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NÖ: An Nachbargebäude mit Hauptfenster an Grundgrenze kuppeln [NÖ]

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
18.5. - 23.5.2023
7 Antworten | 3 Autoren 7
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Hallo!

Ich habe einen spanneden Fall bei dem mich eure Meinung interessieren würde:

Auf einem Grundstück soll ein Einfamilienhaus errichtet werden
Als Bauweise ist im Bebauungsplan die offene & gekuppelte Bauweise festgelegt.

Der linke Nachbar hat sein Hauptgebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze situiert, des rechten Nachbarns Hauptzgebäude steht in offener Bauweise. 
So weit so einfach könnte man meinen, nur dass sich im Haus des linken Nachbarn zwei (auch bewilligte) Fenster in der zur Grundstücksgrenze orientierten Wand befinden.
Diese Fenster sind Fenster eines Aufenthaltsraumes, dieser Aufenthaltsraum (geräumiges Wohnzimmer) hat jedoch auch Fenster in die andere Richtung und würde nach meiner ersten Einschätzung nach die Fenster an der Grundgrenze nicht unbedingt zur ausreichenden Belichtung benötigen, da die Belichtung rein über die auf die andere Seite orientierten Fenster ausreichen würde (ist durch eine Terrassenüberdachung über diesen auf die andere Seite orientierten Fenstern nicht so ganz einfach zu sagen und müsste im Detail nachgerechnet werden, aber gehen wir einmal davon aus dass diese ausreichen würden).
-> Handelt es sich bei den Fenstern an der Grundstücksgrenze um Hauptfenster (da Fenster eines Aufenthaltsraumes) oder um Nebenfenster (da ausreichede Belichtung auch ohne diese Fenster erfüllt, also wären diese Fenster ja nur zusätzlich zu den unbedingt erforderlichen Fenstern vorhanden)?
Und dann kommt im zweiteren Fall das zusätzliche Fenster = Nebenfenster noch eine ev. mögliche Dritte Variante in Spiel, sollte sich die Belichtung über die zur anderen Seite situierten (über den Eigengrund des Nachbarn zu belichteten) Fenster nicht ganz ausgehen und daduch zumindest eines der beiden Fenster an der Grundstücksgrenze für die erforderliche Belichtung als Hauptfenster erhalten bleiben müssen, und dass andere wäre sozusagen als zusätzliches Fenster ein Nebenfenster.

Wie ihr seht, steht und fällt in diesem Fall alles mit der genauen Definition von Haupt- bzw. Nebenfenster, da sich die weitere (Planungs-)vorgehensweise und wie generell damit umzugehen ist danach richten muss, davor mach ich mir noch gar keine Gedanken wie das zu planende Haus an das Nachbarhaus trotz der Fenster überwiegend gekuppelt werden könnte...

Vielen Dank für eure Hilfe!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.5.2023  (#1)
Unbestritten und Ausgangspunkt ist also, dass man aufgrund eines Bebauungsplanes an den linken Nachbarn (zwingend) kuppeln muss!
Und wo steht jetzt explizit, dass man dabei auf die Fenster beim linken Nachbarn Rücksicht nehmen muss???
Eine solche Bestimmung musst du zuerst nennen bzw. muss es sie geben, damit man dann über deine Frage der Defintion von Hauptfenstern nachdenken muss.
Gibt es diese Bestimmung nicht, dann stellt sich deine Frage im geschilderten Fall gar nicht.

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  •  Ego1
18.5.2023  (#2)
Der Begriff des Hauptfenster wurde mit d er 8. Novelle NÖ BO 2014 neu gefasst. Als Hauptfenster gelten solche Fenster, die die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich Lichteintrittsfläche enthalten.                           Zur ausreichenden Belichtung auf Lichteintrittsfläche von Hauptfenstern soll nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45  Grad gemessen von der Horizontalen, bei einer seitlichen Abweichung ( Verschwengung) von nicht mehr als 30 Grad vom Bezugsniveau.             Zur Qualifikation von Nebenfenster Rechtssprechung VwGH , ein Fenster ist als Nebenfenster zu Qualifizieren, wenn der dahinter liegenden Raum für keine ständigen Aufenthalt von Personen einer Wohnküche, sonder als. Wirtschaftsraum zu qualifizieren ist.                                              

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.5.2023  (#3)
@Ego1 
Soweit ich ProjectX kenne, weiß er wo die Definition für Hauptfenster in der Bauordnung steht und wie sie lautet. Seine Frage ging ja in eine andere Richtung: es gibt mehr Lichteintrittsflächen ("Fenster") als für eine "ausreichende" Belichtung notwendig sind und er will wissen, ob dann die Fenster in der Wand an der Grundgrenze vielleicht nicht mehr als Hauptfenster zählen (vielleicht auch nur noch eines davon und wenn ja, welches der beiden?), sodass man sie verbauen darf?
Das war mal seine Frage.

Und ich habe in den Raum gestellt, dass man auf diese Fenster überhaupt nicht Rücksicht nehmen muss, egal, ob sie jetzt als Haupt- oder als Nebenfenster gelten (und es hier dann auf die Definition des Hauptfensters überhaupt nicht mehr ankommt).
Das wär mal im ersten Schritt zu diskutieren........

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
19.5.2023  (#4)
Danke für den Input Karl!

Welche Bereiche für die Belichtung von Hauptfenster herangezogen werden dürfen, würde in § 49  (3a) geregelt sein, jedoch war ich mir nicht sicher, ob diese Regelung immer – also auch für Altbestände (Stichwort bestehende bewilligte Hauptfenster), die ev. nach einer älteren Regelung „als Hauptfenster“ bewilligt wurden und somit ev. noch zusätzliche Rechte hätten – gilt, oder eben nur für „neuere“ bei denen die heranzuziehenden Bereiche zur Belichtung der Hauptfenster schon nach dieser Regelung (keine Ahnung wie lange es diese schon in dieser Form gibt) war.

zitat..
§ 49  (3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen. Bauteile gemäß § 53 Abs. 5 sind dabei nicht zu berücksichtigen.


Wobei, wenn man einen Blick in §6 (2) – „Subjektiv-öffentliche Rechte“ wirft, wird alles im Hinblick auf das „Recht zur ausreichenden Belichtung“ was bestehende bewilligte Hauptfenster betrifft ja nur in Absatz 3b genannt – also nur in den Fällen einer gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen zur Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe   – was ja in konkretem Fall nicht vorliegt.

Kann man zusammengefasst also sagen, dass man grundsätzlich - also sofern man nicht von Festlegungen wie Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, den Bauwich etc. abweicht - gar nicht auf bestehende bewilligte Hauptfenster (und natürlich auf Nebenfenster schon gar nicht) am Nachbargrundstück Rücksicht nehmen muss?

Gehst du damit so konform oder hab ich bei dieser Argumentation irgendetwas relevantes ausgelassen?

Vielen Dank!

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
19.5.2023  (#5)
Was mich dazu noch interessieren würde: war es eigentlich (in ev. bestehenden früheren Regelungen diesbezüglich) jemals zulässig, Fenster an der Grundstücksgrenze zu einem (bebaubaren) Nachbargrundstück überhaupt als "Hauptfenster" zu bewilligen? 
Und wenn nein, wie wäre damit umzugehen wenn ein Fenster damals aufgrund anderer Umstände z.B. Hauptfenster an der Grundstücksgrenze zu einem Grünland-Grundstück orientiert war, dass dann in Bauland umgewidmet und bebaut wird?
Falls es die erstgenannte Möglichkeit früher gab, aber ich denke jedenfalls bei zweiterer Variante muss es sich dabei ja - sofern es keine overrulende Regelung dazu gibt - immer noch um ein Hauptfenster handeln. 

Und wären diese sofern damals als Hauptfenster bewilligte Fenster heute immer noch als Hauptfenster anzusehen (auf die man wegen §6 (2) 3b nur im Falle einer Abweichung von Festlegungen wie Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich etc. Rücksicht nehmen müsste) oder kommt der §6 (2) 3b dabei eigentlich gar nicht ins Spiel, weil dies mit der § 49 (3a) Regelung dann overruled wäre (also die Fenster den Status Hauptfenster verloren hätten)?

Ich hoffe du verstehst was ich damit meine, auch wenn diese Fälle sicherlich Spezialfälle und für die Praxis selten relevant sein werden, aber es hilft mir auch die ganzen Hintergründe des Baurechts zu verstehen, die ich wahnsinnig interessant finde :)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.5.2023  (#6)

zitat..
ProjectX schrieb: Kann man zusammengefasst also sagen, dass man grundsätzlich - also sofern man nicht von Festlegungen wie Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, den Bauwich etc. abweicht - gar nicht auf bestehende bewilligte Hauptfenster (und natürlich auf Nebenfenster schon gar nicht) am Nachbargrundstück Rücksicht nehmen muss?

Ja, so sehe ich das.

zitat..
ProjectX schrieb: war es eigentlich (in ev. bestehenden früheren Regelungen diesbezüglich) jemals zulässig, Fenster an der Grundstücksgrenze zu einem (bebaubaren) Nachbargrundstück überhaupt als "Hauptfenster" zu bewilligen?

Ich denke, dass das seit der Bauordnung 1968 jedenfalls nicht zulässig war. Was vorher diesbezüglich gegolten hat, weiß ich nicht bzw. müsste man recherchieren. Is aber egal, da die jetzt geltende Regelung auf solche Fenster - auch wenn sie irgendwann mal gesetzmäßig gewesen sein sollten - keine Rücksicht nimmt und nur noch die Einhaltung einer geregelten Bebauung aufgrund der Inhalte des derzeit geltenden Bebauungsplanes maßgeblich ist.

zitat..
ProjectX schrieb: muss es sich dabei ja - sofern es keine overrulende Regelung dazu gibt - immer noch um ein Hauptfenster handeln.

Ja, wird definitionsgemäß ein Hauptfenter sein. Es steht aber nirgends, dass die Belichtung für dieses Fenster z.B. in der von dir geschilderten Situation (zwingende gekuppelte Bebauung lt. Bebauungsplan) zu schützen ist.

zitat..
ProjectX schrieb: Und wären diese sofern damals als Hauptfenster bewilligte Fenster heute immer noch als Hauptfenster anzusehen

Es ist ein Hauptfenster, wenn es der Definition im §4 entspricht. Aber wie gesagt: in manchen Situationen (wie der von dir geschilderten) hat das keine Bedeutung.




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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
23.5.2023  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: Ich denke, dass das seit der Bauordnung 1968 jedenfalls nicht zulässig war. Was vorher diesbezüglich gegolten hat, weiß ich nicht bzw. müsste man recherchieren. Is aber egal, da die jetzt geltende Regelung auf solche Fenster - auch wenn sie irgendwann mal gesetzmäßig gewesen sein sollten - keine Rücksicht nimmt und nur noch die Einhaltung einer geregelten Bebauung aufgrund der Inhalte des derzeit geltenden Bebauungsplanes maßgeblich ist.

Danke für deine Info!


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