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Der Bürgermeister liegt da höchstwahrscheinlich falsch. Folgenden Satz muss man da allerdings noch näher erläutern: |
Was heißt "Widmungsplan"? Ist da "Flächenwidmungsplan" gemeint, oder? Wenn ja, dann ist das sicher falsch, da ein Flächenwidmungsplan derartige Regelungen nicht enthält/nicht enthalten kann! Es könnte allerdings auch "Bebauungsplan" gemeint sein. Ein Bebauungsplan könnte solche Einschränkungen sehr wohl enthalten. Also bitte um Klarstellung, von welchem Plan hier die Rede ist und ob es überhaupt einen Bebauungsplan gibt. ||
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Vielen Dank Karl10 für die schnelle Antwort.
Nachdem er definitiv Widmungsplan gesagt hat, schließe ich mich deiner Vermutung an, dass er den Flächenwidmungsplan meinte. - Werde ich allerdings hinterfragen! Wo könnte ich schnell und unkompliziert in einen Bebauungsplan Einsicht nehmen? |
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Nur bei der Gemeinde. ||
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Größere Gemeinden haben ihn oft online auf deren Website. |
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Hatte heute ein Gespräch mit Bürgermeister und Bausachverständigen:
Bebauungsplan gibt es laut beiden definitiv keinen! Der Bausachverständige behauptete, dass laut Flächenwidmung die gesamte Fläche von Nebengebäuden 100m2 nicht übersteigen darf. (Wohl gemerkt auch nicht im Bauwich) - Die Stelle des Gesetzestext fand er nicht will er aber nachreichen. Nun meine Frage: (Mit der Info, dass es keinen Bebauungsplan gibt) Darf ich ein Gebäude (das kein Wohngebäude ist) über 100m2 errichten? Oder müsste ich 2 Nebengebäude aneinander bauen? Vielen Dank im voraus! lg |
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Die ist nämlich so: ein Gebäude, das mehr als 100m² hat, kann niemals ein Nebengebäude sein, sondern ist immer ein HAuptgebäude. Auf die Nutzung kommts dabei bei Gebäuden über 100m2 nicht an. Nur unter 100m² spielen dann auch noch andere Kriterien (max. eingeschoßig, kein Aufenthaltsraum) eine Rolle, damits als Nebengebäude zählt. Oder mit anderen Worten: - ein Wohngebäude mit weniger als 100m² ist ein Hauptgebäude und kein Nebengebäude (wegen der Nutzung mit Aufenthaltsräumen). - ein Holz- und Lagerschuppen mit mehr als 100m² ist ebenfalls ein Hauptgebäude und kein Nebengebäude (weil eben die Nebengebäudeeigenschaft lt. Gesetz bei max. 100m² endet). Die Konsequenz daraus ist dann folgende: Nebengebäude darf man in den seitlichen Bauwich stellen, Hauptgebäude nicht. Das bedeutet, dass von dem mehr als 100m² großen Schuppen nichts in den Bauwich ragen darf, da er wegen der Größe nicht mehr unter die Definition Nebengebäude fällt. Weiters ergibt sich daraus: du darfst auf einem Grundstück mehrere max. 100m² große Nebengebäude errichten. Im Bauwich dürfen sich davon allerdings in Summe max. 100m² befinden. Du darfst!! Ohne Wenn und Aber! Es darf aber in keinen BAuwich ragen. |
Das ist Blödsinn und stimmt so ganz einfach nicht! Der Bausachverständige verwechselt da offenbar die Sache mit den 100m².
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Vielen Dank für die ausführliche Erklärung!
Habe die Punkte wie von dir beschrieben mit dem Sachverständigen diskutiert - nach fast einer Woche Recherche vom Sachverständigen hat er mir letztendlich Recht gegeben! |
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Mich würde interessieren, ob ich die OIB-Richtlinie 2.2 richtig interpretiere:
Ist es richtig das ich für die Deckenverkleidung von unten "nur" F30 einzuhalten habe? - Garage 144m2 (wovon 40m2 zwei Abstellräume sind) - Freistehend 3m rundherum, hinten 25m - Keine weiteren Gebäude auf dem Grundstück |
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Ja! Heißt jetzt aber "R30" ||
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Dazu hätte ich auch gleich eine Frage.
Wenn man einl Dach mit Panelle in der Garage macht, welche auf Leimbinder (also Holz) aufliegen. Müssen die Leimbinder dann verkleidet werden (z.b. Mit Rigips wegen Brandschutz)? Die Panelle selber brennen nämlich nicht. Nehme mal an die Panelle müssen bei einer Garage mit Steinwolle statt Schaum gefüllt sein? |
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Bin kein Brandschutzexperte!!! Würde sagen, kommt auf die Größe und Lage der Garage an. Bis 50m² brauchst keine Verkleidung, der Leimbinder muss aber so dimesioniert sein, dass er 30 minuten hält. Über 50m² musst ihn verkleiden. ||
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Nimmst Du Sandwichpanele? - wie z.B. Brucha? |