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Fest steht zunächst einmal, dass du ein Gebäude generell nicht über Grundgrenzen bauen darfst. Wenn du daher die Garage so situieren willst, dass sie über die Grundgrenze steht, dann ist eine Vereinigung jedenfalls zwingend vorzunehmen.
Wenn die geplante Garage nicht über die Grundgrenze stehen sollte, dann ist aber die bestehende Grundgrenze hinsichtlich Brandschutzbestimmungen und Abstandsbestimmungen (Bauwich, Gebäudehöhe, Belichtung usw.) maßgeblich und zu beachten (auch dann, wenn beide Grundstücke DIR gehören - es kommt nur auf die Grundgrenze an sich an). Es könnte also (sehr wahrscheinlich) fürs Bauen der Garage die bestehende Grundgrenze ein Nachteil sein. Auch die Frage der Aufschließungsabgabe könnte hier ein Thema sein. Wurde für beide Grundstücke bereits Aufschließungsabgabe bezahlt oder nur für das bereits bebaute Grundstück? Wenn für das Grundstück 2 bisher keine Aufschließungsabgabe bezahlt wurde, dann ist diese jetzt spätestens beim Garagenbau fällig. Zu beachten ist allerdings, dass die Aufschließungsabgabe für das Grundstück 2 für sich allein deutlich höher ausfällt, als wenn du es mit dem Grundstück 1 vereinigst und für dieses dann eine Ergänzungsabgabe zahlen musst (die Differenz wird je nach Einheitssatz deiner Gemeinde sicher bei etwa 5.000 € liegen!) Es spricht also nach deinen bisherigen Angaben vieles für eine Vereinigung der beiden Grundstücke. Die Durchführung der Vereinigung selbst ist problemlos. 2 Schritte sind notwendig: - bei der Gemeinde die Änderung der Grundgrenzen (Vereingung) anzeigen - beim Vermessungsamt die Vereingung beantragen (da gibts jeweils Vordrucke, die einfach auszufüllen sind und das war´s) |
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Super Danke.
Weißt was das in etwa beim Vermessungsamt kosten wird? Kann man sich da irgendeines in seinem Bezirk nehmen oder ist da sowas wie gebietsschutz (Dann wäre interessant welches ich nehmen muss.)? |
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Du wirst da nicht mehrere zur Auswahl finden, weil es soviele gar nicht gibt. Die meisten Vermessungsämter sind für 2 oder mehr Bezirke zuständig und haben vielleicht im anderen Bezirk eine Außenstelle. Wennst mir den Bezirk sagst in der dein Grundstück liegt, kann ich dir den Standort des für dich zuständigen Verm,essungsamtes sagen |
Weiß nicht ganz genau, aber so um die €40.- schätz ich.
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Super. Mir ist nur ca. Wichtig ob eher < 100 oder einige hunderter Hollabrunn |
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Zuständig ist dann für dich das Vermessungsamt in Korneuburg. Dieses hat in Hollabrunn eine Außenstelle. Ist nur ein sogenanntes Informations- und Telearbeitszentrum. Ob die das dort auch machen können, weiß ich nicht; musst halt fragen. Ansonsten jedenfalls Korneuburg
Die Kontaktdaten zu Hollabrunn oder Korneuburg findets du hier: www.bev.gv.at/portal/page?_pageid=713,1606562&_dad=portal&_schema=PORTAL |
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Besten Dank |
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Genau so ist es auch für Grundstück2 würde noch keine Abgabe bezahlt und es war auch noch nicht bebaut. Also besser vorher die Grundstücke zusammen legen wegen Aufschließungsabgabe? Macht es da eigentlich einen Unterschied was gebaut wird? Scheune, Garage,...? Kommt das auf die Größe der Erbauung an oder zahlt man die Abgabe sogar wenn man gar nichts baut nach der Zusammenlegung? Weder das eine, noch das andere Grundstück ist derzeit vermessen. Ich denke auch das macht erst nach der Zusammenlegung Sinn? |
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BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto]-Bundesamt für Eich und Vermessung 39,30€ im Mai 2016, BL NÖ |
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Nein, auf die Größe des BAuwerks kommts nicht an. Entscheidend sind nur die Grundstücke und deren Flächen. Die FRage ist, ob du überhaupt vermessen musst?? WILLST du oder MUSST du?? Wenn du "MUSST", dann ist die Frage, wer sagt das und warum?? Wie auch immer: für den Fall, dass vermessen wird würde ich das sofort angehen und der Geometer macht im Vermessungsplan die Vereinigung gleich mit. Trotzdem aber vorher erkundigen, welche Vorgangsweise bzw. Reihenfolge hier für dich die kostengünstigste ist. PS: Könnte dann auch noch eine Grundabtretung Thema werden?? Wenn ja, dann brauchst dafür sowieso einen Teilungsplan, wo dann gleich alles in einem Aufwaschen gemacht werden kann. |
Du meinst, bevor du baust? - Ja! Auf jeden Fall. Denn mit der Baubewilligung würde die Baublatzerklärung erfolgen und die löst die Aufschließungsabgabe aus - und zwar voll für das Grundstück2. Wenn du dann später vereinigst bekommst aber nichts mehr zurück! Nein, was gebaut wird hat darauf keinen Einfluss.
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Danke für deine Antworten.
Na scheinbar darf man mittlerweile nur mehr bauen wenn das Grundstück vermessen ist, damit man z.b. nicht auf die nachbarseite baut und ähnliches. In meinem Fall stehen auf beiden nachbarseiten schon Mauern, d.h. Ich kann da eh nicht weiter rüber bauen. Da aber beide Nachbarn ebenfalls keine Vermessung haben könnte es auch sein das ihre Mauer gar nicht ganz bis zu Grundstücksgrenze gehen oder sogar schon bei mir. Jedenfalls hat die Gemeinde gesagt das es ohne Vermessung kein einreichen mehr gibt. 2009 war das jedenfalls noch nicht so. Wie auch immer habe schon mal voriges Jahr kurz mal mit einem Vermesser gesprochen und der meinte es genügt vielleicht sogar nur die 2 Seiten zu vermessen wo ich baue und da auch nicht die ganze Länge. Das wäre billiger. Beide Grundstücke gehören bereits mir. Oder was meinst du hier? |
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@streicher - §12, NÖ Bauordnung: Wenn du die Grundgrenzen änderst (was ja beim Zusammenlegen der beiden Grundstücke der Fall ist), hat die Baubehörde das Recht, dass du etwas von deinem Grund abtreten mußt, für Verkehrsflächen. Das gleiche gilt auch, wenn du einen Neu- oder Zubau von Gebäuden vorhast. d.h. im worst case müsstest auch für das Grundstück mit dem Haus Fläche (auf deine Kosten) abtreten. Wenn du nicht zusammenlegen würdest, dann eben nur für das Grundstück mit der Garage (für die brauchst ja dann noch eine Baubewilligung). Und im best case mußt gar nix abtreten, weil eh schon Straßenflucht im Flächenwidmungsplan entsprechend eingezeichnet ist. |
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Danke @gdfe für die Info, gut zu wissen.
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