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Sorry - Bundesland Niederösterreich |
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Bauklasse 2 sind 8m, wenn ich das richtig im Kopf hab. Ich hab mal gelesen bis zur "durchschnittlichen" Höhe beim Pultdach (1/2 zw niedrigstem und höchstem Punkt), unsre Baufirma rechnet aber auch bis zum höchsten Punkt vom Pultdach und meinten, das is schon so korrekt gerechnet... |
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Hab grad ok von der Gemeinde! - Weiß zwar noch immer nicht die genaue Gesetzliche Grundlage, aber lt. Bürgermeister wird uns unser Haus so genehmigt.
Jetzt taucht aber noch ne andere Frage auf: Lt. Gemeinde ist unser Carport 2-seitig geschlossen und wir sollen es auf Garage umbenennen. dann brauch ich aber eine Brandschutztür ins Haus und auch das Dach muss F30 ausgeführt werden (Brandschutzschalung oder so. Kennt da wer die Gesetze Hab nochmal den Grundriss eingefügt, Westseitig hätte ich eine Stützmauer geplant, wenn ich da Säulen mache müsste es als Carport gelten oder? |
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-Ist eine Umbennenung auf "Vorplatzüberdachung" in NÖ auch möglich?
Mein Carport wird am Haupthaus und am dahinter stehendem Nebengebäude angemacht. Die dritte Seite wird mit einem Sichtschutz (2/3 Überdeckung) zugemacht. Die gesamte Dachfläche ist 83 m². Als Carport wurde es mir nicht genehmigt. Dafür aber als Vorplatzüberdachung. Keine Vorschrift einer Brandschutzmauer oder Brandschutztüre. Steiermark (Pläne davon in der Hausbaugallerie) |
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..Wenn der Bürgermeister das genehmigt, dann ist es ungesetzlich - daher wirst auch keine gesetzliche Grundlage finden.
Als Nachbar an dieser Seite würde ich das beeinspruchen - und auch Recht bekommen!!! Die untere Seitenfront ist sowohl zu hoch (mehr als Bauklasse II) und zu nahe an der Grundgrenze (Abstand mindestens die halbe Gebäudehöhe). Wie ist das mit dem NAchbarn abgeklärt?? Oder erlebst dann bei der BAuverhandlung eine Überraschung?? Hat das nur der Bürgermeitser allein gesagt. Was sagt der BAusachverständige?? |
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@ karl10 - Zusage das das so durchgeht hab ich von:
-Bürgermeister -Vizebürgermeister -Bausachverständigen -betroffenenm Nachbarn Wenn die Bauverhandlung jetzt so über die Bühne geht ohne Probleme, kann ich dann später (wenn evtl neuer Nachbar kommt oder so) Probleme bekommen? Oder ist einmal genehmigt die Sache für mich erledigt? mfg Johannes |
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..Wenn du deine Bewilligung so wie dargestellt bekommst, dann ist der Bescheid zwar inhaltlich gesetzwidrig, aber letztlich rechtskräftig und für dich ist alles in Ordnung (und zwar für alle Zeiten - d.h. auch für deine Rechtsnachfolger).
Besonders wichtig in einer solchen Situation ist aber, dass du dich ganz genau an dein genehmigtes Porjekt hältst. Jede bewilligungspflichtige Abweichung (und das beginnt in der an sich gesetzwidrigen Situation bereits bei wenigen cm) kann später zu einem Aufrollen der ganzen Sache führen. |
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aber leidet dann der Bescheid nicht an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§23 Abs. 8 der NÖ Bauordnung)? Wie kann etwas gesetzwidrig sein und trotzdem rechtskräftig werden? Wenn jetzt niemand Einpruch erhebt, sich aber z.B. ein neuer Nachbar in Zukunft an der Gebäudehöhe stößt, kann er dann nicht die Nichtigkeit des Bescheides erwirken und in folgedessen müsste man neu einreichen? Ein positiver neuer Bescheid ist ja dann eher auszuschließen, weil ja das Gebäude nicht der Gesetzeslage entspricht. mfg Bruce |
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@Bruce - Grundsätzlich richtig. Aber bitte die Bestimmung des § 23 Abs. 8 ganz lesen: Bei Neubauten von Gebäuden ist´s nach 4 Wochen ab Baubeginn mit der Nichtigkeit vorbei. Dass ein Nachbar zuerst zustimmt und sich´s dann kurz nach Baubeginn noch überlegt, ist mir in langjähriger Praxis nicht in Erinnerung. Theoretisch wär´s natürlich möglich, daher danke für den Hinweis.
Nach den 4 Wochen gilt allerdings, wie schon gesagt: Der gesetzwidrige, aber rechtskräftige Bescheid ist nicht mehr wegzukriegen. Die juristischen Grundsätze, die hinter solchen Regelungen stecken, könnte eventuell ein Jurist erklären. Will creator da was dazu sagen?? |