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§³69,70 versvghttp://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=206&paid=69&mvpa=81
http://www.jusline.at/70._VersVG.html verkaufen kann man nur étw. daher gehe ich mal davon aus, dass §§69-70 versvg auch im kaufvertrag irgendwo berücksichtigt sein müssten - sonst wäre der notar nicht wirklich empfehlenswert und de facto haftbar. habt ihr da wirklich nix vereinbart? de facto kannst du als verkäufer den vertrag ned kündigen, der erwerber hat 4 wochen zeit, zu kündigen. ist eigentlich eine konsumentenfreundliche regel, damit der erwerber ned ohne versicherung dasteht, bis er im grundbuch ist. http://www.versichern24.at/versicherung-k%C3%BCndigung |
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-Folgender Satz steht im Kaufvertrag:
"Die Vertragsteile wurden auf die Kündigungsfristen bei liegenschaftsbezogenen Versicherungsverträgen gem. §§ 69 ff VersicherungsvertragsG und anfällige Nachforderung von Dauerrabatten aufmerksam gemacht" Mein Fehler war, das ich irrtümlich der Meinung war, die Hausratsversicherung für diese verkaufte Wohnung bei einer anderen Anstalt zu haben und das diese durch die Umstellung auf eine Rohbauversicherung und später zu einer Hausversicherung (von unserem Neubau) automtisch gekündigt wurde. Damit sehe ich keine Schuld beim Notar. Weiters war ich der Meinung, das diese Versicherung für ein meiner Eigentumswohnung ist, die ich ja weiterhin besitze. Erst im Zuge der Adressänderungen ist mir der Fehler aufgefallen. Nichts desto trotz, irgendwie muss ich jetzt aus diesen Vertrag rauskommen. Natürlich werde ich es zuerst auf die freundliche Art probieren. @Creater in deinem dritten link steht, das eine liegenschaftbezogene VS auf den neuen Käufer übergeht und somit die einmonatige Kündigungsfrist gilt. §§ 70 Abs. 2 VersFG: Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates vom Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. Der Erwerber hat keine Kenntnis von der Versicherung und somit müsste ich ihn informieren und er kann dann mit sofortiger Wirkung die Kündigung aussprechen. Die Prämien in der Zeit vom Kaufdatum bis Heute geht natürlich zu meinen Lasten. Sollte ja funktionieren? |
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hätte mich auch gewundert, wenn der notar die klausel - ned in den vertrag aufgenommen hätte. der verkauf scheint ja recht unterlagenfrei abgelaufen zu sein ... ja, sollte funktionieren, max. macht die versicherung mucken wegen der klausel im vertrag, die aber nix über die konkreten versicherungsverträge aussagt. |
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hi
ich kenns auch nur so, dass die versicherung auf den käufer übergeht und der eben dann kündigen kann... somit sollte der das problem haben und du "aus dem schneider sein"... böv is aber schon lange her ;) |
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-Ja, der Verkauf ist tatsächlich sehr problemlos abgelaufen.
Vom Inserieren bis zur Unterschrift auf dem Vorvertrag waren es nur 8 Tage (wir hatten mit bis zu 2 Jahren gerechnet, bis wir die Zwischenfinanzierung auflösen können). Mit dem raschen Verkauf und damit Bekanntgabe des Übergabetermins der Wohnung hatte ich natürlich gleichzeitig den Termindruck unser Haus fristgerecht fertig zustellen. Passt, ich werde die Käuferin informieren und gleich ein Kündigungschreiben für sie vorbereiten, dass sie dann nur mehr unterschreiben und abschicken muss. Ich werde über den Ausgang berichten. |
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wennsd der versicherung eine kopie des KV übermittelst, werden die selbstständig dem neuen eigentümer die prämien vorschreiben.
als kenntnisserlangung zählt der poststempel des schriftstück von der versicherung (poststempel am kuvert, aufheben!), nicht, dass du den neuen eigentümer informiert hast - da bitte aufpasssen! ab da ein monat zeit, eine erwerberkündigung durchzuführen - that´s it. funktioniert dann alles problemlos - wirst sehen ;) |
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@speeeedcat - herzlich dank für den Hinweis.
werde also den KV der VS übermitteln und zeitgleich die Käuferin informieren, was sie dann mit dem folgendem Schreiben von der Versicherung zu tun hat. Eine Sache gefällt mir derzeit noch nicht. in dem dritten Link vom Creater steht folgendes: " § 68 VersVG: Fällt das versicherte Interesse weg, so kann der Versicherungsnehmer ohne Frist den Vertrag kündigen. Bei Haushaltsversicherungen gilt folgende Sonderregelung: Bei Wohnungswechsel übersiedelt der Vertrag mit an die neue Adresse, sofern dort nicht eine ausreichende Haushaltsversicherung besteht." => gilt §68 nur für Mietwohnungen oder auch für Eigentumswohnungen? Wenn §69 den &68 overruled, ist eh alles in Ordnung. Wenn nicht, dann kann die VS auf mich und mein Haus übergehen. Wobei dann eine Doppelversicherung bestehen würde. Dann wiederum zieht §60 und die jüngere VS muss gekündigt werden und die alte VS mit den gleichen Prämien wie die neue VS wird übernommen........ Ein Teufelskreis mit den VS - Gesetzen. Mittlerweile hat sich mein VS-Vertreter (bei dem ich die neue VS abgeschlossen habe) eingeschaltet. Er versucht seine billateralen Kontakte bei der alten Anstalt auszunutzen. Mal schauen, ob er das auf dem "kurzen" Dienstweg lösen kann. |