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... Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf Grundstücken IM BAULAND sind baubehördllich bewillgungspflichtig. Hast du eine solche Bewilligung, die genau das, was du beschrieben hast, beinhaltet??
Wenn nicht, dann hat der Nachbar das Recht, dir ein solches (nachträgliches) Bewilligungsverfahren aufzuzwingen. Wenn ja und du dich genau an das bewilligte Projekt gehalten hast, dann vergiss das ganze und schlaf ruhig. Im Grünland brauchst du diese Baubewilligung nicht. Dort könnte nur der NAturschutz eingreifen, wenn es mehr als 1.000 m² Fläche UND mehr als 1 m Niveauunterschied betrifft. |
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nein, bewilligung gibts dafür keine - und dort wo es bauland ist sinds max 50cm die aufgeschüttet wurde.
leider hängt das grundstück total und deshalb wurde das so gemacht. im grünland sinds 5x20m wo das gelände verändert wurde - und darum gehts ihm hauptsächlich. |
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.....wie schon gesagt: fürs Bauland hättest eine Bewilligung gebraucht - da bist du "angreifbar". Das Grünland kannst vergessen.
Im Bauland gibts keine Untergrenzen für die Bewilligungspflicht. D.h. theoretisch können schon ein paar cm Geländeveränderung zu einer Bewilligungspflicht führen. |
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@heuschreckchen - Wir haben auch aufgeschüttet (tlw. 50 cm), bei uns ist das aber im Einreichplan zumindest im Bereich des Hauses so eingezeichnet.
Was habt ihr im Einreichplan drinnen? |
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tja, leider steht im einreichplan nichts drinnen - ausser dass wir rundherum (auch im grünland) eine zauneinfriedung machen dürfen.
da fragt man sich aber was optisch schöner ist - eine mauer oder eine begrünte böschung.... |
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@karl10 - wo kann ich denn das mit dem grünland nachlesen?? die noe bauordnung finde ich ja online - aber da finde ich keine infos bezüglich grünland.
vielen dank |
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Optik - Hallo Heuschreckchen:
um die Optik geht es ja nicht. Für eine Niveauveränderung im Bauland musst du halt offiziell einreichen und den Bewilligungsprozess durchlaufen. Solange sich niemand aufregt... |
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@heuschreckchen - Im § 14 Z.8 der NÖ Bauordnung steht "...Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück IM BAULAND..." als bewilligungspflichtig. Daher ist im Umkehrschluss die Niveauveränderung im Grünland nach der NÖ Bauordnung frei. Mehr steht da nicht (und ist auch gar nicht notwendig) |
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Gelände aufschütten Bauland/ Grünland - Aüfschüttungen sind im Bauland laut §14 NÖ BO (8) nur unter definierten Voraussetzungen bewillungspflichtig:
Beeinträchtigung der Bebaubarkeit, der Standsicherheit, Belichtung der Hauptfenster des Nachbarns oder nachteilige Veränderung der Abflussverhältnisse beim Nachbarn. Zur eigenen Absicherung würde empfehle ich eine "Vorsichts-Bauanzeige" bzw. "Anzeigemöglichkeit" nach §16 NÖ BO. Binnen 8 Wochen muss sich dann die Gemeinde äußern, ob eine Bewilligung erforderlich ist, wenn nicht (was ich für sehr wahrscheinlich halte) dann bist Du aus dem Schneider. |
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@pauli47 - Da unterliegst du einem ganz gewaltigen Irrtum, dass man nach der "Vorsichts-Bauanzeige" aus dem Schneider sei.
Generell gilt: Nach der NÖ Bauordnung ist für eine Baubewilligung ausnahmslos ein schriftlicher Bescheid erforderlich. Gibt es den nicht, dann gibt es auch keine Baubewilligung. Ist ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, dann gilt es nur mit schriftlichem Bewilligungsbescheid als genehmigt. Wurde von der Baubehörde zu einer Anzeige gem. § 16 keine oder eine falsche Mitteilung gemacht und ist das Vorhaben tatsächlich bewilligungspflichtig, dann fehlt weiterhin die erforderliche und durch nichts zu ersetzende Bewilligung (in Form eines schriftlichen Bescheides). Und wenn man trotzdem das Vorhaben ausführt hat man einen Schwarzbau (mit allen möglichen Konsequenzen). Die baubehördlichen Konsequenzen (z.B. Abbruch, Verwaltungsstrafe, nachträgliches Bewilligungsverfahren) hat immer der Eigentümer des Schwarzbaus zu tragen, da hilft dir der Hinweis auf die § 16-Anzeige und die falsche oder Fehlende Mitteilung der Baubehörde baurechtlich gar nichts. Du kannst allenfalls die Gemeinde bzw. den Bürgermeister als Baubehörde nach irgendwas zivilrechtlich klagen. Unabhängig vom Erfolg einer solchen Klage musst die Baubewilligung aber trotzdem nachholen. "Aus dem Schneider" schaut anders aus.... Zur Sache selbst: Du hast grundsätzlich recht, dass für die Bewilligungspflicht einer Niveauveränderung gewisse Voraussetzungen gelten. Durch das Wort "können" im Gesetzestext reicht jedoch schon die grundsätzliche "Möglichkeit" des Zutreffens dieser Voraussetzungen aus, damit von einer Bewilligungspflicht auszugehen ist. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich zutreffen, ergibt dann die Prüfung im Bewilligungsverfahren. Im Bereich der "Möglichkeit" ist jedoch bald etwas, d.h. all diese Bestimmungen führen sehr schnell zur Bewilligungspflicht... |