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Da du zwar den Beitrag hier im richtigen Forum neu aufgemacht hast, den Text aber 1:1 übernommen hast, ohne auf meine Fragen einzugehen, gerne nochmal: Wenn du tatsächlich glaubst, dass die Entscheidung subjektiv und unbegründet ist oder sein wird, reiche deine Sanierungspläne trotzdem ein. Wenn dir dann tatsächlich ein negativer Bescheid ausgestellt wird, steht dort erstens eine ordentliche Begründung und, wenn du dann immer noch glaubst im Recht zu sein, kannst du Beschwerde gegen den Bescheid einlegen. Solange du nur informell irgendwen in der Gemeinde fragst, wirst du keine verbindlichen Antworten bekommen. weißt du das oder glaubst du das zu wissen? Gibt es einen Bebauungsplan? ... .... und erstmal die Kirche im Dorf lassen. 1 |
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Danke für die konstruktive Antwort. Die Entscheidung ist zu 100% subjektiv. Wie lange dauert so eine Verzögerung? Wenn ich gegen diesen Bescheid in Berufung gehe? Gibt es betreffend Ortsbild einen Gesetzestext? Danke. |
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Ich würde einmal abwarten, was du schriftlich zurück bekommst. Eine Ablehnung muss ja begründet sein. Dann kannst ein einhaken und ggf gegen argumentieren. Gibt es denn schon eine Entscheidung, oder nimmst du an, dass diese so ausfallen wird? Da kann ich mich Ghamor nur anschließen. Auch wenn du vielleicht zur Zeit in Rage bist, ist derzeit nicht der richtige Zeitpunkt, um so etwas in Betracht zu ziehen.... |
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Kann man nicht sagen. Erste Instanz ist der Bürgermeister. Gegen einen negativen Baubescheid kannst dann innerhalb von zwei Wochen berufen. Ich glaube(!), die Frist für die Bearbeitung sind 6 Monate. Der Instanzenzug ist aber noch länger und das ganze kann final auch erst vom Verwaltungsgerichtshof entschieden werden, wo man dann schon von Jahren spricht - je nachdem wie "hartnäckig" ihr bzw. die Gemeinde seid. Wichtig wäre der Bebauungsplan, wie andere schon geschrieben haben, falls es denn einen gibt. Dort kann konkret die Dachform geregelt sein. Ansonsten kann sich der BM auf Schutz des Ortsbildes berufen (Ortsbildpflegegesetz). Lt. §8 Ortsbildschutz der Kärnter Bauordnung, kann man bei "Auffassungsunterschieden" die Ortsbildpflegekommission der BH mit einem Gutachen beauftragen, ob das Bauvorhaben ins Ortsbild passt oder nicht. |
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Vielleicht lässt sich erheben, welche Begründung es damals gab... MfG Sektionschef |
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Ist eigentlich ganz klar geregelt, wenn es nicht ohnehin einen Bebauungsplan gibt wo die Dachform vorgeschrieben ist, dann hat nicht der Bürgermeister sondern die Ortsbildpflegekommision zu entscheiden. § 8 Ortsbildschutz (1) Ergeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten. (2) Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören. (3) Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln. |
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Is unpräzise formuliert und könnte so irreführend sein: Der Bürgermeister is und bleibt Baubehörde und nur ER entscheidet über ein Bauansuchen in I. Instanz und sonst niemand - auch nicht eine Ortsbildpflegekommission. Diese Ortsbildpflegekommission hat im Baubewilligungsverfahren die Funktion eines Sachverständigen und erstellt ein Gutachten. Nicht mehr und nicht weniger. Dieses Gutachten ist dann eine Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung des Bürgermeisters. Muss aber - wie jedes andere Gutachten auch - von diesem auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft werden. Weiters kann der Bauwerber dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellungnahme und allenfalls auch ein privates Gegengutachten abgeben. Dann hat der Bürgermeister zwischen den Gutachten abzuwägen und letztlich zu entscheiden. |
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Würde das bedeuten, dass der Bürgermeister trotz positiver Beurteilung durch die Ortsbildpflegekommision keine Baubewilligung erteilen muss? (natürlich aufgrund des Ortsbildschutzes) |
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Die Frage hat sich erübrigt, hab grad das Kärntner Ortsbildschutzgesetz überflogen, diese Kommission hat ja tatsächlich nur beratene Funktion. Allerdings würde es bei positive Entscheidung der Kommision für den Bürgermeisteri nicht mehr so leicht sein sich zu erklären, vielleicht dem Gemeinderat gegenüber in zweiter Instanz, aber dann wäre vermutlich Schluss mit lustig. |
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Auch wieder nicht ganz korrekt: Die Ortsbildpflegekommission hat gem. Ortsbildpflegegesetz beratende Funktion der Gemeinde in allen möglichen ortsbildrelevanten Agenden, soweit ok. Die Beiziehung der Ortsbildpflegekommission in einem Baubewilligungsverfahren erfolgt jedoch ausdrücklich nach einer speziellen Bestimmung der Bauordnung und nicht nach dem Ortsbildpflegegesetz. Auftraggeber ist hier nicht "die Gemeinde", sondern die Baubehörde. Und es erfolgt in diesem Fall keine "beratende" Funktion, sondern es geht um die Erstellung eines Gutachtens. Da is ein wesentlicher Unterschied zu einer Beratung. |
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Vielleicht kurz aus eigener Erfahrung. Wir mussten ebenfalls die Ortsbildpflegekommission (OK) "zu Rate ziehen", da unsere Planung unter eine Ausnahmeregelung des Bebauungsplans gefallen ist (Erhöhung der Geschoßanzahl). Dazu mussten wir der OK eine Mappe mit Plänen, Ansichten, etc. zusammenstellen. Die OK hat dann bei einer ihrer Sitzungen unser Vorhaben "aus städtebaulicher Sicht positiv beurteilt". Wir und die Baubehörde haben dazu ein Protokoll bekommen, aber im Baubescheid selbst, wurde von der Baubehörde auf das Gutachten der OK gar nicht eingegangen. Auftraggeber kann auch der Bauwerber sein |
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Und was können wir jetzt daraus schließen? Dass der Bürgermeister als erste Instanz zwar auf das Gutachten pfeifen kann, und vermutlich auch den Gemeinderat davon überzeugen wird, aber die Landesregierung als dritte Instanz wird dem Gutachten wohl mehr Aufmerksamkeit widmen, oder? Und ob es wirklich bis zur LR gehen wird ist halt auch die Frage, ist ja auch nicht lustig für einen BM wenn er sich seine Entscheidungen immer zurückschmeissen lassen muss. |
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Versteht jetzt diese Spekulationen nicht ganz. Es gibt ja (noch) gar kein Gutachten. Somit wissen wir auch nicht, ob dieses ein positives oder negatives Ergebnis hat. Somit wissen wir auch nicht, was der Bürgermeister tut, wenn es ein Gutachten gibt und es ein anderes Ergebnis hat als er sich wünscht. Fakt dürfte sein, dass der Bauwerber was bauen will und von einem Gemeindemitarbeiter "angedeutet" wurde, dass der Bürgermeister das so nicht bewilligen wolle. Also was tun? Entweder warten, ob tatsächlich ein abweisender Bescheid kommt. Wenn nicht, dann ist eh alles ok. Wenn die Abweisung kommt, dann halt in die Berufung usw. gehen. Da wird man dann im Berufungsverfahren nicht daran vorbei kommen, ein Gutachten vorzulegen. Wenn man sich sicher ist, dass jedenfalls ein negativer Bescheid kommen wird, dann wär es angebracht, diesen gar nicht abzuwarten und gleich mal das Gutachten selbst zu beantragen. Kann ja auch der Bauwerber in Auftrag geben, wie chrismo richtig drauf hinwies. |
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Danke für die vielen Antworten. Ich werde diese am Wochende durch lesen. lg |
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Wir wissen ja noch nicht einmal, ob´s einen Bebauungsplan gibt. |
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Hast du eigentlich schon einen Planer damit beauftragt? Wenn ja sollte der bei der Erhebung der Grundlagen auch die eventuell vorhandenen Bebauungspläne einsehen, um nicht gleich für die Tonne zu zeichnen. Wenn nein sind das alles Spekulationen, die deine und die Zeit der anderen Foristen über Gebühr strapazieren... Weilst das jetzt schon zweimal betonst, dass er einerseits 100% ein Veto einlegen wird und dies andererseits auch noch leider subjektiv entscheiden ohne einer "gscheiten" Begründung wird bitte ich dich inständig um die Lottozahlen für kommenden Mittwoch, weilst anscheinend hellseherische Fähigkeiten besitzt. Hast schon mal dran gedacht, dass das alles nur Säbelrasseln sein könnte, um im Vorfeld die eigene Linie zu untermauern? Ist nämlich öfter als gedacht der Fall, glaub mir. Ob der Bürgermeister dann, wennst rechtsgültig eingereicht hast (was aber beinhaltet, dass das Flachdach auch nicht in der Bebauung ausgenommen sein darf), gegen das Gesetz einen Bescheid erläßt, wirst dann ja eh sehen. p.s. ich hoffe deine Rechtsschutzversicherung deckt auch Rufschädigung durch dich ab, ich hoffe du verstehst was ich meine. |
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Hallo bautech, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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Versteh ich jetzt nicht, was das "Säbelrasseln" sein sollte. Der Bürgermeister kann ja nicht aus Willkühr entscheiden. |
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Er kann aber sagen "Das Flachdach genehmigte ich dir nie" und im Bescheid wird er es genehmigen, da er keine rechtliche Grundlage für eine Ablehnung hat. |
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Da bin ich ganz deiner Meinung. Oftmals ist es so, dass der Bürgermeister vorher sagt, dass das so nicht geht, obwohl er keine Rechtlich Grundlage dafür hat. 99% der Personen fügen sich dann dem Wunsch und ändern es ohne darüber nachzudenken ob er tatsächlich Recht hat |
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Genau das wollte ich mit dem Terminus "Säbelrasseln" rüberbringen... |
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Sorry, aber dann nehm ich den Bürgermeister ohnehin nicht ernst, wenn er solche Aussagen tätigt und die nicht begründen kann. Wenn ihm Flachdächer nicht gefallen, dann soll er oder Gemeinderat/vorstand die Bauklasse entsprechend anpassen oder das in den Bebauungsbestimmungen definieren. |
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