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Ich versteh die Frage eigentlich nicht. Du schickst einen Bebauungsplan mit und somit ist ja völlig klar, wie man wo bauen darf: eben so, wie es im Bebauungsplan vorgesehen ist! Die mit rosa Linie gezeichnete Bebauung auf dem Grundstück Nr. 89/2 erfolgt in einem Bereich, für den im Bebauungsplan als Bebauungsweise "g" vorgegeben ist. Also darf man dort nicht nur geschlossen bauen, sondern man "muss" geschlossen bauen, und sonst nichts anderes. Was willst da verhindern?? |
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Geschlossen ist zur Mariazellergasse hin, nicht aber zur Wiesengasse. Der Grund ist aktuell ein Parkplatz. Mir erschließt sich nicht warum nicht zur Mariazellergasse geschlossen gebaut wird, wo ja schon Gebäude an der Grundstücksgrenze stehen, sondern hinten zur Wiesengasse hin wonach links freistehend ist. Das ist wäre doch fürs Ortsbild und auch für alle Nachbarn der Wiesengasse ansehnlicher als eine meterhohe Feuermauer. Was ist hier nicht zu verstehen???? Zur Verdeutlichung: ich will dass die Gebäudefront zur Mariazellergasse geschlossen wird. |
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Was soll das heißen "zur Mariazellergasse geschlossen bauen"? "Geschlossen" bezieht sich immer auf die SEITLICHEN Grundgrenzen, nicht aber bezüglich vorne oder hinten. Du willst etwas, was der Bebauungsplan eindeutig nicht verlangt, bzw. bist gegen etwas, was der Bebauungsplan ausdrücklich zulässt. Das versteh ich eben nicht, weil man ja nur in den Bebauungsplan schauen muss. Und laut Bebauungsplan ist das Grundstück 89/2 sogar zweigeteilt: Dort, wo jetzt gebaut werden soll, gilt was anderes, wie vorne an der Mariazellergasse. Der Bebauungsplan geht somit eindeutig davon aus, dass da vorne UND hinten gebaut werden darf. Er gibt aber nicht vor, wo man zuerst bauen darf. Sollte man irgendwann auch mal vorne an der Mariazellergasse was bauen, dann gilt dafür natürlich auch dort "geschlossene" Bauweise - also von linker Grundgrenze zu rechter Grundgrenze. |
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Der "offzielle" Eingang der Reihenhäuser wird aber die Mariazellergasse sein. Zur Wiesengasse sind nur die Gärten. Mit geschlossen bauen meine ich zu den seitlichen Gebäuden die schon an der Grundstücksgrenze stehen und das ist nur bei der Mariazellergasse der Fall. Die seitlich angrenzenden Grundstücke zur Wiesengasse sind eben nicht geschlossen gebaut. Das Gebäude das ich in blau eingezeichnet habe ist gerade fertiggestellt worden. Warum mußte hier die 3m Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden und jetzt wird genau dort an die Grundstücksgrenze hingebaut. Sorry, aber das erschließt sich mir nicht. Das ist doch Willkür wie es sich die Gemeinde richtet (FYI: der Bauträger steht in einem Naheverhältnis zum Bürgermeister) |
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Oder zumindest gekuppelte Bauweise wie rundherum. Es ist ja nur dieses Grundstück auf geschlossen gewidmet worden (mit Ausnahme des einen oben). |
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Ich kann mich nur wiederholen: ich versteh es nicht! Ein (rechtskräftiger) Bebauungsplan ist Gesetz!!! Und in diesem Bebauungsplan steht für das Grundstück 89/2 "geschlossene" Verbauung und für das Grundstück 79/1 steht wahlweise offene oder gekuppelte Bauweise. Und das war´s und das gilt!! Daher durfte auf dem Grundstück 79/1 auch offen gebaut werden. Wenn du mit dieser Regelung des Bebauungsplans nicht einverstanden bist, dann hättest du bei der Auflage des Bebauungsplases zumindest eine Stellungnahme abgeben sollen. Jetzt ist alles rechtskräftig und es gilt so, wie es im Plan festgelegt ist - ob´s dir passt oder nicht...... |
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Ich denke, dass bewusst die geschlossene Bauweise genommen wurde um mehr Platz auf dem Grundstück für die Wohnungen zu bekommen. Nur weil du das nicht möchtest oder verstehst, heißt das nicht, dass es nicht legal ist. Solche entscheidungen trifft nicht der Bürgermeister alleine, sondern müssen vom Gemeinderat beschlossen werden. Lg Stoffal02 |
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Kleine Ergänzung zum vielleicht besseren Verständnis: Bei der gekuppelten Bauweise sagt das Gesetz, dass ich - wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude steht - im Bereich von diesem Gebäude kuppeln muss (es muss "überwiegend" aneinander gebaut werden). Da kann ich dann also mein Gebäude nicht nach Belieben situieren. Bei der geschlossenen Bebauungsweise gibt es im Gesetz ein gleichartige Forderung nicht. Hier gilt nur "von seitlicher zu seitlicher Grundgrenze". Es gibt da keine gesetzlich zwingende Vorgabe, sich bei der Situierung auf allenfalls bereits bestehende Bebauungen auf den Nachbragrundstücken anzupassen. Und eines noch: Das Grundstück 89/2 grenzt an 2 verschiedene Verkehrsflächen. Es gibt also rechtlich kein Vorne und Hinten, sondern 2x "VORNE". An welcher der beiden Straßenseiten da gebaut werden darf bzw. wo zuerst gebaut werden muss, ist offensichtlich im Bebauungsplan nicht geregelt und somit frei wählbar. |
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Stoffal02 so sehe ich das auch. Karl10, danke für die letzte, für mich nun erklärende Ergänzung. Warum auf der Seite der Wiesengasse gebaut wird hat einen triftigen Grund zugunsten der Gemeinde. Und auch wenn ich jetzt wieder empörte/fassungslose Rufzeichen riskiere: ich war bei Beschluss des Bebauungsplan noch nicht involviert. Kann man nachträglich Beschlüsse anfechten? Vielleicht im Bezug auf die fehlende Baufluchtlinie? Da ich eine "Zuagraste" bin, habe ich nicht die ortsübliche Ehrfurcht vor dem Bürgermeister und Co... |
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Mag sein.....obwohl ich da jetzt als Außenstehender den Vorteil nicht erkennen kann....und wenn es tatsächlich in irgendeiner Form ein Vorteil für die Gemeinde sein sollte: darauf kommts nicht an bei der Frage, wo was gebaut werden darf. "Beschluss" ist da jetzt nicht das richtige Wort: es ist eine (rechtskräftige!) Verordnung der Gemeinde. Rechtskräftig heißt: abgeschlossenes Verfahren und jetzt gilt es! Eine (eher theoretische) Möglichkeit zur Aufhebung einer solchen Verordnung ist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, wegen Verletzung (deiner) verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte: Einerseits kann ich nicht erkennen, in welcher Hinsicht dieser Bebauungsplan gegen die Verfassung verstoßen sollte und welche verfassungsmäßig gewährleistetetn Rechte das sein sollten und andererseits ist das ein höchst komplexes Verfahren. Da gibts nur wenige Rechtsanwälte, die eine solche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beherrschen. Du kannst natürlich an den Gemeinderat einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes stellen. Hast aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass sie dem auch folgen und für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 89/2 würde es ohnehin zu spät kommen.... Ich bin nicht "empört"! Hab aber von Anfang an offensichtlich richtig eingeschätzt, dass du gewisse Tatsachen und unveränderliche Fakten anscheinend nicht wahrhaben und akzeptieren willst. Mit Rufzeichen wollte ich bloß meinen Hinweisen: "Halt, da verrennst du dich" ein bisschen mehr Nachdruck geben. "Empören" tu ich mich hier über gar nichts....... |
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Ja, ich bin hier tatsächlich zu spät dran. Dann sehe ich als einzige Chance die fehlende Baufluchtlinie (zb. in Salzburg eine Verordnung gefunden dass auf Grundstücken ohne gekennzeichnete Baufluchtlinie nicht gebaut werden darf). Danke für die Erläuterungen !!! (auch mit Nachdruck Danke ) |
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Am Grundstück 89/2 ist aber eine Baufluchtlinie eingetragen. |
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Am Bauamt wurde mir gesagt es gäbe keine bei der Adresse Mariazellergasse (was auch die Adresse der Häuser sein wird), weil die Reihenhäuser tatsächlich dort stehen wo ich sie eingezeichnet habe. Bei der"Baufluchtlinie" der Wiesengasse sind Gärten. |
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Nein, du willst es ganz einfach nicht glauben, dass du da keine Chance hast. In NÖ kann man im Bebauungsplan Baufluchtlinien festlegen, man muss aber nicht. |
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Karl, du desillusionisierst mich nun endgültig! Nun denn, dann lass ich es halt gut sein. Trotzdem war es gut, habe ich wieder etwas gelernt. Danke Euch! |