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Soweit ich das jetzt verstehe, vorerst mal folgende kurze Info:
Ich geh davon aus, dass es zwischen dir und deinem Vater bezüglich des Streifens, den du haben möchteset kein Problem gibt, oder?? Mich irritiert ein wenig die Variante, dass dein Vater das ganze Grundstück an den NAchbarn verkauft und du dann von diesem wieder zurückkaufst. Auf sowas (völlig unlogisch)kommt man normalerweise nicht ohne Grund!? An sich gibts da nur eine einzige vernünftige Vorgangsweise: Man braucht ja in jedem Fall einen Teilungsplan von einem Geometer für die Abtrennung des Streifens, den du bekommen sollst. Daher einen Geometer mit der Teilung beauftragen und parallel zum Notar wegen der Verträge. Der Notar macht dann die passenden Verträge zum Teilungsplan, der dann Bestandteil bzw. Basis der Verträge ist. Geht dann alles "in einem Aufwaschen" über die Bühne. Den Grundstücksstreifen, den du erhalten sollst wird man bei einer Größe von 20-50m² nicht als eigenständiges Grundstück ausweisen können/dürfen (noch dazu ohne direkt angrenzendes Öffentliches Gut - auf EINGANG kommts dabei nicht an!). Daher wird der Geometer gleich im Teilungsplan die Vereinigung des abzutrennenden Streifens mit deinem Grundstück vorsehen (geht ebenfalls in einem Schritt). Problem könnte folgendes sein: Da stellt sich jetzt die Frage, ob die neue Grundgrenze baurechtlich so zulässig ist. Hat dieses Gebäude an dieser künftigen Grenze eine Brandwand?? Welcher Bebauungsweise (offen, gekuppelt, geschlossen, einseitig offen?) würde das neue geformte Grundstück dann entsprechen und ist diese auf dem Grundstück zulässig? (gibts einen Bebauungsplan?) Wie immer bei solchen Fragen: ein Bild sagt mehr als 1000 Worte. Daher: bitte einen Auszug aus dem NÖ Atlas hier reinstellen. Wenn es für dich keine Problem ist, dann kannst du mir die Grundstücksnummer und die Katastralgemeinde entweder als PN oder auf meine Mailadresse (siehe in meinem Profil) schicken. Dann kann ich mir das selbst am Plan suchen. Ah ja, noch was: dein Grundstück, das neben dem vom Vater liegt, ist das auch bebaut? Wenn nicht, ist das Grundstück ein "BAUPLATZ" (bitte nicht mit "BAULAND" verwechseln!)?? Wenn es noch nicht als Bauplatz erklärt wurde und auch nicht als Bauplatz zählt, dann wird bei der Vereingung mit dem beim Vater abzutrennenden Streifen eine Ergänzungsabgabe bezüglich Aufschließungsabgabe fällig werden. |
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Hallo Karl,
vielen Dank für die ausführliche Antwort! Die tatsächlich recht unlogische Idee mit dem nachträglichen Verkauf hat folgende Gründe. Einerseits will mein Vater wenig Aufwand haben ("wenn du es haben willst, dann kümmere du dich darum") und weil er dem Nachbarn in freundschaftlicher Weise versprochen hat, es nur an ihn zu verkaufen (aber kein Vertag oder Grundbucheintrag usw.). Er hat halt noch Handschlagqualität und steht zu seinem Wort. Wär aber kein Problem, im Gegenteil, der Nachbar hat mich sogar gefragt, ob ich nicht ein Stück davon nehmen will. Wenn ein Teilungsplan gleich zusammen mit dem Verkauf möglich ist, werden wir das auch so machen :) Das mit der Bebauung des Streifens an der neuen Grenze könnte aber tatsächlich ein Problem sein. Was versteht man rechtlich als "Brandwand"? Es ist einfach eine Ziegelwand, die vor 50-60 Jahren gebaut wurde. An einer Seite gibt es ein Fenster, das könnte dann der neuen Grenze näher als 3m rücken. Wäre sowas bei einer nachträglichen Grenzverlegung prinzipiell unmöglich oder kann sowas bewilligt werden (wenn alle ausdrücklich einverstanden sind)? Es ist ja auch kein Neubau, einige der alten Häuser in der Gegend haben Fenster direkt an der Grenze, offenbar war das vor vielen Jahren möglich. Bebauungsplan gibt es jedenfalls keinen, die Bebauung ist einseitig offen (wie fast alle Gebäude in der Gegend). Einen Plan kann ich nachreichen, werde aber vorher mal mit dem Nachbar reden, wenn er von seiner Dienstreise zurück ist. Danke, Werner |
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Hallo WernerK, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Frage zur Teilung eines Grundstücks |
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Du meinst, nicht in der Wand entlang der Grenze, sondern seitlich in der Wand im rechten Winkel dazu?? Dann ist es nur ein Problem, wenn es weniger als 50 cm weg ist. Ob irgendwer damit einverstanden ist oder nicht, darauf kommts nicht an. Dem Gesetz muss es entsprechen. Der Bau ist nicht neu, aber die Grenze machst neu entlang des Baus. ||
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