Soll heissen, dass bestehende Kreditverträge auf die übliche Indexanpassung der Kontoführungsgebühren beeinsprucht werden kann. Zukünftig müssen dann Erhöhungen 2 Monate vorher angekündigt werden - "...und die Kunden das Recht haben, der Erhöhung zu widersprechen."
Wenn man das als Kunde nicht akzeptiert - dann passiert genau was? - Wäre das ein Aufkündigungsgrund seitens der Bank? Wohl kaum
na ja - der schwachsinn mit indexanpassungen der gebühren - ist ja schon seit letztem jahr gesetzwidrig, hab dazu eh gepostet. genauso wie die erklärungsfiktionen, vgl. "abzocke vermeiden" -thread.
die große sauerei angesichts der eh bekannten finanziellen situation der banken ist das geschenk des ogh, den banken auch nochmal 6 monate zeit zu geben, die definitiv gesetzwidrigen agb zu "überarbeiten". das machen die banken jetzt seit dem zadig in schöner regelmäßigkeit... herrlich, dafür lieben wir sie ja so sehr, dass ma gleich noch ein paar mrd nachschieben und nix kontrollieren... aber vielleicht fliegen uns eh ein paar schrott-akw um die ohren.
www.verbraucherrecht.at
.. ZaDiG: OGH klärt zahlreiche strittige Klauseln der Banken
3.10.12
Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hatte der VKI nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (kurz: ZaDiG; November 2009) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Austria erneut geprüft und Gesetzesverstöße mit Verbandsklage inkriminiert. Letztlich hätte der OGH noch über 17 Klauseln entscheiden müssen; die Bank zog hinsichtlich 6 Klauseln allerdings die Revision zurück und änderte diese im Sinne des Urteils des Oberlandesgerichts ab. Nun entschied der OGH über den Rest und schafft damit wichtige Rechtsprechung zu Entgelt-, Haftungs- und anderen Vertragsbestimmungen in Girokontobedingungen. Alle inkriminierten Klauseln (einzig im Erfordernis der Schriftlichkeit von Lastschrift-Widerrufen gegenüber der Bank sah er keine Gesetzwidrigkeit) widersprachen dem ZaDiG und dürfen nicht mehr vereinbart oder (bei Altverträgen) verwendet werden.
Klauseln, welche dem Kunden eine Prüfpflicht von Rechnungsabschlüssen (Kontoauszug) auferlegen, sind jedenfalls unzulässig, da den Verbraucher nach ZaDiG-Vorschriften bloß eine sogenannte Rügeobliegenheit trifft: Er hat unverzüglich nach Feststellung eines nicht-autorisierten Zahlungsvorganges die Bank davon zu informieren. Klauseln, welche den Berichtigungsanspruch des Kunden (bei unautorisierten Zahlungsvorgängen) unzulässigerweise einschränken, darf die Bank künftig nicht verwenden. (Anm: Eine Haftung des Kunden bei nicht-autorisierten Zahlungsvorgängen kann sich freilich trotzdem ergeben, etwa wenn Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Bankomat- oder Kreditkarte von ihm verletzt werden.) Klar stellt der OGH (wiederholt) auch, dass sogenannte Indexklauseln ? mit denen die Entgelte jährlich um den Verbraucherpreisindex einseitig erhöht werden können ? unzulässig sind.
Möchte die Bank Entgelte erhöhen, hat sie (außer bei Zinsen und Wechselkursen) ein im ZaDiG festgeschriebenes Prozedere einzuhalten und die Zustimmung des Kunden einholen. Außerdem nimmt der OGH zum Thema ?zulässige Entgelte und Aufwandersatzansprüche? Stellung: Informationen über den Rahmenvertrag sind dem Kunden zweimal (einmal jedenfalls vor Abschluss des Vertrages; auf Verlangen des Kunden ein zweites Mal) kostenfrei auszuhändigen. Pauschale Aufwandersatzklauseln sind unzulässig, nicht für jede Nebenleistung der Bank darf diese ein Entgelt in Rechnung stellen. Bei zulässigen Entgelten sind diese jedenfalls aufgeschlüsselt dem Kunden mitzuteilen und dürfen keinen Gewinnanteil für die Bank enthalten. Auch der Zeitpunkt, ab welchem die Bank Zahlungsaufträge so behandelt, als wären sie am nächstfolgenden Geschäftstag eingegangen (sog Cut-Off-Zeitpunkt), muss die Bank uhrzeitmäßig bekannt geben; dieser muss außerdem ?nahe am Ende des Geschäftstages? angesetzt sein.
Bei der Frage, ob es für den Verbraucher überraschend (und daher unzulässig) sei, dass ? trotz Zahlscheinvordrucken mit dem entsprechenden Feld ? der Empfängername fü
die klauseln in detail - www.verbraucherrecht.at -
.. ZaDiG: Viele strittige Klauseln der Banken nun durch den OGH geklärt
3.10.12
Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hatte der VKI nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (November 2009, kurz: ZaDiG) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Austria erneut geprüft und Gesetzesverstöße mit Verbandsklage inkriminiert. Letztlich hätte der OGH noch über 17 Klauseln entscheiden müssen; die Bank zog hinsichtlich 6 Klauseln allerdings die Revision zurück und änderte diese im Sinne des Urteils des Oberlandesgerichts ab. Nun entschied der OGH über den Rest und schafft damit wichtige Rechtsprechung zu Entgelt-, Haftungs- und anderen Vertragsbestimmungen in Girokontobedingungen. Alle inkriminierten Klauseln (einzig im Erfordernis der Schriftlichkeit von Lastschrift-Widerrufen sah er keine Gesetzwidrigkeit) widersprachen dem ZaDiG und dürfen nicht mehr vereinbart oder (bei Altverträgen) verwendet werden.
1. Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie zB Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
Da der Kunde ? nach dieser Klausel in Verbindung mit allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und anderen Haftungsklauseln in den AGB 2009 ? schadenersatzpflichtig werden würde, wenn er der in der Klausel enthaltenen Prüfpflicht nicht nachkommt, ist die Klausel gesetzwidrig: Die Haftung des Kunden gegenüber der Bank bei nicht-autorisierten Zahlungsvorgängen ist in § 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. Eine Haftung aufgrund Verletzung einer vertraglich auferlegten Prüfpflicht ist darin aber nicht vorgesehen, weshalb die Klausel gegen diese ? für Verbraucher zwingende ? Bestimmung verstößt.
2. Z 16 (2) Gehen dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
Der OGH sieht in einem solchen Verschweigen des Kunden eine Zustimmung des Kunden zu einer bloßen Wissenserklärung (Auflistung von Zahlungsvorgängen auf dem Kontoauszug); wobei er meint, dass daher die Zustimmung des Kunden ebenso nur als Wissenserklärung verstanden werden kann. Diese würde aber nach dem Wortlaut der Klausel die Beweislast auf den Kunden überwälzen, was wiederum § 34 Abs 3 ZaDiG widerspricht: Die Beweislast dafür, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, trägt die Bank (Zahlungsdienstleister). Die Klausel ist somit gesetzwidrig.
3. Z 16 (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung kann der Kunde nur dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13
Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hat, es sei denn das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Z 39 (8) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht in der mit ihm vereinbarten Form mitgeteilt oder zugänglich gemacht. (?).
Der Berichtigungsanspruch des Kunden bei unautorisierten Zahlungsvorgängen besteht nach dem ZaDiG zwar nur dann, wenn der Kunde ?unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges? den Zahlungsdienstleister davon unt
.. Z 39 Abs 1 und 5 der AGB 2009 verstoßen daher hinsichtlich der Verwendung ausschließlich der Kontonummer und Bankleitzahl des Empfängers bei inländischen Überweisungen gegen § 864a ABGB.
5. Z 39 (6) Beim Kreditinstitut eingelangte Überweisungsaufträge können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. (...)
Da die Klausel auf das ?Einlangen? von Überweisungsaufträgen abstellt und nicht auf den rechtlich bedeutsamen Eingangszeitpunkt, verstößt die Klausel gegen § 40 Abs 1 Z 1 iVm § 38 ZaDiG: Diese beiden Zeitpunkte können etwa dann auseinanderfallen, wenn der Auftrag nicht an einem Geschäftstag des Kreditinstituts einlangt oder wenn der Auftrag nach einem gem § 38 Abs 3 ZaDiG vereinbarten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstags einlangt. In diesen Fällen kann der bereits ?eingelangte?, im rechtlichen Sinn aber noch nicht ?eingegangene? Auftrag vom Kunden widerrufen werden. Z 39 Abs 6 AGB 2009 ist daher gesetzwidrig.
6. Z 39a (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. (?)
Wenn sich der OGH auch bedauerlicherweise der Entscheidung entzieht, ob dieser sog Cut-Off-Zeitpunkt mit dem Kunden ?vereinbart? oder von der Bank einseitig festgelegt werden (was vor allem für eine Änderung des Zeitpunktes wesentlich wäre), spricht er klar aus, dass ?eine konkrete uhrzeitgenaue Information? über den Cut-Off-Zeitpunkt im Rahmenvertrag genannt werden muss. Dieser Zeitpunkt muss überdies ?nahe am Ende des Geschäftstages? liegen, dh dass dabei auf die üblichen Schließungszeiten für den physischen Publikumsverkehr abzustellen ist. Die Klausel verstößt daher § 38 Abs 3 iVm § 28 Abs 1 Z 2 lit d ZaDiG.
7. Z 42a (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Kontos mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zulasten seines Kontos beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag.
Einzig betreffend dieser Klausel sieht der OGH keine Gesetzwidrigkeit: Dass der Kunde im Lastschriftverfahren (das in Österreich durch zwei Typen besteht: das Abbuchungsverfahren und das Einzugsermächtigungsverfahren) den Widerruf seiner Zustimmung nach dem Wortlaut der Klausel schriftlich seinem Zahlungsdienstleister gegenüber erklären muss, findet der OGH unbedenklich: Das Schriftformgebot verstoße nicht gegen § 864a ABGB, weil es für den Kunden nicht ungewöhnlich sei, wenn er die bloß seinem Zahlungsempfänger (schriftlich) erteilte Einzugsermächtigung wiederum schriftlich widerrufen müsse. Auch sei die Klausel nicht sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB, da sich die Schriftform auch mit der Fälschungs- und Beweissicherheit rechtfertigen lasse, die auch im Interesse des Kunden liege.
8. Z 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen zu verlangen. Z 43 (3) Abs 1 gilt nicht für die einmalige Bereitstellung von Informationen an Verbraucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des Zahlungsdienstes, über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung des Kontovertrags und über Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbarten Form erfolgt. Z 44 Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen H
Der erkennende Senat schließt sich zu dieser Klausel der Rechtsansicht der Entscheidung 3 Ob 107/11y an: In allen nicht in § 29 Abs 2 erster Satz ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) muss bei Änderung der Entgelte nach Abschluss des Rahmenvertrags die in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werden, also insbesondere die (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung vom Kunden eingeholt werden. Eine (automatische) Entgeltanpassung, wie sie die Klausel vorsieht, ist jedenfalls unzulässig. 11. Z 46 (1) Der Kunde trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es aufgrund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.
Die Klausel verstößt aus mehreren Gründen gegen § 27 Abs 3 ZaDiG: Bei kundenfeindlichster Auslegung hätte die Bank gegenüber dem Verbraucher auch dann einen Aufwandersatzanspruch, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene (ZaDiG)Nebenpflichten erfüllt. Diese sind vom Zahlungsdienstleister allerdings unentgeltlich zu erfüllen, da das ZaDiG drei Fälle taxativ auflistet, bei welchen ein Aufwandersatzanspruch gegen den Kunden besteht (Mitteilung der Bank über die Ablehnung der Ausführung von Zahlungsvorgängen; Widerruf eines Zahlungsauftrags nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit; Wiederbeschaffung eines Geldbetrags, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren verloren gegangen ist). Außerdem ist in den drei Fällen, für die die Bank nach § 27 Abs 3 ZaDiG zulässigerweise Aufwandersatz verlangen kann, dem Kunden dieses ?Entgelt? und dessen Aufschlüsselung mitzuteilen. Unzulässigerweise wird in der gegenständlichen Klausel auf die Einhebung ?gemäß Aushang? verwiesen, der den gesetzlichen Anforderungen eben nicht entspricht. Aus Verbraucherschutzsicht scharf zu kritisieren, ist hingegen die Entscheidung des OGH zur Frage der Leistungsfrist für die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs: Er kam dem Wunsch der Beklagten, bei Klagsstattgebung eine Leistungsfrist von sechs Monaten für die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs zu setzen, ohne sich ernsthaft damit auseinanderzusetzen mit dem Verweis auf ähnliche Entscheidungen (va 10 Ob 70/07b) und der Begründung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses (die vom Berufungsgericht ausgesprochene Leistungsfrist ist bereits abgelaufen) nach. Warum aber der OGH in nunmehr ständiger Judikatur den Banken auch hinsichtlich des Sich-Berufens auf gesetzwidrige Klauseln eine 6-monatige Frist einräumt, innerhalb der sie sich weiterhin auf die vom OGH als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfen, ist völlig unverständlich. Diese OGH-Judikatur ist nicht nur konsumentenpolitisch problematisch, sondern sie steht auch in einem eklatanten Widerspruch zu den europarechtlichen Verpflichtungen, die sich für Österreich aus den zwingenden Vorgaben der Vertragsklauselrichtlinie ergeben: Nach Art 7 der Richtlinie 93/13/EWG müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass klagebefugte Einrichtungen wie der VKI die Gerichte anrufen können, die dann wirksame Mittel anwenden müssen, um der Verwendung der von ihnen als missbräuchlich angesehen Vertragsklauseln ein Ende zu setzen (Art 7 Absatz 2). Mi
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.. Wenn man das als Kunde nicht akzeptiert - dann passiert genau was? - Wäre das ein Aufkündigungsgrund seitens der Bank? Wohl kaum
binnen 6 monaten könnte die bank sich theoretisch also auf die agb berufen , versuchen, zu erhöhen und ggf. kündigen. die frage ist dann, was die konsequenz wäre. denn wenn die bank dies macht, wird sie schadenersatzpflichtig - und das kostet definitiv mehr als die gebühren bringen. das alles nur, wenn die bank nach der methode "probier' ma mal" vorgeht und auf eine entsprechende zahl uninformierter trifft. ich nehme an, dass mittlerweile die controller auch schlauer geworden sind und die gebührenerhöhungen nur bei den kunden probiert werden, wo naturgemäß wenig widerstand zu erwarten ist. wenn ich mir das klientel der bank austria ansehe, sind das offenbar eh entweder bildungsferne schichten, die deren kondis schlucken oder eben solche mit special connections, bei denen es eh ned zutrifft. dann wird halt nur die 1. gruppe ausprobiert.
Wo liegt bezüglich den Indexanpassungen eigentlich der Unterschied zwischen Banken und Versicherungen? Bei Versicherungen darf ja scheinbar auch jährlich die Prämie angepasst werden?
kurz gesagt.bei versicherungen ist die indexanpassung ein wechselseitiges geschäft: der kunde kriegt mehr versicherungssumme, die versicherung mehr geld. gerechtfertigt durch die ständig steigenden wiederherstellungskosten (z.b. lt. baukostenindex, etc.) und das ist so auch in jedem vertrag vereinbart, schützt den kunden davor, im fall des falles mit durch inflation unzureichend gewordener versicherungssumme dazustehen.
bei banken sind die gebühren vertraglich betragsmäßig fixiert. abgesehen davon, dass gebühren einseitig festgelegt werden (und ned wie im baukostenindex von objektiver, dritter seite), hat die bank den uneingeschränkten gestaltungsspielraum, sie auch zu senken. der erhöhung steht zudem keine mehrleistung gegenüber, auf kundenseite gibt es keinen nutzen. daher ist ein einseitiges abgehen vom vertrag verboten, der änderung müsste vom kunden aktiv zugestimmt werden, die erklärungsfiktion ist da ned ausreichend.
aus gegebenem anlass möchte ich nochmal auf das - widerspruchsrecht und die nun verkürzten fristen hinweisen. ich nehme mal an, dass fast alle banken jetzt versuchen, noch schnell bis 01.04.2013 gebührenerhöhungen per erklärungsfiktion - also einem mini-text auf einem kontoauszug - durchzudrücken. mit der verpflichtung, diese 2 monate vorher anzukündigen, ist damit zu rechnen, dass diese kurzmitteilungen in diesem monat verschickt werden.
differenzierte Sicht ... ohne das jetzt alles gelesen zu haben. Ist sicher ein Riesendrama und total verwerflich, dass eine Verständigung am Kontoauszug jetzt nimmer reicht. Sorry - aber das ist jetzt hirnverbrannt. Jetzt dürfen nämlich alle per Brief verständigt werden - das kostet dann auch wieder extra und wer bezahlt das dann wohl? Der VKI wohl sicher nicht.
.. bei banken sind die gebühren vertraglich betragsmäßig fixiert. abgesehen davon, dass gebühren einseitig festgelegt werden (und ned wie im baukostenindex von objektiver, dritter seite), hat die bank den uneingeschränkten gestaltungsspielraum,
Einspruch stimmt so nicht - vor ZADIG bzw. PSD war die Gebührenanpassung basierend auf VPI (ebenso nachvollziehbar wie der erwähnte Baukostenindex) gängig und auch dem VKI & Co bekannte Vorgangsweise. Basis, warum es vom OGH abgedreht wurde ist das erwähnte Gesetz. Sprich der Gesetzgeber hat da eingegriffen und reguliert.
Egal ob Bank oder sonstiges Unternehmen - wenn auf der einen Seite die Kosten steigen - die ach so verteufelten Banken können sich es halt auch nicht auf Dauer leisten immer weniger zu verdienen (Erträge-Aufwände=....). Dann müssen die bösen Banken auch mehr Eigenkapital halten und das kostet sie auch bares Geld ... Nächste Möglichkeit ist dann Leute rausschmeißen, Outsourcing in den Osten, nach Indien oder sonst wo hin und Filialen zudrehen.
Wäre halt schön wenn der Gesetzgeber in anderen Bereichen bzw. bei sich selbst auch so konsumentenfreundlich wäre. Keiner regt sich über die automatische Anpassung der Vignettenpreise auf oder wenn die öffentliche Hand eben diese aufhält:
Will heissen ich muss diese Klausel wo auf die Anpassung lt. Index hingewiesen wird aktuell nicht akzeptieren bzw. kann auf das Urteil des OHG verweisen?
Unser Kredit würde ja zufälligerweise noch vor dem 01.04. abgeschlossen werden und beinhaltet diese Klausel...