|
|
||
Sieh dir mal § 53 UND §53a NÖ BAuordnung an. Das erklärt eigentlich alle deine Fragen. Erläuterungen dazu im Detail noch gerne später https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Landesnormen&Kundmachungsorgan=&Bundesland=Nieder%c3%b6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%c3%b6sterreich&Index=&Titel=Bauordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=03.02.2019&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&WxeFunctionToken=80416b82-c4f3-49c7-bcbd-e1734d547eda |
||
|
||
Ja hab ich mir angesehen und meine (richtige?) Interpretation wäre die obige. Es steht auch, dass die Höhe nach oben durch Absturzsicherungen begrenzt, würd ich so interpretieren, dass derartige Geländer auf einer Dachterrasse nicht zur Höhe zählen. |
||
|
||
Nein! Hast du nicht. Die Sache mit dem Geländer (Absturzsicherung) steht aber sowas an eindeutig im § 53 Abs. 3, noch dazu ergänzt mit einer eindeutigen und unmissverständlichen Zeichnung (Abbildung 3) genau für diesen FAll - da kommt bei mir der Gedanke auf, du willst mich irgendwie provozieren, wenn du nach dem Lesen dieser Gesetzespassage schreibst: Und was die Giebelfront beim Satteldach betrifft, so hast du offensichtlich auch nicht den §53a gelesen. Man muss als Laie den §53a nicht in jedem Detail verstehen, aber bei genauem und aufmerksamen Lesen des ganzen Paragraphen müsste man zumindest erkennen können, dass es da irgendwie eine Sonderregelung für Giebelfronten gibt und dass jedenfalls deine Aussage, es sei wohl nur die Höhenberechnung für die Giebelseite interessant, da ja die andere Seite (Vorder-/Rückseite) jedenfalls niedriger ist, jedenfalls so nicht zutreffen kann. Was liest du eigentlich aus dem §53a heraus, was hier geregelt und gemeint sein könnte?? |
||
|
||
|
||
Tut mir leid, die Abbildungen habe ich ursprünglich nicht gesehen gehabt. Stimmt, Abb 3 zeigt eine Absturzsicherung, zählt also zur Höhe mit. Sprich Dachterrasse ist nicht möglich, wenn das Flachdach schon knapp unter der max. Höhe ist, weil eine Absturzsicherung ist ja auch zwingend vorgeschrieben inkl. Höhe.
Bzgl. 53a erkenne ich jetzt keine Giebelregelung oder ist das die Abbildung mit der "Umhüllenden", aber da gehts ja um zurückgesetzte Gebäudeteile. Oder meinst du diese "1m" Regel? |
||
|
||
Es steht aber auch ausdrücklich im Text des §53 Abs 3 (den du ja gelesen hast). Die Zeichnung ist ja nur eine Ergänzung. Um die zurückgesetzten Gebäudefronten geht´s im Abs. 3. Die "1m-Regel" steht im Absatz 1. Und was is mit Abs. 2? Was steht da im Text? Ich darf zwischen den Randpunkten (=max. Bebaunngshöhe) und einem Hochpunkt (=max. 6m über der Bebauungshöhe) bauen (=ausfüllen). Wenn du innerhalb der Begrenzungslinien aus Randpunkten und Hochpunkt (=Umhüllende) alles ausfüllst, dann hast du eine klassische Giebelfront (mit einem Hochpunkt mit max. 6 m über der max. Bebauungshöhe), so wie du sie für dein Satteldach beschreibst... |
||
|
||
Leider habe ich die Abbildungen zuerst nicht gesehen. Rein vom Text her, ist es aus meiner Sicht nicht 100% klar formuliert. Ich habe es so verstanden, dass die Höhe nach unten (exkl.) vom Bezugsniveau begrenzt wird und nach oben (exkl.!) von der Absturzsicherung begrenzt wird. Aber durch Abb. 3 ist es natürlich klar. Tut mir leid, dass ich das falsch verstanden habe. Der Giebel dürfte also bei passendem Winkel sogar 6m über den "Seitenteilen" liegen, wenn diese also genau an der zulässigen Höhe liegen, dürfte der Giebel 6m höher sein. Im Bebauungsplan meiner Gemeinde steht, dass kein Gebäudeteil 2m höher sein darf, als die zulässige Höhe, somit sehe ich in meinem Fall die 6m einfach durch die 2m ersetzt? Was aber egal wäre, weil so hoch will ich sowieso nicht rauf. Es handelt sich beim Zubau um geschlossene Bauweise. Am Nachbargrundstück steht dort noch nichts. Ich darf also zwischen Falchdach und Giebel wählen. Giebel aber vermutlich nur zum Nachbarn hin, oder dürfte man auch das Satteldach zum Nachbarn bauen und den Giebel strassenseitig errichten? |
||
|
||
Ich glaub diesen Gesetzestext hat @Karl10 geschrieben, da er ziemlich "angepisst" ist. |
||
|
||
Eventuell nur Tagesverfassung... Aber die Frage war schon öfter. |