Hallo, hab eine Frage. Hab heute rückwirkend ab 2017 eine Erhöhung der Grundsteuer um ca 280 Euro Nachforderung der Gemeinde erhalten. Ergibt ca 1500 Euro. Und ab nun eben die höhere Grundsteuer such noch. Ist das rechtens, und warum kann das sein? LG stecri
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Ja kann leicht sein, wenn sich in 2017 etwas gemäß dem Bewertungesetz 1955 geändert hat. 5 Jahre rückwirkend passt gemäß den Verjährungsvorschriften in der Bundesabgabenordnung auch. Ich gehe mal davon aus, dass 2017 das Haus fertiggestellt oder die Fertigstellung der Gemeinde angezeigt wurde. Dadurch wurde ein neues Bewertungsverfahren beim Finanzamt angestoßen, welches zu einem Einheitswertbescheid vom 18.06.2021 geführt hat und dieser Einheitswertbescheid ist die Grundlage für die Grundsteuer.
Ja, das ist RECHTENS. Die Begründung ist unter dem Punkt "Begründung" am Schreiben angeführt. Wenn du das Gesetz nachlesen möchtest ist das im RIS problemlos möglich. Gängige Suchmaschinen helfen bei der Suche nach dem RIS.
Der Einheitswert steigt zum Beispiel mit der Wohnfläche, Lage, Ausstattung, Bauweise. Ich nehme an, dass Du (Stecri) nicht nur ein schönes großes Grundstück, sondern auch ein sehr schönes, großes Haus mit vielen Zimmern hast. Wer viel Steuern zahlt verdient entweder viel (Lohnsteuer bei Angestellten) oder hat viel (Grundsteuer etc). Deine Frage ist also das Selbe, als ob Du fragen würdest, ob wir auch so viel Lohnsteuer zahlen wie Du. 😉
@stecri Wurde ja schon gesagt: Grundlage für das alles ist der EINHEITSWERT. Den Bescheid darüber hast schon vor fast einem Jahr bekommen. Dort musst schauen, ob dieser in der festgesetzten Höhe gerechtfertigt ist. Hast damals offensichtlich so akzeptiert und nicht näher hinterfragt. Mit diesem Einheitswertbescheid und abgeleitet von diesem wurde auch der Grundsteuermessbescheid ausgestellt, von dem weg die Grundsteuer von der Gemeinde berechnet wird. Du darfst also nicht fragen, wie hoch ist die Grundsteuer bei den anderen, sondern, welchen Einheitswert hat jeder für seine Liegenschaft. Der Einheitswert (und damit gleichzeitig der Grundsteuermessbetrag) wurden mit dem Bescheid des Finanzamtes vom Juni 2021 offensichtlich ab 1.1.2017 festgesetzt. Somit muss auch die Gemeinde ab diesem Zeitpunkt die Grundsteuer rückwirkend nochmal "aufrollen". Also von seiten der Gemeinde alles korrekt - die kann/darf gar nicht anders.
Muss ja so sein. Einheitsbewertung (Bewertungsgesetz) is ein Bundesgesetz und somit überall gleich. Und die Grundsteuer baut immer auf die Einheitsbewertung auf.