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Klingt seltsam. Normalerweise wird das in % der Grundstücksfläche angegeben. Und der Rückspung wird nicht abgezogen soweit mir bekannt ist. Schlaue würden ja dann das OG so groß wie das Grundstück machen |
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Da brauchts zunächst die konkrete Bestimmung, und zwar wörtlich - und auch wo das genau steht. Und dann wirds darum gehen, wie die Begriffe in dieser Bestimmung definiert sind. Dazu brauchts die jeweilige Bauordnung - also das Bundesland, denn die Begriffe sind nicht überall ident. |
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Der Bauplatz befindet sich in Gänserndorf Süd und im Flächenwidmungsplan steht nur MBF. In der Legende steht MBF=150qm + 4% der Bauplatzgröße. Um auf der sichere Seite zu sein, habe ich den Rücksprung nicht abgezogen. Und jetzt eine andere Frage. Unser Gebäude steht nicht im Bauwich, es ist ca. 3.5m von der Bauplatzgrenze entfernt und wir haben BK II. Wir möchten ein Pultdach machen. Das heißt, dass auf der Seite zum Nachbarn (Giebelfront) die Gebäudehöhe größer ist als 7m. Frage: ich weiß, dass wir die Bauklasse betreffend im erlaubten Rahmen liegen, ich habe jedoch bedenken, wegen dem Abstand zum Nachbarn, da das Bauobjekt ja nur max. doppelt so hoch sein darf, wie der Abstand zum Nachbarn. Gibt es besondere Berechnungsarten/Bestimmungen wenn es um die Giebelfront geht? |
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Vorsicht: wenn du ein Pultdach hast, dann gibt es im Prinzip keine Giebelfront. Die Giebelregelung ist auch nur hinsichtlich der Bebauungshöhe (die 2 Randpunkte eines SATTELdachs müssen unter der Bebauungshöhe sein, der Hochpunkt des Dachs darf über der Bebauungshöhe liegen, sofern einige weitere Bedinungen erfüllt sind), nicht jedoch hinsichtlich des seitlichen Bauwichs relevant. Für den seitlichen Bauwich gilt die normale Regel laut NÖ BO. Sprich du musst die durchschnittliche Höhe (Verschnitt Dach/Wand minus Bezugsniveau) der von dir als Giebelfront bezeichneten Front berechnen. Davon muss die Hälfte Bauwich sein mind. jedoch 3m. Stark vereinfacht gesagt: wenn das Bezugsniveau eben ist, dann wäre der seitliche Bauwich etwa die Höhe der "Giebelfront" an der Hälfte ihrer Länge / 2 (mind. jedoch 3m) |
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Also vorweg: ich denke, diese Beschränkung steht nicht Flächenwidmungsplan. In einem Flächenwidmungsplan gibt es sowas nicht! Ich denke, es ist der Bebauungsplan, den kbosh meint. Dort kanns natürlich Beschränkungen für die Bebauungsdichte geben, und da ist auch eine "150m²+4%- Regelung vorstellbar. Zur Ursprungsfrage: Es geht bei der Bebauungsdichte immer um die "bebaute Fläche", und zwar nach der Defintion in der Bauordnung. Und diese lautet: bebaute Fläche: als solche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten (z. B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach (Bedeckung) aufweisen; Und zum Pultdach bzw. Abstand Bauwich: Eine "Giebelregelung" gibts da nicht! Es zählt die Regel: Bauwich muss die halbe Gebäudehöhe aufweisen. Wenn du also bei einer Front mehr als 7 m Gebäudehöhe hast, dann reichen 3,50 m Bauwich NICHT! |
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genau, wobei meines Wissens selbst im Falle eines Giebels die Giebelregelung nicht für den Bauwich relevant ist, sondern nur für die Einhaltung der Bebauungshöhe. |