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KFZ-Stellplatz NÖ

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  •  haeuselbauer
1.2. - 2.3.2019
8 Antworten | 3 Autoren 8
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Hallo,

wenn ich meine derzeitige Garage abreiße, und dort etwas anderes hinbaue, muss ich dann einen alternativen KFZ-Stellplatz auf meinem Grund einrichten? Sind dafür bestimmte Abmessungen vorgeschrieben? Geplant wäre ein Carport ca. 4,8m * 4m.

Kann es sein, dass in den 90ern nur 1 Stellplatz und jetzt 2 Stellplätze vorgeschrieben sind? Welche Regelung würde nach einem derartigen Umbau für mich dann gelten, jene von damals oder jene von heute?

Danke für Infos!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.2.2019  (#1)
Wenn du deine Garage entfernst und (an anderer Stelle) ein Carport errichtest, dann hattest du bisher 1 Stellplatz auf deinem Bauplatz und hast auch künftig wieder 1 Stellplatz. Also alles beim Alten und das war´s. Wenn man nur den Stellplatz verändert/verlegt löst das keine Anpassung an heute geltende Regeln für die Stellplatzanzahl aus!

Du musst allerdings genauer sagen, was du unter "....und dort was anderes hinbaue..." verstehst? Sollte das z.B. ein Zubau/Erweiterung eines Wohngebäudes sein, so löst dieser Umstand sehr wohl eine Anpassung an die heutigen Stellplatzvorschriften aus. Sowohl in den 90ern als auch heute gilt lt. Bautechnikverordnung unverändert, dass pro Wohnung 1 Stellplatz herzustellen ist. Allerdings dürfen die Gemeinden in einem Bebauungsplan auch mehr fordern. Es könnte also sein, dass deine Gemeinde im Bebauungsplan derzeit z.B. 2 Stellplätze pro Wohnung fordert. Dann müsstest du im Falle einer Vergrößerung des Wohngebäudes auf diesen aktuell geforderten Stand kommen. Musst halt abklären/nachlesen, was in deiner Gemeinde lt. Bebauungsplan gilt!

Im Übrigen gibts Mindestmaße für Stellplätze, die du in jedem Fall jetzt bei einer Neuerrichtung einhalten musst. Ist mindestens 2,30x5,00 m. Bei der Länge bin ich mir da ad hoc nicht ganz sicher, ob es nicht sogar 6m sind.  

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  •  haeuselbauer
1.2.2019  (#2)
Ja es geht um einen Zubau von einem Raum und ja im Bebauungsplan sind aktuell 2 Stellplätze gefordert. Es steht da diesbzgl. jedoch "bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden oder der Schaffung neuer Wohneinheiten..." Ist ein Zubau von einem Raum (25m²) wirklich eine Schaffung neuer Wohneinheiten? Kann ja eigentlich nicht sein, dass man keinen Zubau machen darf, nur weil man keinen zweiten Stellplatz unterbringen kann.

Die Abmessungen konnte ich leider nicht finden. Im §14 BautechnikVO sind die Abmessungen von Fahrradstellplätzen beschrieben, bzgl. Kfz finde ich nur Abstände von Strassenkreuzungen etc. aber keine Abmessungen. Hier (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40012707/Anlage_04.pdf) steht jedoch (auf Seite 5) 2,5*5 bei 90Grad Stellplätzen, wobei da auch Fahrgassenbreite 6m steht. Dies würde ja bedeuten, dass bei einer nur 5m breiten Straße gar kein 90Grad Stellplatz gemacht werden dürfte? Somit keine Carports möglich wären? Finde ich komisch, weil ein Carport seitens der Gemeinde sogar vorgeschlagen wurde. Oder was ist mit Fahrgassenbreite gemeint?

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  •  streicher
  •   Gold-Award
2.2.2019  (#3)
Frag mal ob es genügt wenn du im Garten einen Stellplatz einzeichnest.

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  •  haeuselbauer
2.2.2019  (#4)
Das hab ich mich auch schon gefragt. Das Grundstück ist geschlossen gebaut, eine Zufahrt in den Garten ist daher "von vorne" nicht möglich. Um die Grundstücksgruppe (alle Grundstücke sind quasi gleich gewidmet) herum geht jedoch eine Strasse, also auch hinten. Weiters sind bei der Grundstücksgruppe Vorne, seitlich und hinten Baufluchtlinien eingezeichnet. Im Bebauungsplan der Gemeinde steht, dass im "hinteren Bauwich (Gartenzone)" keine Stellplätze sein dürfen.

Wenn ich das alles richtig verstehe, könnte ich aber hinten ein Gartentor in den Zaun machen und im Garten locker 2 Stellplätze offiziell errichten, einfach auf dem normalen Gartengras. Um zu diesen zu gelangen müsste man zwar den hinteren Bauwich überfahren, dort aber nicht stehen. Und das Carport vorne verwende ich zum tatsächlichen Abstellen, auch wenn es nicht als Stellplatz zählt (etwas verrückt halt). 

Wäre zumindest eine Notlösung, aber nicht ideal, da ich ja zumindest das Gartentor einbauen und dortige Pflanzen (zumindest fest verwurzelte) entfernen müsste. Als das wäre aber nicht nötig, wenn 1) in meiner Situation trotzdem nur ein Stellplatz nötig ist und 2) dieser trotz Strassenbreite zwischen 5 und 6 m im 90 Grad Winkel zur Strasse = Carport errichtet werden darf, was ja meine Ausgangsfrage war.

Bin für eure Meinungen dankbar!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2019  (#5)
Stopp! und nochmal zurück zu dem, was wir hier schon erarbeitet haben:
- Die NÖ Bautechnikverordnung gibt im § 11 als Mindestzahl 1 Stellplatz pro Wohnung vor
- Die NÖ Bauordnung sagt im § 63, dass diese Mindestanzahl an Stellplätzen (nämlich 1 Stellplatz pro Wohnung) zu erfüllen ist, wenn ein Wohngebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht wird
- Das NÖ Raumordnungsgesetz §30 Abs. 2 erlaubt Gemeinden im Bebauungsplan, (unter anderem) eine höhere Anzahl an Stellplätzen (als das obige Mindestmaß) festzulegen.

Also hab ich oben vorgeschlagen, mal in den Bebauungsplan zu schauen:

zitat..
Karl10 schrieb: Musst halt abklären/nachlesen, was in deiner Gemeinde lt. Bebauungsplan gilt!


 Darauf kam folgende Antwort:

zitat..
haeuselbauer schrieb: "bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden oder der Schaffung neuer Wohneinheiten..."


Hat jetzt irgendwer hier gesagt, dass der neue Zubau (anstelle der bisherigen Garage) zum Wohngebäude eine "Neuerrichtung eines Wohngebaudes" ist oder "die Schaffung einer neuen Wohneinheit" ???? Nein!!! Also wieso redet ihr dann jetzt von 2 Stellplätzen???

Unter der Voraussetzung, dass haeuselbauer den Bebauungsplan korrekt und vor allem vollständig zitiert hat und unter der weiteren Voraussetzung, dass er mit dem Zubau aus seinem Einfamilienhaus nicht ein Zweifamilienhaus (mit 2 Wohneinheiten) macht (was er ja nicht gesagt hat), ist also ein 2. Stellplatz kein Thema!!

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  •  haeuselbauer
3.2.2019  (#6)
Ja genau so sehe ich das eigentlich auch, wie Karl10. Damals Anfang 1990 war 1 Stellplatz vorgeschrieben (in der Niederschrift zur Baubewilligung). Irgendwann danach hat die Gemeinde offenbar den 2. Stellplatz eingeführt, aber offenbar nur für Neubauten bzw. wenn man soviel zubaut, dass daraus eine eigene neue Wohneinheit entsteht.
Originaltext: Bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden sowie bei der Schaffung neuer Wohneinheiten ist im Sinne des §11 NÖ BautechniVO pro neu errichteter Wohneinheit folgende Anzahl von PKW-Stellplätzen zu errichten und dauerhaft zu erhalten: bei Einfamilienhäusern sind pro Wohneinheit mind. 2 Stellplätze usw.....

Also aus meiner Sicht trotz Zubau nur 1 Stellplatz, ABER:
wenn der 5*2,5m sein muss, und ich aus baulichen Gründen das Carport (von der Strasse weg gemessen) nur 4,8m machen möchte/kann. Dann würde sich die Frage stellen ob meine angedachte Vorgehensweise (offiziell Garten) möglich wäre.

Zweitens: wenn ich den obigen Link Seite 5 (https://www.energiesparhaus.at/redirect.asp?q=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40012707/Anlage_04.pdf) richtig lesen, ist dann ein 90Grad Stellplatz (Carport) überhaupt zulässig, wenn die Strasse weniger als 6m breit ist? Oder ist mit Fahrgassenbreite ganz etwas anderes gemeint? Denn falls das nicht zulässig wäre, müsste ich ebenfalls die Gartenvariante andenken.

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  •  haeuselbauer
17.2.2019  (#7)
Ist es eigentlich grundsätzlich ausreichend, wenn diese Fläche 5m von der "Strassengrenze" in das Grundstück hinein gemessen wird und auf 2,5m Breite? Ich nehme mal an, wenn dann gleich eine Wand kommen soll, muss man vorsichtshalber mehr als 5m nehmen, weil wenn dann beim Bau der Wand etwas ungenau wird, dann hab ich ein Problem? Oder gibts da Toleranzen zb wenns real dann nur 4,9m oder gar 4,99m sind?

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  •  haeuselbauer
2.3.2019  (#8)
hab nun von offizieller Stelle die Auskunft bekommen, dass als "Fahrgasse" nicht die Mindestbreite der öffentlichen Strasse gemeint ist, sondern dies bezieht sich auf Parkplätze auf Privatgrund, wenn zb mehrere Stellplätze links/rechts durch eine Fahrgasse erreicht werden müssen.

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