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Grundsätzlich wenn es zu bewilligen ist, wird es auch bewilligt, egal ob euch das gefällt oder nicht. Dies wird sich spätestens bei der Bauverhandlung rausstellen. Was sagt den das Bauamt dazu? Als Nachbar hast du Parteistellung und Einsicht. Bevor es eskaliert, würde ich dort einfach mal nachfragen wie es aussieht. Nachdem es jedoch schon zum unterschreiben gekommen ist, somit durch die Vorprüfung gegangen ist, denke ich das es Gesetzeskonform ist. Auf gute Nachbarschaft! |
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das Bauamt sagt, das es gesetzeskonform ist. Jedoch ist unserer Meinung nach die Garage nicht gesetzeskonform, kann man da etwas machen? |
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Deiner Meinung nach ist es das nicht. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass das Bauamt das Projekt im gesamten sieht und als bewilligungfähig einstuft, darum ist es auch durch die Vorprüfung gegangen. Warum denkst du das die Garage nicht rechtsmässig ist? Weil sie größer geworden ist? Dann wird sie, wenn sie zu bewilligen ist, jetzt eben in dieser Form mit bewilligt. Wenn du denkst, dass selbst das Bauamt falsch liegt, dann kannst du in nächster Instanz zum Land OÖ gehen. Ich rate dir dennoch, bevor du es eskalieren lässt, erkundige dich ordentlich ob du tatsächlich im Recht bist. Zu glauben das man im Recht ist und deswegen einen Streit beginnen, würde ich nicht empfehlen. Du lebst vermutlich noch länger neben dem Nachbarn. Wobei vermutlich eh schon einiges passiert ist. |
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Okay verstehe ich, leider wird es so sein, dass es laut Gesetz erlaubt ist... Ist es laut Gesetz definiert wie eine Garage auszusehen hat? Muss man in eine Garage mit dem Auto hineinfahren können? bzw. darf eine Garage ein normaler Raum ohne Tor sondern nur mit Tür sein? |
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Versteh ich das richtig, dass er die Hütte auf die Garage stellen will? Wie hoch darf man an der Grundstücksgrenze in OÖ bauen? In NÖ sind es nämlich 3m. Wie beeinträchtigt euch die Garage, dadurch, dass sie aus der Erde herausschaut? Hast du ev.eine Skizze? Kann mir gerade nichts drunter vorstellen 🙈 |
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Dann ist es halt ein Nebengebäude und keine Garage. Hier mal das OÖ Baurecht: Garten und Gerätehütten: § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG 2013 Die Summe aller im jeweiligen Seitenabstand gelegenen Längen der Bauwerke (einschließlich Dachvorsprünge) darf 15 m nicht überschreiten. • Die Summe aller im jeweiligen Seitenabstand gelegenen Längen der Bauwerke (einschließlich Dachvorsprünge) darf 15 m nicht überschreiten. • Die Traufenhöhe darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten. • Die Gesamthöhe ist mit 7 m limitiert. Garagen: Soweit ein Bebauungsplan der Gemeinde nichts anderes festlegt, können Garagen unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG 2013 bis an die seitliche oder hintere Nachbargrundgrenze herangebaut werden: • Die Summe aller im jeweiligen Seitenabstand gelegenen Längen der Bauwerke (einschließlich Dachvorsprünge) darf 15 m nicht überschreiten. • Die Traufenhöhe darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten. • Die Gesamthöhe ist mit 7 m limitiert. Demgegenüber ist der Abstand einer Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche im Baurecht nur insofern geregelt, als vor Garagentoren zur Straßenfluchtlinie oder zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich ein Stauraum von mindestens 5 m vorzusehen ist (§ 43 Abs. 5 Oö. BauTG 2013). Soll die Garage innerhalb eines Bereiches von 8 m neben Landes- oder Gemeindestraßen zu liegen kommen, ist überdies die Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 erforderlich. |
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Bei uns (Burgenland) ist das so, dass eine Garage bestimmte Anforderungen erfüllen muss z.B. Ölfangwanne d.h. es ist schon ein Unterschied, ob der Raum als Abstellraum/Partykeller errichtet wird oder eben als Garage. Wenn ich nicht wirklich mein Auto drinnen parken möchte, würde ich den Raum garnicht als Garage einreichen, weil man dann diese Auflagen nicht hat. Warum bist du der Meinung, dass der Nachbar auf seinem Grund keine Garage/Abstellraum od. Gartenhütte bauen darf? Wenn es das Haus wäre und Fenster in deine Richtung gibt, muss ein Mindestabstand zum Nachbarn eingehalten werden (3m bei uns). Da es aber eine Garage/Nebengebäude ist und wenn keine Fenster, kann man dieses an die Grundgrenze bauen. Wie viel Abstand ist denn von eurer Küche/Esszimmer zur Grundgrenze? Sorry, aber ich glaube du musst das so akzeptieren, ob es dir gefällt oder nicht - versetze dich mal in die Lage deines Nachbarn - warum soll er auf seinem Grund nichts bauen dürfen (unter Einhaltung der Auflagen und mit Genehmigung) nur weil es dir dich nicht so gut passt? |
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Okay, ja ich verstehe ja auch den Nachbarn das er diese gerne bauen möchte, jedoch finde ich es eine Unart, vom Umbauvorhaben zu erzählen, diese Hütte aber unerwähnt zu lassen. (Er braucht ja nur für diese Hütte unsere Unterschrift) Erst im Plan haben wir sie gesehen. Er weiß ja dass er uns die Küche und das Esszimmer zubaut, deswegen hat er es unerwähnt gelassen. Der Abstand von Küche bis zur Grundgrenze sind maximal 3m (müsste ich messen) jedoch ist die Hütte ein wenig versetzt vom Haus, d.h. die Hütte steht nicht genau vorm Fenster, aber genau Richtung Sonne. |
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Der Abstand von Küchenfenster bis zur Hütte sind 6m (schräg gemessen) |
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Irgendwie wirkt die Sache wirr auf mich. Was hat der Nachbar jetzt genau eingericht und euch zur Unterschrift vorgelegt? Bei Änderungen muss man ja auch den Bestand darstellen. Wurde im Plan eingezeichnet, dass die Gartenhütte auf der Garage stehen soll? Wie schon richtig gesagt wurde spielt das keine Rolle. Das Oö. BauTG trifft hier keine Unterscheidung. Es heißt, dass Gebäude an der Grundsgrenze sein dürfen, wenn gewisse Punkte erfüllt sind. Das hat @Rasenfreund schon richtig zitiert. Was meinst du damit? Du kannst dem gar nicht zustimmen. Entweder es erfüllt die rechtlichen Vorgaben oder nicht. Wurde das neu eingereicht? Wie lange ist die Garage denn? Das ist euer gutes Recht. Ich empfehle euch aber eine strukturierte Vorgehensweise. Wenn ihr legitime Punkte vorzubringen habt, dann bereitet diese sauber vor. Lasst solche - pardon - Jammeraussagen wie "Leider wird unser Esszimmer dunkel" oder "er hat uns nichts davon gesagt" außen vor. Das zieht das Thema nur auf die persönliche Ebene und hilft in der Sache nicht weiter. 1 |
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Fram erzählt uns, dass die "Garage" hinsichtlich der Ausmaße anders als bewilligt gebaut wurde und anders als bewillgt genutzt wird. Er hat uns nicht gesagt, ob im jetzigen Bauansuchen auch um nachträgliche Bewilligung dieser Abänderungen angesucht wurde?? Sollte das im Projekt nicht enthalten sein, na dann ist ja bei der Bauverhandlung ausreichend Gelegenheit, darauf hinzuweisen und da wird die Baubehörde auch entsprechend reagieren - vorausgesetzt, die Abweichungen sind tatsächlich bewilligungspflichtig (die bisherige Beschreibung ist ja nur sehr oberflächlich) Sollte die frühere Abweichung von der Bewilligung im jetzigen Projekt aber zur (nachträglichen) Bewilligung beantragt sein, dann ist das ja Gegenstand des Bauverfahrens und der Bauverhandlung und dann kannst alles dazu sagen, was dich daran stört. Es macht allerdings nur Sinn, solche Argumente einzuwenden, wo du tatsächlich ein Mitspracherecht laut Baurecht hast (Nachbarrechte sind nicht unbegrenzt und allumfassend) und man sollte nur das aufzeigen, was deiner Meinung nach im Projekt nicht gesetzeskonform ist. "In Küche und Esszimmer wirds dunkel" ist hier nicht die passende Formulierung. Mag sein, dass es dunkler wird oder auch nicht, is auch egal. Im Gesetz gibts Regeln, wie hoch man wo und in welchem Abstand bauen darf - und nur darauf kommts an. Wo also liegt die Gesetzwidrigkeit im Detail nach deiner Meinung? 1 |
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Hat sich jetzt überschnitten und und ich hab den letzten Beitrag von @rabaum erst zu spät gesehen. Stimme dem 100% zu. |
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wenns konform ist wirds bewilligt. wenn einer mir nen Plan hinlegt zur Unterschrift, dann schau ich aber GANZ genau was da drauf ist, vor allem wenn er euch ja laut eigener Aussage schon mal "gelegt" hat? Oder meinst das eh mit deiner Darstellung und ihr habt das ohnehin nicht unterzeichnet. Aber nachdems eh noch eine Bauverhandlung gibt, könnt ihr ja das Thema vortragen. Wenns rechtlich ok ist, lasst es euch erklären und basta. Kleine Anekdote aus meiner Fast Bauzeit (Fast weils dann doch nix geworden ist und ich den Baugrund doch nicht gekauft hatte), nur um aufzuzeigen welche schrägen Konstellationen es gibt vom Baugesetz her die trotzdem rechtens sind: Wollte einen Grund kaufen, dabei fiel mir auf dass ich auf der Nordseite 12m von der Grenze wegbleiben müsste mit dem Haus (laut Bebauungsplan), was mir komisch vorgekommen ist. Vor allem ist es ziemlich blöd dann im Norden soviel Grund zu haben den man nicht bebauen darf. Nachforschungen meinerseits haben dann ergeben, dass das ursprünglich 3 Gründe nebeneinander waren, ein außenliegender der drei wurde verkauft und bebaut. Der Besitzer des bebauten Grundstückes wollte dann mehr Grund, jedoch kein ganzes Grundstück sondern nur die Hälfte des mittleren. Der Grundverkäufer ließ es Teilen auf die beiden Äußeren, d.h. es waren dann nur mehr 2 Grundstücke, der Bebauungsplan wurde aber nicht angepasst. D.h. ich hätte mir einen halben Grund gekauft auf dem ich niemals was bauen hätte dürfen. Keine Ahnung ob das Rechtens war, nachdem sich während der Grundkaufverhandlungen die bestehenden Nachbarn aber schon ziemlich dumm aufgeführt haben hab ich dann drauf verzichtet. |
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Hallo Fram, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Nachbar hat Garage nicht nach Plan gebaut |