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Betreffend Gebührenbefreiung kann nur der Kaufvertrag zählen. Die Gebührenbefreiung soll ja erst eintreten für Kaufvertragsunterfertigungen ab April und Eintragung des Eigentumsrechtes ab Juli. Das würde bedeuten, dass die Kaufvertragserrichter/Treuhänder ab April alle Grundbuchsgesuche für die Eintragung der Eigentums- und Pfandrechte "horten", und dann gesammelt an die Grundbuchsgerichte übermitteln würden - im Juli - in der Haupturlaubszeit. Die Verkäufer würden auch erst dann den Verkaufserlös erhalten, und das Pfandrecht der Bank wird auch erst dann eingetragen werden können. Es gibt (aus guten Gründen) bislang noch keinen Gesetzesentwurf, viele Maßnahmen wurden offenbar nicht ausreichend (oder gar nicht) abgestimmt medial präsentiert und jetzt ist das Wirrwarr perfekt. Ich bin gespannt, was von den angekündigten Maßnahmen wie überbleibt. |
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Wie gepostet würde ich das auch sehen. Aber Achtung, das ist noch in keinen Gesetzestext gegossen und somit spekulativ zu sehen. |
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Wie ist das aktuell nun eigentlich mit der Gebührenbefreiung wenn man einen Kredit aufnimmt um ein EFH zu bauen? Die Rahmenbedingungen sind ja gleich geblieben soweit ich das verstehe? Schaffe ich es irgendwie mir die Gebühren zu ersparen? |
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Die BA interpretiert das so: "Hausbau zur Erfüllung des dringenden Wohnbedürfnisses auf bestehendem Grundstück, wenn es bereits im Eigentum ist oder übergeben wurde: nachdem das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Eigentumsrecht) nach dem 31.03.2024 geschlossen sein muss ---> keine Gebührenbefreieung." |
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Ergänzend: das Grundbuchsgesuch zum Eigentumserwerb darf zur Befreiung von Gerichtsgebühr für Pfandrechts- und Eigentumseintragung erst ab Juli erfolgen, andernfalls die Gebühren verrechnet werden. Wenn sich das Grundstück bereits im Eigentum befindet, dann gibt es keine Befreiung. |
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Und wenn ich jetzt ein grundstück kaufe, aber erst in 2 jahren darauf baue? |
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Grundstücks-Kauf bzw. entgeltliche Übergabe nach dem 01.04.2024 und danach Hausbau ---> gebührenbefreit, weil entgeltliches Rechtsgeschäft. Schenkung nach dem 31.03.204: keine Gebührenbefreiung. |
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wenn das Grundstück gekauft wurde (wie schon öfter beschrieben mit Kaufvertrag nach 31.03. und mit grundbücherlicher Abwicklung nach 30.06.) und danach bebaut wird, dann ist für die Fristen §25b (2) des Gebührengesetzes relevant, in dem es heißt: "Die Nachweise nach Abs. 1 sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen." In der dem Kaufvertrag angeschlossenen Treuhandvereinbarung zwischen Käufer, Verkäufer und Treuhänder wird bei den derzeitigen Transaktionen ebenfalls darauf Bezug genommen. Bedeutet für deinen Fall: Wenn du auf deinem gekauften Grundstück in zwei Jahren zu bauen beginnst, dann hast du längstens drei Jahre bis zum Bezug und dem Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses (dokumentiert durch Hauptwohnsitzmeldung und Bestätigung, dass die bisherigen Wohnrechte aufgegeben wurden) Zeit. |
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Hallo gany, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Kommende Gebührenbefreiung - was zählt als "Rechtsgeschäfte"? |
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vielen dank für die exakte antwort! lg |
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👍 lg |
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