Ich habe letzte Woche den Einreichplan für unser EFH in Autrag gegeben. Dabei hat der Planer betreffend der notwendigen Stützmauern zur Geländemodelierung (Terrassierung des Hangs, Abstützung zum Nachbargrundstück) gemeint, seit der neuen Bauordnung NÖ von 2016 müsse bei sämtlichen Geländeveränderungen ein Abstand von 3 (!!!) m zur Grundgrenze eingehalten werden, das gelte sowohl für Stützmauern als auch Böschungen u. dgl. Auf meinen Einwand hin, dass die Stützmauern auf den Baustellen der Nachbargrundstücke (teilweise schon fertig, teilweise noch in Bau) sehr wohl auf der Grundgrenze stünden, meinte er, dass das der jeweiligen Gemeinde obliege, wie streng sie das auslegt. Ich habe zwischenzeitlich die Bauordnung überflogen und mittels Suchfunktion gesucht, aber nichts dergleichen lautendes gefunden.
Stimmen diese beiden Aussagen (3 m Abstand bzw. Auslegungssache) wirklich?
Ich finde ersteres unfassbar absurd - wer hat schließlich so viel kaum nutzbaren Grund zu verschenken? Und zweiteres befremdlich - entweder gibt es eine Regelungen, die zu befolgen ist, oder es gibt sie nicht.
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