|
|
||
Wie gross ist das Gebäude? |
||
|
||
22m2 ist es groß(klein). Ist das wichtig? |
||
|
||
Ja Sanieren heißt, die bestehen bleibende alte Bausubstanz auszubessern. Im wesentlichen bleibt dabei die alte Bausubstanz erhalten - insbesondere die tragenden Teile. Nach Errichtung des Zubaues den Altbestand abbrechen und neu bauen findet im Gesetz keine Deckung! @MarkoW mit der Größe hat das alles nichts zu tun. |
||
|
||
|
||
Erzählung von Bekannten: es muss vom Altbestand mind. eine Mauer stehen bleiben. Wenn diese dann im Rahmen der "Sanierung" umfällt - uuups ... |
||
|
||
Genau das richtige Wort..... 1 |
||
|
||
wir waren letzte woch bei der gemeinde in stainz hier in der weststeiermark ähnliche situation - 80 jahre altes häuschen, substandard und die aussage der fr. DIPL-ING und von hr. ing. berater waren so, da es freiland ist, wir nicht alles wegputzen dürfen und einfach neu bauen (nicht erlaubt) sondern eine sanierung, um- und zubau ansuchen können, welcher unter einigen vorraussetzungen genehmigt wird - um das ortsbild beizubehalten wieviel vom altbestand "stehen bleiben muß" damit es als um und zubau gilt, ist im gesetz so nicht klar definiert und hängt vom planer ab - also 1 oder 2 mauern ins neue projekt einbauen wäre wichtig (aussage vom ortbildberater) wir waren positiv überrascht, dass es hier grundsätzlich zustimmung gab und nicht von vorneherein eine ablehnung gegen den "teilweisen" abriß |
||
|
||
@stefan4713 diese Beurteilung in deinem Fall ist eine reine Ortsbildbeurteilung. Es wird ausdrücklich darauf hingeweisen, dass das keine umfassende Freigabe deines Projektes ist. Über die sonstige baurechtliche Bewertung steht hier nichts - ist offensichtlich auch noch gar nicht erfolgt - ist ja noch nicht einmal eingereicht. Und wir reden eh alle davon, dass das Objekt nicht in einer Sondernutzung steht, ja??? Ansonsten: Gem. § 33 Abs. 5 Zif 2 Raumordnungsgesetz ist ein Zubau zulässig, - bei dem die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte des Altbestandes beträgt, und der - den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Gem. § 33 Abs. 5 Zif 3 Raumordnungsgesetz darf der Altbestand "umgebaut" werden Gem. § 4 Zif 58 Baugesetz ist ein "Umbau" wie folgt definiert: " die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert .......... bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz" "überwiegend" wird in der Rechtsprechung stets so ausgelegt, dass darunter "mehr als die Hälfte" zu verstehen ist. Eine Wand stehen lassen und alles andere weg nehmen steht somit bei korrekter rechtlicher Betrachtung sicher nicht mehr in Einklang mit dem Begriff "Umbau". Wie so oft weise ich darauf hin, dass ich (und wohl auch sonst hier niemand) nicht beurteilen kann, wie irgendwelche uns unbekannten Baubehörden und Sachverständige im Einzelfall und subjektiv mehr oder weniger rechtlich korrekt oder "großzügig" entscheiden. Mein Input hier stützt sich so gut es geht auf die objektive Gesetzeslage. |
||
|
||
@Karl10 nur leider sind die Tragenden Elemente nicht mehr tragfähig (Holz). Aber Danke für die Antwort. Obwohl ich da schon sehr verwundert bin über solche Gesetze weil es ja egal ist ob neu oder Altbau da steht wenn es doch Bewilligt ist. Ich weiß in Tirol wäre es egal. So wie auch mit der Geschossfläche ist ja auch quatsch wenn wer mit Keller und einen Stock drauf baut ist genauso viel Grund Fläche verbaut (Flächenverbrauch!). |
||
|
||
ich hab nichts anderes geschrieben und wir waren überrascht, dass wir das gebäude nicht entkernen und von grund auf sanieren müssen hast du da ein beispiel? weil, wir waren zu 4. in der besprechung und uns wurde hier definitiv suggeriert, dass wir einen kleinen teil stehen lassen "müssen" - gerade auch, weil die statik eines solchen alten gebäudes niemals für einen sauberen aufbau für die nächsten jahrezehnte garantiert - und der wunsch ist dort einen hauptwohnsitz wiedereinmal anzumelden jo leider - wir würden auch lieber mit der großen schubraupe planieren und am gleichen platz ein kleines einfamilienhaus errichten |
||
|
||
Was steckt wohl in dem Wort "überwiegend" als Botschaft drin?? Muss man das wirklich erklären? Etwas "wiegt" schwerer als das andere, oder ist stärker oder größer.....je nachdem in welchem Zusammenhang. Das Wort für sich ist doch selbserklärend, oder? Aber zur Sicherheit hier zwei Zitate aus Erkenntnissen: VwGH Zitat aus 2004/17/0010 vom 21.02.2005: "2.3. Zutreffend gehen die Streitteile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass die gegenständliche bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, dann ein Gebäude ist, wenn es überwiegend (mehr als zur Hälfte) "umschlossen" ist." VwGH Zitat aus Ro 2014/08/0084 vom 19.01.2017 Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. |
||
|
||
Wie ist den der Text "Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden." zu verstehen? |
||
|
||
Hier kannst dich mal in einem diesbezüglichen Erkenntnis einlesen..... https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=2012%2f06%2f0010&VonDatum=&BisDatum=28.08.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=71dac53d-e4b8-4a96-bb5f-8efa10ff293b&Dokumentnummer=JWT_2012060010_20120410X00 |
||
|
||
Auch das Ersetzen tragender Teile ist eine Sanierung ..., der Aufwand mag unverhältnismäßig hoch sein. Eventuell kann man durch Sanierungsmaßnahmen, die einen Umbau von jeweils unter 50% der Baumasse betreffen in mehreren Schritten eine akzeptable Qualität erreichen. Die Idee des Gesetzgebers dürfte ja gewesen sein, dass im Freiland kein reguläres Bauland entsteht. Dass Bestandsgebäude dort umfallen, war wohl auch nicht die Zielsetzung. |
||
|
||
Leider ist es so gewollt das wenn ein Gebäute sein ende findet das Land wider unbebaut bleibt. Zitat: Verwaltungsgerichtshof Dies steht auch mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang, das Freiland möglichst von nicht widmungskonformen Gebäuden frei zu halten, es würde diesem Ziel zuwiderlaufen, wenn ganz allgemein Gebäude, die das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht haben, immer wieder durch Neubauten ersetzt werden dürften. |
||
|
||
danke - interessante gute-nacht-lektüre - mal sehn |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]