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Die gekuppelte Bauweise enthält 3 Regeln: 1. Hauptgebäude müssen an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze errichtet werden 2. Hauptgebäude (auf den beiden benachbarten Grundstücken) sind "überwiegend" aneinander anzubaue 3. Auf der gegenüberliegenden Seite ist ein Bauwich einzuhalten Der 2. Punkt beantwortet deine 1. Frage: die beiden Gebäude müssen "überwiegend" aneinander gebaut werden, d.h. du kannst natürlich mit deinem Gebäude weiter vorne beginnen oder weiter nach hinten gehen. Es muss der Anteil der Überlappung aber immer größer sein, als der Anteil der frei stehenden Teile des Hauptgebäudes. Zu deiner 2. Frage bin ich mir nicht sicher, wie das in der rechtlichen Praxis interpretiert wird. Ich persönlich meine aber, dass das Hauptgebäude zur Gänze an der seitlichen Grundgrenze stehen muss. Bei meinem oben genannten ersten Punkt, steht nämlich nichts von "überwiegend" oder dergleichen. Das "Überwiegend" bezieht sich ja nur auf das Aneinanderbauen. Da gibts also Spielraum. An der Grenze muss aber das gesamte Gebäude sein. Ich meine also, man muss das Bauen an der Grundgrenze und das Aneinanderbauen getrennt und differenziert sehen. Nehmen wir mal an, am Nachbargrund steht noch nichts und du bist der Erste: Dann bleibt ja nur die Forderung "das Hauptgebäude an der seitliche Grundgrenze" zu errichten. Von "überwiegend" ist da keine Rede, das gilt ja nur für das Aneinanderbauen, wenn es schon ein Gebäude gibt. Weißt was ich mein?? |
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ja versteh ich. Könnte ja nur sein, dass ich quasi of mein Risiko einrücke und risikiere, dass der NAchbar später einmal direkt an die Grenze baut und meine Fenster dann nur 3 m von seiner Mauer entfernt sind (bei offener wärens ja zumindest 6 m). Gut dann ist das Grundstück allerdings eh uninteressant, wenn ich im hinteren Teil des Hauses nur Fenster Richtung Norden und Osten habe. Danke und LG |
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Auch wenn ich der Argumentation von Karl10 zustimme, würde ich hier auf der Gemeinde nachfragen, wie sie das interpretieren. Ich bin mir ziemlich sicher, dass auch bei gekuppelter Bauweise zumindestens ein kleiner Vorsprung in der hinteren (oder vorderen) Mauer möglich sein muss. Die Frage ist nur, wie groß der sein darf. Angenommen das zu bauende Haus hätte eine Gesamttiefe von 13 m, vorn in einer Flucht mit dem Nachbarn, dann könnte ich mir schon vorstellen, dass man hinten einen 3 x 3 m großen Bereich freilassen könnte. Dass der Nachbar hinten noch anbaut, ist natürlich möglich. |
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Was meint ihr — wäre sowas zulässig. Nachbar ist rot — Neubau wäre dann in blau — eigentlich die ganze Länge gekuppelt und dann geht das Haus schräg weg (strichlierte Linie) — ab wann dürft ich wenn ich es so machen dürfte , Fenster in die schräg verlaufende wand machen. |