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Es kann nur 1 Bebauungsplan mit exakten Bebauungsvorschriften geben.
Wenn dieser in der Zwischenzeit revisioniert wurde, dann kann es natürlich sein, dass die Vorschriften, die letztes Jahr gegolten haben, heuer nicht mehr gelten. |
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Es gibt keinen Bebauungsplan.
Die Argumentation warum es jetzt nicht mehr ginge war "damals sei ja nur ein kleiner Korridor zwischen vorderem Haus und Wohnhaus gewesen". Also begründet wurde das mit den 8m statt 4m Abstand. Wobei ich nicht das Gefühl hatte, dass es mit 4m Abstand nun gegangen wäre. |
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Bundesland?? Auf welchen § stützt die Gemeinde die Ablehnung konkret?? Oder sagen sie das halt nur so dahin?
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Burgenland.
Die Gemeinde sagt dass lt. geschlossener Bauordnung das Haupthaus vorne an der Grundgrenze anzubauen ist. Letztes Jahr war es OK - weil wir vereinbart hatten, dass vorne ein dem Ortsbild entsprechendes Gebäude (eingeschoßig,..) und hinten das Wohnhaus stehen könnte. Was das "Haupthaus" ist, wird ja nirgends definiert. Wie gesagt, jetzt ist es nicht mehr OK - wir hatten mehrere Monate mit dieser Vorgabe geplant! |
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Mein Lösungsvorschlag war dann, den vorderen Teil des zum Abriss geplanten Streckhofes an der Straßenseite stehenzulassen und als Schuppen zu verwenden und das neue Haus dahinter zu bauen.
Da hieß es wieder "Das geht nicht. Man kann sein Haus nicht irgendwohin bauen". (wobei irgendwo eh nicht gegeben ist - in dem Bereich wo wir das Haus planen steht jetzt schon ein altes Haus, nur ist das ein bis zur Straßenseite durchgehender Streckhof). Auf meinen Einwurf, dass andere im Ort auch ihr Haus hinter dem alten gebaut haben, kam die Antwort "aber nicht in dieser Gasse". Das mit dem Baurecht scheint alles Interpretationssache zu sein... |