|
|
||
Naja, wenn der Bereich des Rücksprunges raumbildend ist (d.h. wenigstens 2 Wände und ein Dach bzw. Decke), dann kommt es zu keiner Unterteilung in Frontabschnitte, sondern die Front läuft einheitlich vorne durch. Nein. Die Umhüllende ist auch ein Ersatz für die alte Giebelfrontregelung, aber nicht nur. Sie kann bei jeder Front angewendet werden. Sie ist eine alternative (zweite) Prüfmöglichkeit, ob die zulässige Gebäudehöhe überschritten wird. § 53 a Abs. 2 beginnt ja klar mit: "...Abweichend von Abs.1 DARF für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront hinausragen darf...". Genau so ist es! |
||
|
||
Vielen Dank Karl für deine Antwort! Was würde das Baurecht-Forum nur ohne dich machen :) Ja weil alles das nicht raumbildend ist, nicht für die Gebäudehöhenberechnung (wie auch für die bebaute Fläche) berücksichtigt wird oder? Versteh ich unter alternativ, das man sich "aussuchen" kann welches Prinzip man verwendet? Könnte man für eine Seite ein Prinzip verwenden und für eine andere Seite das andere? Eigentlich geht es ja nur darum ob man an einer beliebigen Stelle um max. 1m überhöhen darf (erstes Prinzip) bzw. nur im Mittelteil dafür mehr überhöhen dürfte (alternatives Prinzip) weil die gemittelte Gebäudeöhe ja sowieso eingehalten werde muss oder? Versteh ich das so richtig? Gibt es denn eine "neue" Giebelfrontenregelung von der ich noch nichts mitbekommen hab? |
||
|
||
Ich glaub das hast nicht richtig verstanden. Für nicht raumbildende Rücksprünge über 1m ist ein eigener Frontabschnitt zu bilden. Für raumbildende nicht. Da wird die Front vorne weitergeführt. Ja. Ja. Nein. Beim Prinzip der Umhüllenden geht's nicht um die durchschnittliche Gebäudehöhe, sondern um den oberen Abschluss einer Front. Hab's ja oben schon gesagt: Die Umhüllende hat - auch - die Giebelfrontregelung ersetzt |
||
|
||
|
||
Ok vielen Dank Karl! Ich glaube schon das ich das prinzipell richtig verstanden hätte, aber hier ein paar Beispiele nur zur Absicherung. Bsp 1: Rücksprung mit Balkon bis 1m (nicht raumbildend) - wird als eine Front durchgerechnet weil nicht mehr als 1m Rücksprung (im Prinzip das gleiche wie wenn der Balkon nicht da wäre) Bsp 2: Rücksprung mit Balkon über 1m (nicht raumbildend) - wird als zwei Fronten gerechnet weil mehr als 1m Rücksprung (im Prinzip das gleiche wie wenn der Balkon nicht da wäre) Bsp 3: Rücksprung egal wie tief mit Loggia (raumbildend) - wird vorne als eine Front durchgerechnet Bsp 4: Erker bis 1m Vor/Rücksprung: wird als eine Front durchgerechnet Bs 5: Erker über 1m Vor/Rücksprung: unterteilung der Fronten weil mehr als 1m Was die Gebäudehöhenberechnung mit der Umhüllenden betrifft, da sollte für mich jetzt alles klar sein ;) |
||
|
||
Zu Beispiel 2: Durch den Balkon drüber entsteht unten ein "Raum" - also auch in diesem Fall "raumbildend" |
||
|
||
Stimmt das hab ich übersehen - der raumbildende Balkon müsste dann ja auch zur bebauten Fläche zählen oder? und wenn sich der Balkon in einem Rücksprung befindet, dieser aber nicht nur die Tiefe des Rücksprunges hat sondern auch noch vorspringt (ohne Seitenwände), dann müsste der vorspringende Teil als nicht raumbildend gewertet werden und die Front würde ohne (Vor-oder Rück-) Sprung durchlaufen? |
||
|
||
Eine letzte Frage hätte ich dann noch: Wenn man bei einer Wand zwei Rücksprunge hat - zb springt man 60 zurück und dann später noch einmal 60 - zählt das dann noch als eine Front (weil beide Rücksprünge jeweils <1m) oder zählt es ab dem zweiten Rücksprung als eigene Front (weil von vorderster Stelle >1m)? |
||
|
||
genauso is es. |