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Im Prinzip hat deine Architektin mit dem Hinweis auf § 11 Abs. 4 recht. Zufahrten dürfen an sich auch über/durch andere Widmungen führen. Allerdings schreibst du von "befestigter" Zufahrt (Asphalt). Dabei handelt es sich um ein Bauwerk im Sinne der Bauordnung, wofür man eine Baubewilligung braucht. Bei jeder Baubewilligung stellt sich zunächst aber die Frage der Widmungsübereinstimmung. In der Widmung Glf sind vereinfacht gesagt nur solche Bauvorhaben zulässig, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und für diese Nutzung erforderlich sind. Das trifft für die Zufahrtsstraße für deinen Bauplatz wohl nicht zu. Sie steht damit auf dem Grünlandteil deines Grundstückes im Widerspruch zur Flächenwidmung und ist daher in dieser Form nicht zulässig. 1 |
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Ok, vielen Dank wiedermal! Damit hatten eigentlich beide irgendwie recht gehabt :) Dann wird die Zufahrt wohl übers Bauland dafür mit Kurve geplant werden. Lg, Reinhard |
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Wär natürlich interessant, was genau das Wissen (oder Unwissen) der Gemeinde ist? Hab Zweifel, ob sie das so genau wissen, dass die Straße als bewilligungspflichtiges Bauwerk im Grünland nicht bewilligt werden darf. Glaub eher, dass sie den § 11 Abs. 4 nicht kennen und halt glauben, eine Zufahrt über die andere Widmung sei generell nicht zulässig. Kann mich aber auch täuschen.... |
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Was wäre, wenn ich die Zufahrt übers Grünland asphaltiert genehmigt bekomme und später stellt sich heraus, dass die Gemeinde einen Fehler bei der Genehmigung gemacht hat und es nicht zu genehmigen gewesen wäre? |
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Wir sind in einem Rechtsstaat und es gilt Rechtssicherheit; d.h. ein rechtskräftiger Baubescheid gilt, auch wenn er falsch ist. Was glaubst, wieviele Baubescheide der Gemeinden Fehler aufweisen (aber trotzdem gelten)?? |
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Stimmt :D Danke! |