ich habe die Vorberechnung des Steuerberaters bekommen und bin über die Werbungskosten gestolpert. Im Haus wohnen zurzeit drei Personen (2x Erwerbstätig und mein angemeldetes Patenkind im Schulalter >18J). Wir können bis zu drei HO Tage machen und haben 2020 auch die Büros mit Einrichtung aufegfüllt und schon abgeschrieben. Sonstiges Büromaterial stellen die Arbeitgeber zur Verfügung.
Bei den Werbungskosten für Beide wurden folgende Positionen eingetragen
8h Anteil der Internetgebühr für 105 und 156 Tage HO -> Komplettpaket Inet und Kabelfernsehen
Ausgehend von der Stromjahresrechung der Anteil der Stromkosten im HO
Somit ergibt es für mich: 236€ Internet und 210€ für Strom, den ich für die Arbeit bereitstellen muss. Der Betrag meiner Frau fällt durch die geringeren HO-Tage niedriger aus.
Jetzt meine Frage: Da es sich um Pauschalen für Inet und das Haus auch unabhängig von Anwesenheit geheizt werden muss, darf der "verbrauchte" Anteil bei beiden Steuerausgleichen berücksichtigt werden. Eigentlich kann dieser ja nur von einer (mit mehr Tagen) berücksichtigt werden, da die Infrastruktur parallel mitläuft?
Laut Steuerberater darf man das so abrechnen bzw. wurde das auch schon die letzten Jahre so gemacht. Rein rechnerisch überschneiden sich bei mir die Vergünstigungen.
Verstehe die Frage nicht wenn dein Steuerberater sagt, dass es erlaubt und so OK ist. Glaube kaum, dass jemand hier im Forum "aussagekräftiger" als ein Steuerberater ist außer er ist selbst Steuerberater.
Muss ich ihm halt glauben. Mich würde vielleicht auch interessieren wie das bei euch eingerechnet wird (falls der Einkommenssteuerausgleich noch selbst gemacht wird).
Ich mache ebenfalls HomeOffice und da es aber die HomeOffice-Pauschale beim Steuerausgleich gibt, die dann mit den Kosten für Internet usw. gegengerechnet werden muss, berücksichtige ich nur die Pauschale, da die Pauschale um ein paar Euro höher ist als die anrechenbaren Kosten (man darf ja nur 40% der Internetkosten z.B. berücksichtigen). Nur Kosten, die eben diese Pauschale übersteigen, dürfen ja dann zusätzlich eingereicht werden.
Wird die automatisch berücksichtigt? In dem Berechnungsblatt steht nichts von der Homeofficepauschale, in FinanzOnline finde ich auch kein Feld dafür und auf den Gehaltszetteln (zwei Arbeitgeber) steht davon auch nichts.
Die Pendlerpauschale muss ich auch im Steuerausgleich selbst angeben, da keiner der Firmen das alleine berechnen kann/will. Vielleicht ist das bei der HO-Pauschale ebenfalls so und kann/muss bei den Werbungskosten eingerechnet werden.
Ich frage einmal nach. Die HO-Pauschale war mir nciht bekannt.
Dann frag ich mal bei den Verrechnungen nach. Bei der Pendlerpauschale haben sich beide quer gestellt. Die Uni meinte, dass muss die Firma machen. Die Firma (privat) kann das nicht, da ich nicht Vollzeit dort arbeite. War bislang auch kein Problem, da diese problemlos beim Steuerausgleich eingetragen werden konnte. Bei der HO-Pauschale wird es ein ähnliches Spiel sein.
.. sir0x schrieb: Zahlt eine eurer Firmen von sich aus einen Kostenersatz/Pauschale?
Von der Firma haben alle MA, gestaffelt nach Gehalt, eine einmalige Bonuszahlung 2021 (150€), 2022 (350€) und 2023 (500€) erhalten. In der Email dazu wurde dies für die gute Umstellung auf HO/ gute Arbeit erklärt.
EDIT: Auf den Gehaltszettel meiner Vollzeitmitarbeiter ist eine Zeile für HO-Pauschale.
Also generell sollten die Firmen die HO Tage auf den LZ anführen - und auch am Jahreslohnzettel. Ich setze eigentlich immer die Pauschale für die lt. Arbeitgeber geleisteten HO Tage an = 3EUR pro Tag*max. 100. Wenn bereits 3EUR vom AG bezahlt und abgerechnet wurden, ist nichts zu tun (außer zusätzlich noch Kosten für Ergonomie etc). Wenn weniger bezahlt wurden, muss über den Ausgleich die Differenz beantragt werden (3 Eur pro HO Tag angeben bis max 100 Tage und die Differenz zu den vom AG geringeren Ersatz wird berücksichtigt).
Hat sich geklärt. Der Steuerberater hat nicht genau genug auf die Gehaltszettel geschaut. Die HO-Pauschale wurde vollständig von der privaten Firma angerechnet. Dies wurde August 2023 verrechnet, da der Geschäfstabschluss September ist.
Er zieht den Betrag wieder von den Werbungskosten ab und rechnet nur die restlichen HO-Tage anteilsmäßig bei beiden an.