Hallo,
wir sind gerade am Planen und ich frage mich wie das Bezugsniveau bei komplizierter Gelaendetopologie (starke Hanglage) vom Bauamt gehandhabt wird. Die Beispiele die ich bisher gesehen habe gehen oft von einem ebenen Hang mit konstanter Neigung aus.
Wie man am Vermessungsplan (siehe unten) sehen kann, ist das bei uns nicht der Fall. Ich habe die Hoehenkoten aus dem Vermessungsplan mal in ein CAD Programm eingepflegt und spiele mich gerade mit der Gebaeudedimensionierung/-platzierung. Dabei kann ich natuerlich nicht genauer werden als einfach einen linearen Verlauf zwischen den Vermessungspunkten anzunehmen.
Jetzt versuche ich das Gebaeude so zu platzieren und zu dimensionieren, sodass alle Vorschriften nach NÖ Bauordnung 2014 § 53a (
https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40055996/LNO40055996.html) erfuellt sind:
Mit Bauklasse II (8m Gebaeudehoehe):
- darf die mittlere Gebaeudehoehe (Frontflaeche dividiert durch Breite) an jeder Front maximal 8m sein, siehe NÖ Bauordnung 2014 § 53a (1).
- darf die Gebaeudehoehe an keiner Stelle groesser als 8m+1m sein, siehe NÖ Bauordnung 2014 § 53a (1).
- darf kein Punkt des Gebaeudes mehr als 8m+6m ueber dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau sein, siehe NÖ Bauordnung 2014 § 53a (4).
- duerfen an keiner Stelle des Bauwerks mehr als 2+1 Geschosse sichtbar sein, wobei Geschosse die weniger als 1m ueber dem Bezugsniveau enden nicht dazuzaehlen, siehe NÖ Bauordnung 2014 § 53a (5).
Ich moechte den linken seitlichen Abstand zu den Nachbarn 3m machen, daher darf die seitliche Gebaeudehoehe maximal 6m sein. Das schaut dann im CAD Programm folgendermassen aus, wobei A/b=6m sind:
Jetzt frage ich mich, wie die Verantwortlichen beim Bauamt das Bezugsniveau bei dieser Berechnung definieren. Genauere Informationen als die Hoehenkoten aus unserem Vermessungsplan haben sie nicht, aber ich koennte mir vorstellen, dass sie einen linearen Verlauf von Hauseck zu Hauseck annehmen um es nicht unnoetig kompliziert zu machen. Habe auch dem Bauamt schon geschrieben, aber die Antwort wird wohl etwas dauern. Vielleicht hat hier jemand Erfahrung mit dem Thema?
Noch paar verwandte Fragen:
- Laut NÖ Bauordnung 2014 § 53a (5) endet ein Geschoss immer mit der Fussbodenoberkante (FOK) des darueberliegenden Geschosses (falls ein solches existiert). Das kommt mir etwas unpraktisch vor, da sich der Fussbodenaufbau im Laufe des Baus doch noch etwas aendern kann (was man so hoert). Das Niveau ohne Fussbodenaufbau scheint mir sinnvoller.
- Auf der linken Seite des Kellergeschosses (dunkelgrau) soll ein Garagentor hinkommen. Dafuer muss das urspruengliche Bezugsniveau abgegraben werden. Wenn ich NÖ Bauordnung 2014 § 4 (11a) (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40070703/LNO40070703.html) richtig lese, ist das aber egal.
Danke und LG
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