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Somit scheint die Garage kein getrennt zu beurteilender Gebäudeteil und auch kein eigenständiges Gebäude zu sein -d.h. bildet mit dem Wohnhaus eine bauliche Einheit und zählt zur bebauten Fläche und zur Geschoßfläche. d.h die Terrasse ist direkt angebaut an die Garage und mit verlängertem Garagendach überdacht. Wenn also die Garage in den Berechnungsflächen drinnen ist (siehe oben), dann auf jeden Fall auch die (raumbildende) Terrasse, da diese ja nicht als eigener Gebäudeteil definierbar ist. Was ich aus diesen Angaben jetzt nicht beurteilen kann, ist, ob der Lagerraum allenfalls als eigenständiges Gebäude zu qualifizieren wäre (das hängt jetzt nicht nur davon ab, von wo der Zugang erfolgt). Nur wenn als eigenständiges Gebäude (und natürlich ohne Anschluss), dann bliebe er bei der Berechnung unberücksichtigt. |
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Der Lageraum ist ein gebäude mit der Garage und der Terrasse. Nur der Zugang ist über die Terrasse. Also sobald eine Tür zur Garage vom Wohnhaus ist ,ist dies auch ,wenn es ein eigenständiges Gebäude ist laut Kanalgesetz kein eigenes Gebäude. Ist dies so richtig formuliert? |
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Jein! Ich glaub nicht ganz richtig. Man muss im Kanalgesetz zwischen "Gebäude" und "Gebäudeteil" unterscheiden. Ein Gebäudeteil ist - wie schon der Name sagt - ein Teil EINES Geäudes, d.h. es liegt ein einziges Gebäude vor. Damit ein Teil dieses Gebäudes (="Gebäudeteil") von der Berechnungsfläche ausgenommen werden darf, muss dieser Teil mit einer durchgehenden, öffnungslosen Wand abgetrennt sein (und außerdem eine bestimmte Nutzung - z.B. Garage - aufweisen). Die Verbindungstür zwischen Garage und Wohnbereich, welche an sich in einem Gebäude untergebracht sind, verhindert, dass man hier von einem "Gebäudeteil" sprechen kann. Was anderes ist es, wenn man (konstruktiv) zwei von aneinder unabhängig bestehende Gebäude hat. Die können direkt aneinander gebaut sein - sozusagen "Wand an Wand". Und in diesen aneinander grenzenden Wänden können auch Verbindungstüren sein. Es bleiben trotzdem 2 Gebäude (hier geht es dann ja nicht um "Gebäudeteil"). Ist eines der beiden Gebäude nicht angeschlossen, dann wird es auch nicht in die Berechnungsfläche einbezogen. Theoretisch geht es sogar ohne 2 Wände zwischen den beiden Gebäuden. Sie dürfen nur nicht konstruktiv in irgendeiner Form miteinander verbunden sein - ganz einfach nur unmittelbar nebeneinander stehen. |
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Also statisch/konstruktiv gesehen ist unsere Garage/Nebengebäude ein eigenes Gebäude. Unsere Garage ist nicht an den Kanal angeschlossen bis auf das Regenwasser. Bezieht sich die Geschoßfläche auch auf ein Gebäude? Wird bei der Kanalbenützungsgebühr auch Regenwasser angeschlossene Gebäude mitgerechnet? Danke mal für die schnellen Antworten🖒 |
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Solange die Garage mit dem Haus über eine Türe verbunden ist zählt sie dazu, auch wenn sie ein eigenständiges Gebäude ist, soweit ich informiert bin. Einfacher würde das ganze sicherlich werden wenn du mal einen Grundriss hier einfügst bzw. Ansichten und Schnitt... dann kann man das gleich besser beurteilen bzw. muss man dann nicht herumrätseln. mfg |
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Ich habe über einen kleinen Zwischenraum - "Schleuse" genannt, geschafft die Garage aus der Kanalgebühr herauszubekommen. Wichtig bei uns war, dass in der Garage zwar ein Wasserhahn (a la Gardena) sein darf, aber keine Waschmuschel oder sonstiger Kanaleinlauf darunter. |
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Dann ist es ein nicht angeschlossenes Gebäude! Aber Achtung: die Ausnahme gilt nur für "Garagen"! Ja, wenn auch das Regenwasser angeschlossen ist, dann gibt es "Zuschläge" bei der Benützungsgebühr. Sehe ich nicht so: die "Gebäudeteilregelung" kommt nur dort zur Anwednung, wo es sich um ein einziges Gebäude handelt. Dieses ist zwar in 2 Teile unterteilt, aber es ist und bleibt baulich/konstruktiv ein einziges Gebäude. Wenn es sich aber tatsächlich um 2 Gebäude handelt (diese Beurteilung hängt nicht von einer allfälligen Verbindungstüre ab), dann ist für jedes der beiden Gebäude unabhängig voneinander zu prüfen, ob es zur Berechnungsfläche gezählt wird oder nicht. |
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Aber wann ist es ein eigenes Gebäude? zum Beispiel: Garage hat vier "eigene" Wände sprich ist mit Hauswand nicht direkt verbunden (thermisch getrennt) und hat auch KEINEN Anschluss an Kanal bzw. Wasser - daher ist definitive keine Gebühr zu entrichten auch wenn eine Verbindungstür zum Haus vorhanden ist? Wäre die Garage an den Kanal angeschlossen ist definitiv Kanalgebühr zu bezahlen wenn es die Gemeinde verlangt (kommt angeblich nicht oft vor)... Richtig? Hast du vielleicht auch einen Link zum Gesetz? |
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JA! (Vorausgesetzt die baulich, konstruktive Trennung besteht auch im Dachbereich - also wirklich von oben nach unten durchgehend) JA! Wenn´s die Gemeinde nicht verlangt, dann ist das halt eine Willkühr abseits der gesetzlichen Grundlagen..... link Kanalgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Landesnormen&Kundmachungsorgan=&Bundesland=Nieder%c3%b6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%c3%b6sterreich&Index=&Titel=Kanalgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=13.03.2018&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&WxeFunctionToken=1cc6c6f0-370e-49c4-a44b-1cf9b7a8480a |
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Es hat sich erledigt. Wir haben das ganze jetzt ein bisschen umgeplant.... Aber danke für die vielen Antworten! |