Hallo,
im Bundesland NÖ steht in der Bebauungsplan-Verordnung der Gemeinde folgender Satz: „Bei Flachdächern oder flachgeneigten Dachformen (bis 15 Grad) ist eine Überschreitung des höchsten Punktes des Gebäudes über der maximal zulässigen Gebäudehöhe nicht zulässig.“
Bedeutet dies, dass mit einem Dach unter 15 Grad (Flachdach/Pultdach) keine Überschreitung der Bebauungshöhe möglich ist, so wie es zb bei einem Satteldach (unter 45 Grad) dank Giebel möglich wäre?
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