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jö, eine Skizze - ich hab wirklich alles Material (auch verwandte Topics hier im Forum) durchgelesen, aber 100% sicher bin ich mir da immer noch nicht... Danke für Eure Hilfe! |
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Warum soll das ein Problem sein? Gibt es dazu eine konkrete Verordnung?
Relevant wäre ggf. auch die Ausrichtung und wann im Jahr (Sonnenstand) bestimmte Vorgaben zu erfüllen wären. LG, Miss T |
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§52 Abs 2 - "Belichtung (...) beeinträchtigt". dazu §4 Abs. Def. von "ausreichender Belichtung" sprich 45°, 30° Verschwenkung. Karl wird wissen was ich meine |
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Ansonsten muss man hier 2 Fragestellungen unterscheiden und getrennt behandeln: Da geht es zunächst um die Frage der zulässigen Gebäudehöhe. Dabei geht es bei deinem Beispiel dann nicht um eine isolierte Betrachtung der Dachgaube, sondern es geht um die Gebäudehöhe und da wiederum geht es um die ganze seitliche GEBÄUDEFRONT. Du musst die gesamte Frontfläche ermitteln und dann durch die Länge dividieren und dann erhältst du eine "MITTLERE" Gebäudehöhe. Und die darf einen bestimmten Wert nicht überschreiten (kommt jetzt auf den Einzelfall an). Wie das gerechnet wird siehe § 53 und auch die dortige Abbildung 4. Das heißt: die von dir eingtragene strichlierte Linie hat für die Ermittlung der Gebäudehöhe keine Bedeutung. Es spielt für diesen FAll auch die Regelung über die 30°-Verschwenkung keine Rolle. Es geht nur um die zulässige Gebeäudehöhe und so wie es deine Skizze zeigt, nimmt die Dachgaube sehr wohl Einfluss auf die Gebeäudehöhe. Die zweite Fragestellung kann sich in deinem Beispiel dann ergeben, wenn das linke Haus bereits besteht und es sich beim Fenster um eine "bewilligtes Hauptfenster" handelt. Da wird sich aber eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles bei einer Dachgaube aufgrund der 30°-Verschwenkungsregelung ausschließen lassen, d.h. der Lichteinfall kann auch mit 30°-iger Verschwenkung, sozusagen seitlich an der Gaube schräg vorbei, sichergestellt werden . Na, da liegst nicht richtig! Auf "Ausrichtung" und "Sonnenstand" kommts da nicht an. Problem ist es dann, wenn durch die Dachgaube die zulässige Gebäudehöhe überschritten wird und/oder wenn die Belichtung eines bewilligten Hautpfensters (tatsächlich) beeinträchtigt würde. Das ist allgemein gültiges Baurecht und keine spezielle Verordnung. 1 |
Da weiß ich jetzt sicher nicht, was du meinst! §52 regelt "Vorbauten". Das hat mit deiner Frage aber nichts zu tun.
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danke Karl- top info as always - ich bin da auf die falsche Fährte gekommen weil "Dacherker und Dachgaupen" gemeinsam stehen. Mir ist nun klar, dass Gaupen keine Vorbauten sind und nicht außer Acht bleiben bei der Bemessung der Gebäudehöhe. Im konkreten Fall gibts beim Nachbarn selbst einen Erker gegenüber. Meine Sorge war nur die Geschichte mit "bewilligbaren Hauptfenstern". |