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Hausbrunnen in Wasserschutzzone

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  •  Rurouni
6.5. - 13.5.2019
7 Antworten | 3 Autoren 7
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Hallo!

Laut doris.at wohnen wir in einer Wasserschutzzone, darf man dennoch einen kleinen Hausbrunnen zur Gartenbewässerung bauen? Ich hab irgendwie nichts gefunden und unsere Gemeinde sagt grundsätzlich mal zu allem nein ;)

  •  Jacky1905
6.5.2019  (#1)
Wir bauen an der Grenze zu einem Wasserschutzgebiet, machen aber auch einen kleinen Brunnen zur Gartenbewässerung. Fragen tu ich niemanden, da im Gesetz steht, dass man das Grundwasser zur Bewässerung der eigenen Grünfläche nehmen darf.
Wo kein Kläger - da kein Richter emoji
Unser Grundwasser ist auf 2,5-3 m, von daher müssen wir nicht weit runter.
Zudem widerstrebt es mir, gutes, teures Trinkwasser im Garten versickern zu lassen. Wo anders auf der Welt ist Wasser wertvoller als Gold und wir lassen es im Boden versickern?
Besser einen kleinen Hausbrunnen für den Garten oder eine Zisterne, die das Dachwasser sammelt. Mögen auch die Pflanzen lieber emoji
Ich werde beides nutzen - den Brunnen zum flächigen Wässern und für meine Topf- und Beetpflanzen die Regentonne oder Zisterne.

Wie hast du vor, den Brunnen zu errichten? Graben? Schlagen? Bohren?
Lass mal hören emoji

LG Jacky

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  •  Rurouni
7.5.2019  (#2)
Das Problem ist, dass sogar die Zaunhöhe nachgemessen wird bei uns in der Siedlung, weil irgendwem gerade fad ist, da kann es schnell gehen mit dem Kläger emoji Ich hätte ja gerne einfach nur was ganz kleines zum Blumen gießen, also nichts was mit dem haus verbunden ist. Wisst ihr schon was euch der Spaß kostet?

Aber ich weiß auch gar nicht genau, wen ich da fragen könnte, ob sowas geht...

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  •  Jacky1905
7.5.2019  (#3)
Oje, pingelige Nachbarn?

Wir haben am Grund zurzeit 2 Ringe mit 2m Durchmesser (der obere mit Konus auf 80cm) liegen. Beide zusammen eine Höhe von 180cm.
Und ein 3m langes Wellenrohr, das dann noch weiter runter geht.
Baggern tut ein Bekannter, bis genug Wasser da ist, dann das Rohr rein (natürlich geschlitzt), eingebettet in gewaschener Rollierung, darüber Vlies, dann den Aushub drüber. Die beíden Brunnenringe werden in der Erde versenkt, bis der Deckel bündig auf Gartenniveau ist.

Da unten in 180cm Tiefe werden dann alle Leitungen gelegt, die Pumpe samt Windkessel installiert, denn da bleibt alles frostfrei emoji

Bezahlt haben wir für die Ringe, das Wellenrohr und die Rollierung ca. € 700,-

Ich habs mir auspendeln lassen, wo wieviel Wasser ist, und bei uns ist echt viiiiiel Grundwasser emoji

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  •  Rurouni
7.5.2019  (#4)
Aber eher die alten Nachbarn aus der alten Siedlung emoji Ok, 700€ ist echt nicht schlimm...

Wir dürfen ja auch keine Ölheizung oder irgendwelche Tiefenbohrungen für die Heizungen haben, das verstehe ich auch, dass es da zu gefährlich ist. Aber meine Hoffnung wäre, dass ein kleiner Brunnen der oben ja geschlossen ist, gehen würde.

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  •  Jacky1905
8.5.2019  (#5)
emoji ja das kenn ich emoji

Ja ist verständlich, das ist zu gefährlich wegen der Wasserschutzzone.
Aber bei einem Brunnen dürfte es normalerweise kein Problem geben.
Schau im Gesetzbuch nach, da steht irgendwo, dass man für die Bewässerung seines eigenen Gartens Grundwasser verwenden darf. Insofern darf man einen Brunnen errichten.

Wir haben seit Monaten diese riesigen Ringe am Baugrund stehen, da hat bislang niemand (auch nicht die Gemeinde) etwas gesagt. Und hinter uns beginnt auch die Schutzzone.

Die Aussage der Gemeinde war folgende: "Freude haben wir keine, aber veroten ist es auch nicht." Das reicht mir emoji

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  •  fs1
13.5.2019  (#6)
Soweit ich das rauslesen kann (§34 Wasserrechtsgesetz 1959) hängt das vom jeweiligen Wasserschutzgebiet ab - also je nachdem was die zuständige Wasserrechtsbehörde/Bezirksverwaltungsbehörde erlassen hat:

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.
[...]



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  •  Rurouni
13.5.2019  (#7)
Auf der Seite vom Land Oberösterreich, Bezirk Wels-Land steht:

Wasserversorgungsanlagen Grundwasser
Bewilligungsfrei ist lediglich die Entnahme von Grundwasser durch den Grundeigentümer für den notwendigen Haus und Wirtschaftsbedarf bei handbetriebener Förderung oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder zur Entnahme des Grundwassers sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
 
Quellwasser 
Die Nutzung des eigenen Quellwassers bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn hierdurch fremde Rechte nicht berührt werden und eine spürbare Veränderung von Wasserlauf oder Wasserstand im abfließenden Gewässer nicht erfolgt.
Artesische Brunnen sind jedenfalls bewilligungspflichtig.
Bei der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für mehrere Benutzer kann die Gründung einer Wassergenossenschaft zweckmäßig sein.






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