wir haben einen Grund der etwas schräg abfällt zur Straße hin. Wir haben mittlerweile auch den Straßenplane erhalten auf dem ersichtlich ist, dass unser Grundstück (leichter Hang) ca 30 - 50cm unter Straßenniveau liegen wird. Wir fragen uns natürlich nun wie hoch das Haus werden darf weil wir natürlich eben mit der Haustür zu Straße sein möchten und nicht darunter. Es gibt keinen Bebaungsplan, es hieß aber mal max. Gebäudehöhe des Wohngebäudes 8 Meter. Gilt dann ohne Bebaungsplan 8 Meter ab Straßenniveau oder 8 Meter ab Ursprungsgelände.
Wenn es ab Ursprungsgelände gilt, zählt man dann ab dem höchsten Punkt oder ab dem Durchschnittswert der Fläche des Hauses?
Straßenniveau musst gleich wieder vergessen Es zählt ursprungsniveau am grund (= Bezugsniveau). Gebäudehöhe wird immer als durchschnittshöhe berechnet.
Edit: auch wenn die Gemeinde die Straße höher setzt als das Ursprungsgelände? Da fühlt man sich ja leicht vera*scht :/ wenn die das Niveau dann nicht auch anheben...
Bezugsniveau ist in Nö das gewachsene Niveau des Grundstückes. Du darfst an keiner Stelle des Hauses die Höhe überschreiten. Wäre z. B nur angenommen die Bebauungshöhe in deiner Skizze bei 6,5m dann wär die linke Seite bereits zu hoch, da dort das gewachsene Niveau tiefer ist. Bei uns musste ein Geometer das Grundstück vermessen, um der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass kein Teil des Hauses über dem Niveau liegt.
Stimmt so nicht ganz, wie es Flipo schreibt. Die zulässige Gebäudehöhe ist eine DURCHSCHNITTShöhe. D.h. Teile des Gebäudes können auch über der Max. zulässigen Gebäudehöhe liegen
JA. Standardmethode ist §53 Abs. 1 NÖ BAuordnung. Da heißt es: "Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite" Das hat also mal grundsätzlich nichts mit irgendeiner Dachform zu tun.
Gem. § 53a Abs. 1 darf die zulässige Bebauungshöhe in Teilbereichen jedoch nur um max. 1m überschritten werden. Sollte sich das nicht ausgehen (z.B. bei Giebelfronten), dann darf man für eine Gebäudefront alternativ die Methode der "Umhüllenden" gem. § 53a Abs. 2 heranziehen. Dabei darf kein Teil der Gebäudefront über die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten (=die zulässige Bebauungshöhe) und einem Hochpunkt (dieser darf die max. Bebauungshöhe um bis zu 6m überschreiten) hinausragen. Bildquelle: https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Landesnormen/LNO40036232/image003.png
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