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Grundstück BW ohne Bebauungsplan [NÖ]

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  •  tomarse
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
16.10. - 18.10.2018
7 Antworten | 4 Autoren 7
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Hallo zusammen!

Es geht um ein Grundstück in NÖ mit Widmung Bauland-Wohngebiet ohne Bebauungsplan. Grundsätzliche Fragen zu Beginn (vor Erwerb) haben wir schon mit der Gemeinde geklärt. Aber der Teufel steckt wie immer im Detail:
Im Zuge unserer ersten Planungsentwürfe kommen aber ständig neue Fragen auf - vielleicht kann ich hier Rat finden.

1.) Unser westlicher Nachbar hat sein Carport an der Grundstücksgrenze stehen (roter Pfeil). Das Dach des Carports ist mit dem Hauptgebäude verbunden, und an der Grundstücksgrenze steht eine massive Mauer (Foto der Gegebenheiten kann ich nachreichen, wenn erforderlich).


2018/20181016639570.png

Wir würden gerne an diesen Nachbar direkt an die Straßenfront (also nordwestliches Eck) ein Doppelcarport stellen, und direkt südlich dran ein Nebengebäude mit Flachdach (evtl. dass das Dach vom Nebengebäude direkt ins Carport übergeht). Muss unser Nebengebäude sich von der Lage an der massiven Mauer des Nachbarcarports orientieren, oder können wir frei anordnen? Ich meine, hier im Forum mal etwas davon gelesen zu haben, dass man dann nicht weiter vorn oder weiter hinten als das Nachbarnebengebäude bauen darf. Ich finde diesen Beitrag aber leider gerade nicht mehr. In der NÖ Bauordnung kann ich diesbezüglich nichts finden.

2.) Darf der Teil des Nebengebäudes, der sich nicht innerhalb des seitlichen Bauwichs befindet, vom Obergeschoß des Hauptgebäudes "überbaut" werden? Also dass das Hauptgebäude (zweigeschoßig, Flachdach mit teilweise zurückgesetztem Obergeschoß) und das Nebengebäude wie ein verbundener Baukörper aussieht? Oder muss ein Nebengebäude wirklich daneben stehen?

3.) Darf das Carport direkt (oder knapp) an der Straßenfront stehen? Es gibt keinen Bebauungsplan, daher meinem Verständnis nach auch keinen vorderen Bauwich. Allerdings hat im Umkreis von 100m niemand ein Carport an der vorderen Grundstücksgrenze stehen, wir würden hier also von der Umgebung abweichen. Geht man nach §54 (1) NÖ Bauordnung, muss sich lediglich das Hauptgebäude an der Anordnung und Höhe der Gebäude in 100m Umgebung orientieren, nicht aber Nebengebäude oder andere Bauwerke. Allerdings ist für mich §54 (3) inhaltlich nicht ganz klar:
(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.
Was bedeutet das nun?

4.) Die Straße und der Gehsteig sind von der Gemeinde schon fertig gestellt. Die Einfahrt (abgeschrägter Randstein) wurde an der nordöstlichen Grundstücksecke realisiert. Wir hätten unser Carport aber gerne in der nordwestlichen Ecke. Ich habe gehört, dass die Gemeinde das übernimmt, wenn unsere Pläne bewilligt werden. Stimmt das, oder muss ich mich an den Gegebenheiten orientieren?

5.) Dürfte man in einen seitlichen Bauwich ein Nebengebäude stellen, und in den anderen seitlichen Bauwich das Carport? Oder muss ein Bauwich komplett frei bleiben? §51 (3) spricht nur davon, dass bei der offenen Bebauungsweise ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freibleiben muss. Ein Carport zählt aber nicht als Nebengebäude, oder?
(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden.

6.) Meinem Verständnis nach ist die Bezugshöhe die Höhe des gewachsenen Grundstücks. Vom Gehsteigniveau fällt das Grundstück auf den ersten Metern allerdings um etwa 0,5-1m ab (ganz flaches, fast unmerkliches Gefälle). Angenommen, ich baue mein Hauptgebäude unter voller Ausnutzung 12m breit direkt an die seitlichen Bauwiche dran (Grundstück ist 18m breit), dürften die seitlichen Gebäudefronten 6m hoch sein. Durch das leichte Gefälle des Grundstücks wären sie aber gartenseitig 6,5-7m hoch. Muss ich dann mein Gebäude straßenseitig 0,5-1m unter die Erde bauen (oder andere Tricks, wie zurücksetzen des Obergeschoßes etc.), damit sich das ausgeht, oder kann man hier von der Höhe der Straßenfront ausgehen?

Vielen Dank für die Hilfe!

  •  EuMS
16.10.2018  (#1)
Hallo - eine Menge Fragen! 
Mein Tip - Architekt, welcher die ggstl. Bauordnung kennt, oder direkt zum Bürgermeister bzw. zuständigen Bausachverständigen, der die Gemeinde betreut. 
So kommst halt zu fundierten Aussagen! 
BG 

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  •  LeFalcon
16.10.2018  (#2)
Warst du schon bei der NÖ Bauberatung? Falls nicht, die sind recht schnell mit Terminen und du bekommst eine fundierte Aussage was geht und was nicht - zumindest war es bei uns so.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.10.2018  (#3)

zitat..
LeFalcon schrieb: Warst du schon bei der NÖ Bauberatung?


Wen genau meinst du da?  Und wo? 

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  •  LeFalcon
16.10.2018  (#4)
https://www.noe-gestalten.at

Hatten einen Architekten aus St.P erwischt welcher uns beim Termin ausführlich die Gegebenheiten des Grundstücks erklärt hat und auf was rechtlich zu achten ist.
Ist bei uns aber einfacher was die Verbaubarkeit angeht, plus ist unsre Gemeinde zum Glück wesentlich umgänglicher, wenn man sich andere Beiträge vergleichsweise durchliest.
Unser aktueller Planer ist auch dort tätig und kennt sich bei der Thematik ebenfalls einwandfrei aus.

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  •  tomarse
17.10.2018  (#5)
Hallo zusammen!

Danke für eure Antworten! Wir haben gerade erst gekauft und wollen frühestens im Laufe des nächsten Jahres anfangen - vorerst zeichnen wir mal unsere eigenen Ideen nieder und ich möchte das halt schon halbwegs im Rahmen des gesetzlich/baulich Möglichen machen.

Zu einem Planer zu gehen und Angebote einholen kommt dann sowieso nächstes Jahr - wir wollen es langsam angehen. Ich möchte nicht jetzt schon den Sachverständigen der Gemeinde wegen jeder Frage anrufen - wir werden ihn später vermutlich noch oft genug brauchen.

Le Falcon - danke für den Tipp mit der Bauberatung. Die werden wir mit Sicherheit in Anspruch nehmen.

Liebe Grüße!

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Hallo tomarse,
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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.10.2018  (#6)

zitat..
tomarse schrieb: Muss unser Nebengebäude sich von der Lage an der massiven Mauer des Nachbarcarports orientieren, oder können wir frei anordnen?


Hängt nicht von der Lage des Nachbarcarports ab

zitat..
tomarse schrieb: Darf der Teil des Nebengebäudes, der sich nicht innerhalb des seitlichen Bauwichs befindet, vom Obergeschoß des Hauptgebäudes "überbaut" werden? Also dass das Hauptgebäude (zweigeschoßig, Flachdach mit teilweise zurückgesetztem Obergeschoß) und das Nebengebäude wie ein verbundener Baukörper aussieht? Oder muss ein Nebengebäude wirklich daneben stehen?


"Neben"gebäude hat nichts mit "daneben" zu tun, sondern unter "Neben"gebäude ist zur Unterscheidung von "Haupt"gebäude eine untergeordnete Funktion und Größe zu verstehen.
Neben- und Hauptgebäude können unmittelbar aneinandergebaut werden, müssen aber eine bauliche Trennung haben. Ich finde die "bauliche Trennung" ist das Entscheidende und somit könnte das Hauptgebäude das Nebengebäude auch überbauen. Im Gesetz steht allerdings (neu seit September), dass das Nebengebäude auch "unmittelbar neben" dem Hauptgebäude stehen kann. "Neben" ist nicht "unter" könnte man jetzt sagen. Jedenfalls eine offene Frage! Die Gesetzesänderung hatte aber nur zum Ziel die bauliche Verschmelzung von Nebengebäude und Hauptgebäude zu verhindern (wie bei deinem Nachbarn)

Zur Frage 3:
Mit dem § 54 hat das nichts zu tun. Das Carport an der vorderen Grundgrenze ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings kann im Einzelfall bei dir jetzt das Carport ganz vorne ein Thema nach § 56 (Ortsbild) sein, da es hier auch um die "Anordnung" geht und du von der Umgebung damit offensichtlich abweichst.

Zur Frage 4:
Ist meines Wissens nirgendwo gesetzlich geregelt. Ist eine "Verhandlungssache" mit der Gemeinde. Der bereits bestehende Schrägbord kann dich aber nicht zwingen, denau dort auch deine Zufahrt zu machen.

zitat..
tomarse schrieb: Ein Carport zählt aber nicht als Nebengebäude, oder?


Ein Carport "IST" kein Nebengebäude. Es zählt aber zur max. Begrenzung von 100m².

zitat..
tomarse schrieb: oder kann man hier von der Höhe der Straßenfront ausgehen?


NEIN, keinesfalls. Es zählt für die innenliegenden Fronten das dortige Bezugsniveau.


 

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  •  tomarse
18.10.2018  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: "Neben"gebäude hat nichts mit "daneben" zu tun, sondern unter "Neben"gebäude ist zur Unterscheidung von "Haupt"gebäude eine untergeordnete Funktion und Größe zu verstehen.
Neben- und Hauptgebäude können unmittelbar aneinandergebaut werden, müssen aber eine bauliche Trennung haben. Ich finde die "bauliche Trennung" ist das Entscheidende und somit könnte das Hauptgebäude das Nebengebäude auch überbauen. Im Gesetz steht allerdings (neu seit September), dass das Nebengebäude auch "unmittelbar neben" dem Hauptgebäude stehen kann. "Neben" ist nicht "unter" könnte man jetzt sagen. Jedenfalls eine offene Frage! Die Gesetzesänderung hatte aber nur zum Ziel die bauliche Verschmelzung von Nebengebäude und Hauptgebäude zu verhindern (wie bei deinem Nachbarn)


Bauliche Trennung hieße in dem Fall, dass das die Bodenplatte des OG über dem Nebengebäude nicht gleich der Decke des Nebengebäudes sein darf? D.h. (von unten nach oben): Decke Nebengebäude, Dämmung, Bodenplatte OG.

Bauliche Verschmelzung im statischen Sinne, oder im optischen? Denn im optischen Sinne wäre meine Idee ja auch eine "Verschmelzung" beider Gebäude.

zitat..
Karl10 schrieb: Mit dem § 54 hat das nichts zu tun. Das Carport an der vorderen Grundgrenze ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings kann im Einzelfall bei dir jetzt das Carport ganz vorne ein Thema nach § 56 (Ortsbild) sein, da es hier auch um die "Anordnung" geht und du von der Umgebung damit offensichtlich abweichst.


Uns ist gestern noch aufgefallen, dass am Satellitenbild in der oberen Häuserreihe das ganz links auch eine bauliche Anlage (Carport?) nah an der Straße hat - weniger als 3m jedenfalls, und deutlich weiter vorne als die anderen Carports/Nebengebäude. Wir werden uns das heute nochmal vor Ort ansehen.

zitat..
Karl10 schrieb: Ein Carport "IST" kein Nebengebäude. Es zählt aber zur max. Begrenzung von 100m².


Das ist klar, zumal wir die 100m2 im Bauwich nicht überschreiten werden.

Karl, vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort. Das hilft uns schon ordentlich weiter!

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