Karl referenziert im anderen Thema auf substantielle Änderungen im Bereich Bauhöhe und Niveauveränderungen.
Weiss jemand mehr dazu va. ob es klug wäre auf jeden Fall einmal vor Inkrafttreten (scheinbar Juli 2017) ein Projekt einzureichen?
Hallo,
unser Planzeichner ( Bausachverständiger bei diversen Gemeinden) hat ebenfalls die bevorstehenden Änderungen erwähnt und meinte es würde Sinn machen vor den Neuerungen noch einzureichen um eventuelle Verzögerungen bzw. Planänderungen zu vermeiden.
Die Novelle zur NÖ Bauordnung wurde gestern (12.7.2017) kundgemacht. Sie gilt daher für alle Bauansuchen/Bauanzeigen, die ab heutigem Tage eingebracht werden.
.. streicher schrieb: Weiß wer ob es Änderungen für freistehende Garagen gibt?
Woran denkst du da? Brandschutz? Dazu hat sich nichts geändert. War ja nur eine Novelle der Bauordnung und nicht der Bautechnikverordnung. Die Bauordnung hat schon bisher keine speziellen Bestimmungen für freistehende Garagen enthalten.....
.. felis schrieb: ist ein Carport nun eine bauliche anlage und bewilligungspflichtig?
auch nach der bisherigen Bauordnung war ein Carport eine bauliche Anlage und als solche grundsätzlich bewilligungspflichtig. Allerdings hat es eine Ausnahmeregelungen für Carports unter 50m² gegeben, bei denen man vorweg eine Zustimmung der Nachbarn vorweisen konnte: die waren dann ausnahmsweise nur anzeigepflichtig. Aber wie gesagt: es hat auch bisher schon bewilligungspflichtige Carports gegeben, für die man dann einen ganz normalen Einreichplan gebraucht hat. Ist also nicht ganz so neu.
.. Karl10 schrieb: Woran denkst du da? Brandschutz?
An alles mögliche was irgendwie mit Garage zu tun haben könnte.
z.B. gab es da ja auch bei den Größen bisher Unterschiede.
Kann sein das meine 100m2 wird, da es auch Abstellraum/Werkstatt/... sein soll.
Hallo reini!
In der Landtagsvorlage zur Novelle gibt es ganz am Anfang eine Gesetzestextgegenüberstellung, so wie du das vermuntlich meinst.
Siehe hier: http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/13/1378/1378.htm Allerdings aufpassen: das ist der allererste Entwurf und danach hats dann noch einige Änderungen gegeben. Vom Letztstand des Gesetzesbeschlusses gibt es eine solche Gegenüberstellung dann nicht mehr. Ich kenn eine solche auch sonst nirgendwo, die öffentlich und kostenlos zugängig wäre.
Muss man sich leider mühsam durch textvergleiche vorher:nachher zusammenstoppeln.
.. felis schrieb: na bravo.. wer macht denn für sowas einen einreichplan??
.. Karl10 schrieb: Aber wie gesagt: es hat auch bisher schon bewilligungspflichtige Carports gegeben, für die man dann einen ganz normalen Einreichplan gebraucht hat. Ist also nicht ganz so neu.
doch es gibt Neuerungen
Es gibt den §18 Abs. 1a
Punkt 3: ... bauliche Anlagen (§14 Z2)
zur Beurteilung ausreichend maßstäbliche Darstellung und Beschreibung in 2-fascher Ausfertigung
§25 Abs.1(beauftragte Baufachleute und Bauführer) gilt dafür nicht
Also ist die Erleichterung dass du für Carports und Einfriedungen zB keinen Planverfasser oder Bauführer brauchst
mein bescheidenes Beispiel - also ich möchte gerne auf meinem Erker im seilichen Bauwich (Nö, Bkl 2, offene Bauweise), das Flachdach begehen und ein Geländer aufstellen. Wird das nun leichter/schwerer/komplizierter?
1
Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.