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Kanalbenützungsgebühr Nö [NÖ]

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  •  Hinterfragende
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
11.4. - 16.4.2025
4 Antworten | 3 Autoren 4
4
Liebe Community, 
seit längerem haben wir viele ??? bzgl. der Kanalgebühren. 
jetzt habe ich vom Jahre 2016 einen Beitrag gefunden, wo es um das gleiche Problem geht, allerdings ist der Thread geschlossen.

Folgendes Problem: 
Keller in Hanglage, wo eine Seite komplett in der Erde ist, eine Seite zum Großteil heraussen ist, eine Seite komplett heraussen ist und eine Seite ist im Verlauf der Hanglage eingeschüttet ist. Bezahlt werden soll der Keller komplett, da anscheinend mehr als die Hälfte aus der Erde herausschaut - was auch stimmt, wenn man die Summe der herausragenden Fläche berücksichtigt. 
Was vielleicht noch anzumerken ist, von anderen Häusern wissen wir, dass ebenfalls mehr bzw die gleiche Fläche aus der Erde ragt und bei denen bei gleicher Benützungsart der Keller nicht berechnet wird.

Allerdings hat ein Herr Karl10 am 12.4.2016 folgendes geschrieben: "Dazu haben immer schon alle Bauordnungen definiert, dass ein Unterschied der verschiedenen Ebenen bis zur halben Geschoßhöhe als einheitliches Geschoß zählt." 
Vielleicht findet sich dieser Herr Karl10 und kann mir weiterhelfen, wo genau das steht bzw definiert ist und wie dieser Satz zu verstehen ist. 
 

  •  TobiK
13.4.2025  (#1)
Hi! Bin kein Baurechtsprofi, aber kenne mich juristisch a bisserl aus. 

Lt. Kanalgesetz NÖ ist der Keller von den Benützungsgebühren ausgeschlossen - allerdings gibt es keine Begriffsdefinition von "Keller" im Kanalgesetz.
Ich würde dann die Bauordnung NÖ heranziehen. Dort steht:
oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z. B. nicht ausgebaute Dachräume, Triebwerksräume, Räume für haustechnische Anlagen);
unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen;

Kanalgesetz NÖ:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000985&FassungVom=2025-04-01
Bauordnung NÖ:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079

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  •  Hinterfragende
15.4.2025  (#2)
vielen Dank für die Antwort. 
Genau das wissen wir schon, dass das in die Bauordnung eingreift. Was mir aber schleierhaft ist, ob das überhaupt so einfach geht, ohne Verweise oder sonstiges im Kanalgesetz. Bei jeder Abschlussarbeit muss man mit Verweisen arbeiten und bei den Gesetzestexten nicht? 
Auf jeden Fall ist laut Bauordnung ein Keller definiert: "Als Kellergeschoß gilt somit jedes Geschoß, das ganz oder zumindest zu mehr als der Hälfte seiner Geschoßhöhe unterhalb des Geländes liegt." 
Allerdings gibt es eben anscheinend diesen Satz, den Herr Karl 2016 schon zitiert hat: "Dazu haben immer schon alle Bauordnungen definiert, dass ein Unterschied der verschiedenen Ebenen bis zur halben Geschoßhöhe als einheitliches Geschoß zählt."
Das lässt mich überlegen, ob das nicht für die Hanglage mit Niveauunterschied zutrifft. Sollte dieser Satz eintreffen, so wäre bei uns die eine Seite welche mit dem Niveau verläuft mehr als die Geschosshöhe in der Erde und müsste somit als einheitliches Geschoß gelten. 
Also im Endeffekt kommt es auf diese eine Seite an, ob unser Keller ein Keller ist.
Wenn man aber die gesamte Geschossfläche welche aus der Erde ragt berechnet, würden wir auf knapp über 50% kommen und den Keller als normales Geschoss bezahlen müssen (Doppelgarage, Eingangsbereich, Technikraum, Waschküche und ein "Partyraum" der als Abstellraum fungiert)

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  •  bautech
  •   Gold-Award
15.4.2025  (#3)
Ich behaupte mal das Kanalgesetz aus NÖ recht gut im Kopf zu haben...
Sollte für den Keller keine gewerbliche Nutzung mit einem im gleichen Gebäude ansässigen Unternehmen vorliegen wird ab einer freigelegten Wandfläche >=50% der umhüllenden Wände eine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben.

Ungeachtet dessen was du bei den Nachbarn weißt oder auch nicht - die rechtlich richtige Version für deinen Fall bedeutet meiner Auffassung nach Keller = zahlen 

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  •  Hinterfragende
16.4.2025  (#4)
Ok und dieser Satz "Dazu haben immer schon alle Bauordnungen definiert, dass ein Unterschied der verschiedenen Ebenen bis zur halben Geschoßhöhe als einheitliches Geschoß zählt." hat keine Wirkung? 

Ist halt etwas unfair, wenn man fürs Elternhaus den Keller nicht bezahlt, obwohl ca 70% heraussen sind und für den Neubau muss man es zahlen trotz der gleichen Voraussetzungen. Nachbarn, Verwandte, Freunde mit gleicher Bausituation bezahlen nicht.


aber Fakt ist, dass die Berechnung eigentlich erst ab Fertigstellung durchgeführt werden darf? Denn erst dann ist das Gelände außen fertig, oder?


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