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Grundsteuer - Die Grundst. richtet sich nach dem Wert des Grundstückes. Der Einheitswert wird neu berechnet, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet wurde - höherer Wert. Um zeitliche Grundsteuerbefreiung kann bei der Gemeinde angesucht werden, wenn auf dem Grundstück ein Wohngebäude errichtet wurde, das zur deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes dient, nicht mehr als 150 m²Wohnfläche hat oder mit Wohnbauförderung gef. wurde, nach dem das die Fertigstellung gemeldet wird. |