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·gelöst· Gebäudehöhe zurückgesetztes Geschoß - Anwendung §53a-NÖ-BK I [NÖ]

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  •  Luke90
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
19.4. - 16.9.2021
6 Antworten | 2 Autoren 6
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Liebe Community,

ich habe mich jetzt schon länger mit der Gebäudehöhe beschäftigt, leider bin ich mir noch nicht ganz sicher, ob ich damit §53a richtig interpretiere. Das Grundstück befindet sich in NÖ, es herrscht lt. Bebauungsplan BK 1 und offene Bauweise, keine Sonderregelungen bezüglich Dachform. Wir würden gerne ein Flachdach bauen und die bereits bestehende Garage teilweise überbauen.
Gibt es eine mindest Tiefe, wie weit das zurückgesetzte Geschoß zurückversetzt werden muss? Bei 1m zurückversetzen ergeben sich dann quasi die 6m Gebäudehöhe bei einer Neigung zur Horizintalen von 45°. Darf ich jetzt auch nur 0,5m zurückversetzen (Gebäudehöhe 5,5m), damit ich mehr WNF generiere? Siehe Skizze zur besseren Veranschaulichung.


2021/20210419415847.jpg
Vielen Dank für die Hilfe

  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.4.2021  (#1)
Wo is da ein zurückgesetztes Geschoß?
Wie wird die bauliche/konstruktive/statische Trennung zwischen Haupt- und Nebengebäude ausschauen?

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  •  Luke90
19.4.2021  (#2)
Sorry, das hab ich nicht richtig eingezeichnet, die Gebäudeseiten sollten beidseitig um 0,5m zurückspringen, sofern möglich. Dargestellt habe ich jetzt nur die Gebäudefront, wo sich der vordere Bauchwich befindet und die Anbindung an die öffentliche Straße. Der "Rücksprung" an der linken Seite ist ja kein richtiger Rücksprung, da wird ja quasi das Hauptgebäude um 0,5m zurückversetzt, weil ja noch der 3m Bauwich eingehalt werden musss. Das Ganze wird dann an allen Gebäudefronten notwendig sein, soweit ich das aus der Bauordnung interpretiert habe. Was ich noch nicht ganz verstanden habe ist, dass 2 Nachbargebäude in der näheren Umgebung mit gleichem Bebauungsplan, lediglich an 2 Fronten zurückspringen mussten und trotzdem die 5m überschritten haben mit einem Flachdach, wobei beide keine abgeschrägten Flachdachkanten aufweisen...Wie kann das sein? Die Grundstücke in dieser Gegend sind leider recht klein, dh. soll natürlich so kompakt wie möglich gebaut werden, dh. auch der Überbau der vorhandenen Garage.

2021/20210419448910.jpg
Also die Trennung zwischen Nebengebäude und Hauptgebäude soll lt. Rücksprache mit dem zuständigem Bauamt wie folgt umgesetzt werden, Zitat: "Im Plan muss ersichtlich sein, dass das Hauptgebäude konstruktiv von der Garage getrennt ist, z.B. Trennfuge im Plan darstellen." Wobei das würde ich dann meinem zukünftigen Planer überlassen, wie das schlussendlich gelöst werden kann, möglich scheint es ja zu sein, lt. Aussage vom Bauamt. Meiner laienhaften Ansicht nach wird dass dann vermutlich wie ein auskragender Baukörper dargestellt, oder?

Dadurch das ich jetzt schon von 2 Planern unterschiedliche Ansichten vermittelt bekommen habe, wollte ich mich hier nochmal informieren zur weiteren Konkretisierung.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.4.2021  (#3)
Bin mir nicht sicher, ob ich das jetzt richtig verstanden habe bzw. kann ich deine Gedankengänge nicht ganz nachvollziehen.

zitat..
Luke90 schrieb: Das Ganze wird dann an allen Gebäudefronten notwendig sein,

Und warum? Versteh ich nicht. Du kannst ja getrennt für jede Front entscheiden, welche Methode du anwendest: entweder eine Gebäudehöhenberechnung gem. § 53 oder die Methode mit der Umhüllenden gem. § 53a Abs. 2. Somit würde ich an den seitlichen Fronten im oberen Bereich zurücksetzen bzw. ganz oben noch zusätzlich abschrägen und für diese beiden seitlichen Fronten die Gebäudehöhe nach §53 berechnen. So kannst du mit der Oberkante deines Flachdaches auf +6m über Bezugsniveau kommen (so wie du es gezeichnet hast).
Und für die beiden Strinseiten (vorne und hinten) wendest du §53a Abs. 2 mit der Methode der Umhüllenden an. Dann brauchst du an diesen Fronten weder zurückversetzen noch abschrägen und dein Flachdach kann trotzdem auf +6m bleiben.

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  •  Luke90
21.4.2021  (#4)
Danke, dass ich beide Methoden getrennt für die einzelnen Fronten anwenden darf, hilft mir schon weiter, trotzdem habe ich deine Erläuterungen noch nicht ganz verstanden. Ich glaube, dass nur mit der Aufriss Skizze alleine zu wenig Informationen vorlagen, ich habe diese nun mit dem Grundriss ergänzt, vielleicht wirds jetzt klarer.
Fläche Rot (A) ragt am stärksten hervor. Die blaue Fläche (B) springt um 0,5m zurück, die grüne Fläche (C), springt um 2m gegenüber der roten Fläche (A) zurück. Am Grundriss erkennt man dann noch weitere Rücksprünge, bedingt durch die Vorgaben im Bebauungsplan, die Bebauungsdichte und der Lage, entstand dieser Grundriss. (Im hinteren Rücksprung soll eine Ost-Süd Terasse sein)
Was mir noch nicht ganz klar ist, muss ich >1m rückspringen, um so eine "neue" Gebäudefront zu erzeugen zur Anwedung von §53 oder kann ich auch 0,5m rückspringen und die Methode der Umhüllenden anwenden, wie bereits skizziert?

In der Gebäudehöhenberechnung gem. §53 wird als Bebauungshöhe h die "Bauklasse" oder "höchstzulässige Gebäudehöhe" erwähnt. Weiters steht "in Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1m zulässig".
Ich tu mir hier schwer zu interpretieren, aber was bedeutet "Teilbereich" ? 
Soll hier der Bezug zur Berechung "h=A/b" hergestellt werden und wenn die berechnete Gebäudehöhe <6m (=höchstzulässige Gebäudehöhe) beträgt, wurden die "Teilbereiche" eingehalten?


2021/20210421669830.jpg


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.4.2021  (#5)
Ok, diesen Grundgriss konnte man ja nicht wissen.....
Da müss man aber jetzt einen Schritt zurück und zunächst mal die Anzahl und die Lage der einzelnen Fronten klären. 
Dann schau ma uns die einzelnen Frontflächen an und erst DANN stellt sich die Frage, mit welcher Methode (§53 oder §53a Abs. 2) man die Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe/Bauklasse schaffen kann.

zitat..
Luke90 schrieb: muss ich >1m rückspringen, um so eine "neue" Gebäudefront zu erzeugen zur Anwedung von §53 oder kann ich auch 0,5m rückspringen und die Methode der Umhüllenden anwenden, wie bereits skizziert?

Ich fürchte, da verstehst du was falsch. Wenn du einen Rücksprung von >1m hast, dann ist eine neue Front zu bilden! Das hat jetzt nichts mit der Frage §53 oder Umhüllende zu tun.
Wenn du die Fronten nach diesem Prinzip rundum bestimmt/definiert hast, DANN kannst du für jede einzelne Front auswählen, welche Methode du zur Frage der Einhaltung der Bebauungshöhe/Bauklasse anwendest.

So wie ich das aus deiner letzten Skizze sehe, hat dein Gebäude 8 Fronten! Und für jede einzelne dieser 8 Fronten (unabhängig von den anderen Fronten) kannst du dir jetzt überlegen, wie du deren Übereinstimmung mit Bebauungshöhe/Bauklasse bewertest.


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  •  Luke90
16.9.2021  (#6)
Nach Abklärung mit der Baubehörde und Vereinfachung des Grundrisses mit unserem Planer, werden wir an 2 Fronten rückspringen und bei den übrigen 2 Fronten die Berechnung nach §53 anwenden. Bei der Auskragung helfen wir uns mit Kragplatten (Balkon mit 1 Wand), um eine Umhüllende zu bilden, wurde uns sogar von der Baubehörde als Tipp vorgeschlagen.
Danke @Karl10 für deine Erläuterungen, das hat mir bei den Besprechungen mit der Behörde und für mein Verständnis zur Interpretation der Gebäudehöhenberechnung sehr geholfen.

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