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Wahrscheinlich gibts nur Gewisse db Angaben die sie nicht erreichen darf! Daher gehe ich davon aus dass er Sie aufstellen darf und das Gerät sie auch nicht überschreiten wird ( mit viel Glück ), der Wert ist sicher aber so hoch dass du sie wahr nehmen kannst daher rate ich dir das positive Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen!
mfg |
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Welches Bundesland? In NÖ gibt es z.B. je nach Gebiet (Gewerbegebiet, Industriegebiet, Wohngebiet, Kernzone) für Tag und Nacht unterschiedlich hohe erlaubte Schallimmissionswerte an der Grundgrenze. Ausserdem habe ich hier im Forum gelesen dass es auch schon zulässige Werte für Luft-WP je Bundesland geben soll/wird (ist wohl auch für ACs umlegbar). |
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hat vielleicht jemand einen link wo ich so eine db Tabelle für NÖ finden kann? |
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Ich hab sowas im Büro - kann ich am Montag raussuchen. |
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Grund liegt in Niederösterreich, und ist Wohngebiet.
Ist eine am Grund montierte Klimaanlage, und ist ca. 2m von der Grundstücksgrenze montiert. @sir_rws : hast Du die db Tabelle gefunden? mfg Michael |
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https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000661 |
Habe ich. Ist zwar von 1998 (und nur für NÖ gültig) aber anscheinend noch in Kraft:
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Habe jetzt auch das hier gefunden:
http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/laerm/forum_schall/downloads/Informationsblatt_Luftwaermepumpen_2013.pdf |
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Und jetzt hab ich auch wieder den Fred hier gefunden der sich damit befasste:
http://www.energiesparhaus.at/forum/40321_1 |
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Wenn das Klimagerät mehr als 12 kW Leistung hat, dann muss es bei der Gemeinde/baubehörde GEMELDET werden. Es erfolgt von dieser dann aber keine Prüfung wegen der Belästigungen, daher bleibt auch in diesem Fall nur der Zivilrechtsweg. Die von sir_rws ins Spiel gebrachte "db-Tabelle" ist vermutlich die "Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen". Hat hier aber aus 2 Gründen keine Bedeutung: 1. gibts ja kein Bauverfahren, wo man das anwenden könnte (siehe oben) 2. dient diese Verordnung der Raumplanung bei der Festlegung von neuen Baulandwidmungen als Planungsrichtlinie, d.h z.B.: wenn ein Gebiet schon bisher hohen (zu hohen) Lärmbelastungen (z.B. dr. Straße, Bahn usw.) ausgesetzt ist, dann darf es nicht gewidmet werden. Diese Zielwerte der Verordnung sind rechtlich nicht als Grenzwerte für einzelne Bauverfahren heranziehbar! Bleibt also unterm Strich: mit dem Nachbarn reden und Einigung versuchen. Wenns nicht klappen sollte und tatsächlich zu laut wird bleibt nur die teure, unsichere und langwierige zivilrechtliche Unterlassungsklage..... |
D.h. das Klimagerät ist nicht am Gebäude montiert oder mit diesem direkt verbunden? Wenn das so ist, dann besteht nach der NÖ Bauordnung KEINE Anzeigepflicht und somit keine Zuständigkeit der Baubehörde und daher auch KEINE baurechtliche Prüfung auf zulässige Immissionen. Dann ist das eine rein zivilrechtliche Sache, d.h. wenn das Klimagerät mmontiert und in Betrieb ist und man glaubt, dass dass ortsunüblich laut ist, dann kann man eine zivilrechtliche Unterlassungsklage bei Gericht einbringen (was da die Richter in 1. Instanz entscheiden ist eher schwer vorhersehbar).