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Ja. Kann man nicht nur schätzen, sondern ganz genau für jeden der beiden neuen Bauplätze ausrechnen (wenn die angegebenen m² auch wirklich ganz genau stimmen). Dazu brauchts aber den Einheitssatz deiner Gemeinde und die auf den Bauplätzen zulässige Bauklasse (jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grundstücksteilung). Ganz grob "geschätzt" könnte es sich alles zusammen um etwa €10.000.- handeln (die Einheitssätze der Gemeinden variieren aber sehr stark!!!). Davon entfallen auf den Verkäufer für seinen Restbauplatz ca. € 5.500.- und für euren abgetrennten Bauplatz ca. € 4.500.- |
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Ok, der Einheitssatz liegt bei 803€ und BK I. Lg |
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Dann wird's deutlich teurer....mit soviel hab ich nicht gerechnet Es gibt also einen Bebauungsplan, der nur BKL BKL [Bauklasse] I zulässt? |
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Also gehts da eh um den Einheitssatz der Aufschließungskosten? Ja leider BKL BKL [Bauklasse] I |
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Ja, für die Höhe der Ergänzungsabgabe ist der Einheitssatz entscheidend. Alles andere ist im Detail in der NÖ Bauordnung 2014 beschrieben (§ 39 Ergänzungsabgabe). Bei deinen Angaben komme ich auf folgende Ergänzungsabgaben: (alter Bauplatz mit 810 m², Einheitssatz 803 €, Bauklasse I) Für 550 m²: 5.287 € Für 260 m²: 3.634 € |
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Ok das ist mehr wie befürchtet -.- trotzdem vielen Dank |
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Tschuldigung, da hab ich zu oberflächlich drüber gelesen und irrtümlich geglaubt, dass nach der Teilung 2 Bauplätze mit einmal 810m² und einmal 550m² entstehen. Ist aber nicht so. Also nochmal von vorne und da taucht gleich noch eine Frage vorher auf: Als Rest des bisherigen Bauplatzes verbleiben 260m². - Ist das dann überhaupt noch ein bebaubarer Bauplatz? - Hat die Gemeinde den Teilungsplan mit dem Verbleib dieses Restes schon bewilligt?? - Oder passiert mit diesem Rest z.B. eine Vereinigung mit einem anderen Bauplatz/Grundstück? Dann würde die Rechnung wiederum ganz anders ausschauen. Sollte das mit den verbleibenden 260m² so bewilligt werden, dann hat @peterT1 ja schon korrekt gerechnet, was raus kommt. |
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Nein die restlichen 260 kommen zu einen bereits vorhandenen Bauplatz des Verkäufers dazu |
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Na, dann is ja überhaupt nichts zu zahlen! |
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Das wären erfreuliche Nachrichten. Allerdings hat der Notar auch von Ergänzungsabgaben gesprochen |
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Siehe § 39 Abs. 1 BO BO [Bauordnung/Baugesetz]: .......eine Ergänzungsabgabe ist dann vorzuschreiben, wenn "das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird". In deinem Fall bleibt das Gesamtausmaß unverändert und auch die Anzahl der Bauplätze wird nicht vergrößert. Also: keine Ergänzungsabgabe fällig! |
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ok super. Nochmals vielen Dank für deine Erläuterungen :) |
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So ist es, wenn die Anzahl der Bauplätze sich nicht vergrößert, dann ist die Berechnung hinfällig! Somit fällt für euch und auch für den Verkäufer keine Ergänzungsabgabe an (um das nochmals klarzustellen). |
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Sehr gut :) vielen Dank auch dir 👍 |
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