frau dr. elfriede dworak hat als richterin des hg wien ein recht mutiges und durchaus bedeutsames urteil für alle mel-geschädigten gefällt: in der begründung zu gz 19cg4/09y vom 17.07.2009 spricht sie aus, dass ein verweis auf einen (englischsprachigen) kapitalmarktprospekt nicht ausreiche, einen irrtum beim kunden zu beseitigen. dieser irrtum ist - auch wenn der kunde über grundkenntnisse betreffend aktien verfügt - allein durch den verkaufsprospekt durch die meinl bank veranlasst und diese haftet daher dafür.
kurz: binnen 3 jahren ab kauf ist die irrtumsanfechtung gerichtlich geltend zu machen - und man kriegt sein geld zurück!
quelle: "news vom 06.08.2009 " auf www.verbraucherrecht.at
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