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Welche "überbaute Fläche" soll das Carport haben? |
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Hallo @Karl10 Etwas unter 30qm..... |
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Und wie kommst da jetzt drauf, dass dafür §18 Abs. 1a gelten könnte?? Und ja: OIB RL RL [Rücklauf] 2.2, Punkt 2.1.1 ist für dich anwendbar. Es kommt da aber nur auf die bauliche Umgebung - d.h. auf die Bauwerke auf den Nachbargrundstücken an. aus welchem Material dein Carport ausgeführt ist, spielt da keine Rolle. |
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Ein carport ist doch eine bauliche Anlage - 18 Abs 1a Z2 2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m, Und weiter: jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht. |
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Daher wenn der Nachbar über 2 m von deiner geundstücksgrenze wegsteht und er dort auch gar kocht bauen darf (gekuppelte Bauweise auf der anderen Grundstücksteite) dann kann ich das als Begründung gem. der OiB Rl anführen ? abwr was mach ich jetzt wegen Statik und produktdatenblatt? |
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Ja, hast natürlich recht. Dein Carport fällt unter §18 Abs. 1a Zif. 2. Ich hab da immer einen inneren Widerstand bei dieser Bestimmung zu überwinden und bin dem wieder mal ohne viel zu denken gefolgt: Die Zif. 1 des §18 Abs. 1a gilt für "eigenständige Bauwerke" und es wird ausdrücklich auch auf § 14 Zif. 2 verwiesen. also fallen in diese Bestimmung eindeutig grundsätzlich alle "baulichen Anlagen" - und hier gibts die Grenze von 10m² überbauter Fläche. In der Zif. 2 des § 18 Abs. 1a wird dann aber noch von "baulichen Anlagen, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht" gesprochen. Und hier gelten für solche bauliche Anlagen plötzlich 50m². Ich versteh noch immer nicht ganz, was genau eine Verwendung, die der eines Gebäudes gleicht, konkret sein soll. Ist nirgendwo in irgendeiner Form definiert und steht auch in keinem Kommentar etwas dazu. Weiters ist diese Regel unlogisch und beinhaltet eine Ungleichbehandlung: irgendwelche einfachen baulichen Anlagen dürfen nur 10m² groß sein. Eine bauliche Anlage die hinsichtlich ihrer Verwendung quasi eine Gebäudefunktion erfüllt, darf plötzlich 50m² groß sein. Versteh ich nicht! Und daher verdränge ich immer wieder diese gesetzliche Regelung...... Ansonsten: der §18 Abs.1a hat nicht zur Folge, dass das Bauvorhaben nicht genauso allen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen hat. Es sind daher von der Baubehörde alle rechtlichen und technischen Anforderungen genauso zu prüfen wie bei allen anderen bewilligungspflichtigen Vorhaben. Daher "kann" die Baubehörde alles verlangen, was für diese Prüfung notwendig ist. Was sie da alles verlangen darf, ist nicht im Detail geregelt. Da gibt’s also „Spielräume“. Und somit ist es nicht ganz leicht, dagegen zu argumentieren. Du kannst es natürlich mit einem gespräch versuchen, aber wenn du es partout auf rechtlicher Basis klären willst, dann musst du es auf einen Verbesserungsauftrag der Baubehörde ankommen lassen, den du nicht erfüllst, worauf man dir die Bewilligung per Bescheid versagen müsste und dann kannst du dagegen berufen und schaun, was raus kommt. Ob´s das wert ist? Die Unterschiede nach §18 Abs. 1a sind ja hauptsächlich, dass du keinen Bauführer brauchst und dass die Nachbarn dem Verfahren nicht beigezogen werden. Bei den Projektsunterlagen gibt es zwar auch geringere „Mindeststadards“. Aber wie gesagt, das sind Mindeststandards und die Baubehörde „KANN“ ausdrücklich mehr verlangen, wenn es zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Und das ist wie gesagt „dehnbar“. |
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Danke - irgendwie witzlos die Anforderungen. Wenn ich das carport von einem schlosser machen lasse gibt's auch kein Datenblatt zum carport oder eine grundstatik, ist ja kein standardbausatz |
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Zwischenzeitlich ist nur noch ein Punkt offen - das Bauamt möchte bestätigt haben dass das Bauwerk der Festigkeit und Standsixherheit gem OIB Rl entspricht. Jetzt bekomme ich solch eine Bestätigung nur wenn ich schon jemand beauftrage - könnte ich (wenn ich einen finde ) dies auch vom Baumeister anstelle des Herstellers bestätigen lassen ? Der hat doch auch die Befugnisse gewisse Statik zu berechnen! |
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