer Kündigung verbunden ist.

Ich hätte hier gerne Sicherheit, vor allem für den realistischen Fall, dass ich jährliche Sondertilgungen von 5k zum Jahresende vornehme (ohne Vertragskündigung).


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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
12.7.2021  (#3)
Wofür dann das Pönale über 10k wenn das wie eine Kündigung wäre?

10k sind frei - müssen sie akzeptieren.
variable ist frei so viel du kannst/willst

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  •  someone123
12.7.2021  (#4)
Ich habe um eine schriftliche Stellungnahme gebeten mit Verweis auf den Paragraphen.

Ich bin gefühlt leider in einer schlechteren Verhandlungsposition, weil die Frist des Baukontos zeitnah ausläuft und danach 4.5% Sollzinsen anfallen. Ich habe den Bau bereits abgeschlossen und bin super mit dem Budget ausgekommen. Nun kurz vor Abschluss des Kreditvertrags werden mir die zugesagten Kreditkonditionen der Hausbank aber nicht mehr so gewährt, wie sie meinerseits "gemeint" waren.

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  •  someone123
12.7.2021  (#5)
Rückmeldung der Bank:

zitat..
Es heißt ja: Kostenfreie Rückzahlungen [...] sind während einer Fixzinsperiode nur unter Einhaltung der Restlaufzeit möglich. [...] Bei Nichteinhaltung der Restlaufzeit wird eine Entschädigung berechnet.
Die Entschädigung richtet sich nach §20 Abs. 2 – erster Satz. Absatz 2 zweiter Satz ist in dem Fall nicht anzuwenden.

Kann diese Auslegung so stimmen?


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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
12.7.2021  (#6)
Ja das ist ärgerlich. Unbedingt abklären. 
Hier im Forum gibt es auch zwei Experten, die sich sicher bald dazu melden werden. 


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
12.7.2021  (#7)

zitat..
someone123 schrieb: während einer Fixzinsperiode nur unter Einhaltung der Restlaufzeit möglich. [...] Bei Nichteinhaltung der Restlaufzeit wird eine Entschädigung berechnet

zitat..
someone123 schrieb: Kann diese Auslegung so stimmen?

Ja, steht ja auch so im Gesetz, das du oben zitiert hast. Und das passt ja auch. Aber der Fall, dass die Restlaufzeit nicht eingehalten wird, kommt ja nur dann zu tragen, wenn du den kompletten Kredit zurückbezahlst und damit den Vertrag kündigst.

Hat also erstmal nix mit den 10k auf 12M zu tun.

Egal was der Bankberater meint, dieses Recht kann dir nicht genommen werden. Und selbst wenn du das im Kreditvertrag so unterschreiben würdest, würde das nicht gelten, weil Schlechterstellung ggü. dem Gesetz. Die Summe könnte nur erhöht werden.

Edit: hier ein Thread wo das schon gut beschrieben wurde: https://www.energiesparhaus.at/forum-kosten-bei-vorzeitiger-kreditrueckzahlung-hypothekarkredit/64322

2
  •  LiConsult
  •   Gold-Award
12.7.2021  (#8)

zitat..
chrismo schrieb: Edit: hier ein Thread wo das schon gut beschrieben wurde

dem ist nichts hinzuzufügen

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  •  someone123
13.7.2021  (#9)
Besten Dank, hat mir wirklich geholfen!


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