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Unbestritten und Ausgangspunkt ist also, dass man aufgrund eines Bebauungsplanes an den linken Nachbarn (zwingend) kuppeln muss! Und wo steht jetzt explizit, dass man dabei auf die Fenster beim linken Nachbarn Rücksicht nehmen muss??? Eine solche Bestimmung musst du zuerst nennen bzw. muss es sie geben, damit man dann über deine Frage der Defintion von Hauptfenstern nachdenken muss. Gibt es diese Bestimmung nicht, dann stellt sich deine Frage im geschilderten Fall gar nicht. |
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Der Begriff des Hauptfenster wurde mit d er 8. Novelle NÖ BO 2014 neu gefasst. Als Hauptfenster gelten solche Fenster, die die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich Lichteintrittsfläche enthalten. Zur ausreichenden Belichtung auf Lichteintrittsfläche von Hauptfenstern soll nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45 Grad gemessen von der Horizontalen, bei einer seitlichen Abweichung ( Verschwengung) von nicht mehr als 30 Grad vom Bezugsniveau. Zur Qualifikation von Nebenfenster Rechtssprechung VwGH , ein Fenster ist als Nebenfenster zu Qualifizieren, wenn der dahinter liegenden Raum für keine ständigen Aufenthalt von Personen einer Wohnküche, sonder als. Wirtschaftsraum zu qualifizieren ist. |
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@Ego1 Soweit ich ProjectX kenne, weiß er wo die Definition für Hauptfenster in der Bauordnung steht und wie sie lautet. Seine Frage ging ja in eine andere Richtung: es gibt mehr Lichteintrittsflächen ("Fenster") als für eine "ausreichende" Belichtung notwendig sind und er will wissen, ob dann die Fenster in der Wand an der Grundgrenze vielleicht nicht mehr als Hauptfenster zählen (vielleicht auch nur noch eines davon und wenn ja, welches der beiden?), sodass man sie verbauen darf? Das war mal seine Frage. Und ich habe in den Raum gestellt, dass man auf diese Fenster überhaupt nicht Rücksicht nehmen muss, egal, ob sie jetzt als Haupt- oder als Nebenfenster gelten (und es hier dann auf die Definition des Hauptfensters überhaupt nicht mehr ankommt). Das wär mal im ersten Schritt zu diskutieren........ |
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Danke für den Input Karl! Welche Bereiche für die Belichtung von Hauptfenster herangezogen werden dürfen, würde in § 49 (3a) geregelt sein, jedoch war ich mir nicht sicher, ob diese Regelung immer – also auch für Altbestände (Stichwort bestehende bewilligte Hauptfenster), die ev. nach einer älteren Regelung „als Hauptfenster“ bewilligt wurden und somit ev. noch zusätzliche Rechte hätten – gilt, oder eben nur für „neuere“ bei denen die heranzuziehenden Bereiche zur Belichtung der Hauptfenster schon nach dieser Regelung (keine Ahnung wie lange es diese schon in dieser Form gibt) war. Wobei, wenn man einen Blick in §6 (2) – „Subjektiv-öffentliche Rechte“ wirft, wird alles im Hinblick auf das „Recht zur ausreichenden Belichtung“ was bestehende bewilligte Hauptfenster betrifft ja nur in Absatz 3b genannt – also nur in den Fällen einer gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen zur Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe – was ja in konkretem Fall nicht vorliegt. Kann man zusammengefasst also sagen, dass man grundsätzlich - also sofern man nicht von Festlegungen wie Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, den Bauwich etc. abweicht - gar nicht auf bestehende bewilligte Hauptfenster (und natürlich auf Nebenfenster schon gar nicht) am Nachbargrundstück Rücksicht nehmen muss? Gehst du damit so konform oder hab ich bei dieser Argumentation irgendetwas relevantes ausgelassen? Vielen Dank! |
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Was mich dazu noch interessieren würde: war es eigentlich (in ev. bestehenden früheren Regelungen diesbezüglich) jemals zulässig, Fenster an der Grundstücksgrenze zu einem (bebaubaren) Nachbargrundstück überhaupt als "Hauptfenster" zu bewilligen? Und wenn nein, wie wäre damit umzugehen wenn ein Fenster damals aufgrund anderer Umstände z.B. Hauptfenster an der Grundstücksgrenze zu einem Grünland-Grundstück orientiert war, dass dann in Bauland umgewidmet und bebaut wird? Falls es die erstgenannte Möglichkeit früher gab, aber ich denke jedenfalls bei zweiterer Variante muss es sich dabei ja - sofern es keine overrulende Regelung dazu gibt - immer noch um ein Hauptfenster handeln. Und wären diese sofern damals als Hauptfenster bewilligte Fenster heute immer noch als Hauptfenster anzusehen (auf die man wegen §6 (2) 3b nur im Falle einer Abweichung von Festlegungen wie Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich etc. Rücksicht nehmen müsste) oder kommt der §6 (2) 3b dabei eigentlich gar nicht ins Spiel, weil dies mit der § 49 (3a) Regelung dann overruled wäre (also die Fenster den Status Hauptfenster verloren hätten)? Ich hoffe du verstehst was ich damit meine, auch wenn diese Fälle sicherlich Spezialfälle und für die Praxis selten relevant sein werden, aber es hilft mir auch die ganzen Hintergründe des Baurechts zu verstehen, die ich wahnsinnig interessant finde :) |
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Ja, so sehe ich das. Ich denke, dass das seit der Bauordnung 1968 jedenfalls nicht zulässig war. Was vorher diesbezüglich gegolten hat, weiß ich nicht bzw. müsste man recherchieren. Is aber egal, da die jetzt geltende Regelung auf solche Fenster - auch wenn sie irgendwann mal gesetzmäßig gewesen sein sollten - keine Rücksicht nimmt und nur noch die Einhaltung einer geregelten Bebauung aufgrund der Inhalte des derzeit geltenden Bebauungsplanes maßgeblich ist. Ja, wird definitionsgemäß ein Hauptfenter sein. Es steht aber nirgends, dass die Belichtung für dieses Fenster z.B. in der von dir geschilderten Situation (zwingende gekuppelte Bebauung lt. Bebauungsplan) zu schützen ist. Es ist ein Hauptfenster, wenn es der Definition im §4 entspricht. Aber wie gesagt: in manchen Situationen (wie der von dir geschilderten) hat das keine Bedeutung. |
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Danke für deine Info!
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