|
|
||
hintere Bauflucht ist ein Hund - 1 reich einmal rasch irgendwas ein
2 ein Freund musste sein nebengebäude wegen der hinteren Baufluchtlinie im Hang versenken- dann ist es ja kein Gebäude mehr (weil kein oberirdisches Bauwerk) |
||
|
||
Die Regelungen für den hinteren Bauwich sind im wesentlichen die gleichen wie für den seitlichen. Also: zulässig sind Nebengebäude und gebäudeähnliche baulichen Anlagen mit bis zu max. 100m² (In Summe, alle zusammen) sowie andere baulichen Anlagen, weiters diverse "Vorbauten" (Lichtschächte, Gesimse, Dachvorsprünge, Balkone, Vordächer, Treppenanlagen, Treppenhäuser, Aufzuganlagen usw. - siehe im Detail die §§ 51 und 52 NÖ Bauordnung) Realistisch betrachtet: JA! Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den verordneten Bebauungsplan einbringen ist lediglich eine theoretische Möglichkeit, bei der die Aussicht auf Erfolg mehr oder weniger Null sein wird - also gleich wieder vergessen. Mit der Gemeinde ein Gespräch führen, ist natürlich immer angebracht, allenfalls auch eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Bebauungsplanänderung einbringen. Auch wenn beides nicht zwigend zum Erfolg führen muss und die Gemeinde ihre Planung jedenfalls durchziehen kann (und auch wird ) Deine Rechnung kann ich nicht nachvollziehen: bei 35 Gesamtlänge verbleiben bei je 5m vorderer und hinterer Bauwich dann noch 25 m (und nicht 15m!) Oder hast dich da wo vertippt? Bitte diesen Rat nicht befolgen. Was soll "irgendwas" sein?? und was soll es dann letztlich werden? Wenn das nicht übereinstimmt, dann brauchst für das tatsächlich (anders) Errichtete wieder eine (nachträgliche) Bewilligung und die wirst dann wegen der BAufluchtlinie nicht bekommen. Dann steht ein Abbruchbescheid ins Haus..... Weiters ist die Frage, wie weit die Änderung des Bebauungsplanes schon ist? Wenn von der Gemeinde bereits (durch Anschlag) kundgemacht wurde, dass eine Änderung GEPLANT ist (muss noch nicht durchgeführt sein), dann kommst jetzt mit einem BAuansuchen ohnehin schon zu spät!! Das ist so wie du es schreibst zu oberflächlich und erklärt nichts. Wie ich oben schon sagte, darf ein Nebengebäude im hinteren Bauwich grundsätzlich errichtet werden. Wenn das dein Freund nicht durfte, dann muss das einen speziellen Grund gehabt haben (den du uns aber nicht verraten hast). Somit können wir mit dieser Info auch nichts anfangen. willi müsste auch noch sagen, ob nur eine hintere BAufluchtlinie geplant ist, oder ob es noch zusätzliche textliche Beschränkungen im Bebauungsplan geben soll? |
Gartenhütten und Gewächshäuser bis max. 10m² (je 1 Stück davon) sind bewilligungs- und anzeigefrei - darfst daher überall auf dem Grundstück hinstellen (also auch in den BAuwich), musst ja niemanden dafür fragen. Ebenso Pool bis 50 m³.
||
|
||
Danke schon mal für deine Mühe!
Die vordere Strassenfluchtlinie ist 5m von der Straßenseite und die hintere Baufluchtlinie ist 20m von der selben Straßenseite festgelegt. So kommen die 15m dazwischen zu Stande. Hab ich das richtig verstanden: Der hintere Bauwich beginnt durch die hintere Baufluchtlinie. Aber Nebengebäude können trotzdem im hinteren Bauwich bewilligt werden? Textliche Beschränkungen konnte ich keine finden. Diese sind in der Planlegende aufgeführt, oder? Die Baufluchtlinie ist als Baufluchtlinie ohne Anbauverpflichtung dargestellt. |
||
|
||
|
||
nachtrag - ad motive von Freund...werden die 100qm Beschränkung für alle Nebengebäude gewesen sein.
ich habe das natürlich mit "reich rasch irgendwas ein" flapsig geschrieben, aber wenn dir etwas vorschwebt (neben den erlaubten Dingen, die Karl beschrieb), dass du dort bauen möchtest, und du das Glück hast zu wissen, dass bald eine Baufluchtlinie kommt, dann ist es vielleicht nicht blöd das flott über die Bühne zu bringen. |
||
|
||
|
Nein! Das ist nicht die Legende, sondern ein eigener Schriftsatz.