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NAch der OIB-Richtlinie sind beim Brandschutz eigentlich Grundgrenze und Bauplatzgrenze gleichgestellt, es sei denn, die angrenzende Widmung schließt eine Bebauung aus. Da kann man jetzt streiten, ob Glf eine Bebauung "ausschließt" (Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Nutzung wären ja möglich - somit für mich nicht "ausgeschlossen"). Das wird aber in der Praxis nicht immer so streng gehandhabt, noch dazu, wo es früher (vor OIB) nur auf die Grundgrenze und nicht auf die Bauplatzgrenze ankam. In vielen Gemeinden sind da noch diese alten Regeln in den Köpfen. D.h. oft gelebte Praxis ist noch immer, dass du die Grundgrenze jedenfalls wegmachen musst, aber sehr wohl an die Bauplatzgrenze mit Fenstern bauen darfst. |
Zusammenlegen wirst auf jeden Fall müssen. An einer Grundgrenze gibts jedenfalls keine (öffenbaren) Fenster.