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Gem. NÖ ROG § 20 gilt für GlF: "Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 zulässig" Vonseiten der Bauordnung gibt es 3 Varianten:
Ich vermute die 10 m2 beziehen sich auf das § 18 Abs. 1a Verfahren. Andere diesbezügliche Einschränkungen sind mir nicht bekannt. |
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Soll das im Rahmen einer landw. Tätigkeit erfolgen? Wenn nein, dann wird nur etwas funktionierten was bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist. |
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