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Nach mehreren Gesprächen mt der Gemeinde bin ich immer noch nicht schlauer und bitte euch darum nochmals um eure Unterstützung. Unser Planer meint, dass für eine Badehütte laut Richtlinien keine Raumhöhe vorgeschrieben ist und verwiest dabei auf die OIB 3 Richtlinie: Raumhöhe: "Für Aufenthaltsräume von Wohnungen... gilt diese Anforderung jedenfalls als erfüllt, wenn die lichte Raumhöhe mindestens 2,50 m beträgt. Für Aufenthaltsräume von Wohnungen bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen und bei Reihenhäusern gilt diese Anforderung jedenfalls als erfüllt, wenn die lichte Raumhöhe mindestens 2,40 m beträgt." Weiters meint er da wir uns im Bauland-Sondergebiet befinden (in dem lt. Raumordungsgesetz keine Wohngebäude zulässig sind) und das Gebäude eine Badehütte für Feriennutzung wird, gelten diese Anorderungen nicht, das sich diese explizit auf Wohnungen beziehen. Die Gemeinde meint, dass es sich um eine Wohnung handelt wenn die Anforderungen nach §47 erfüllt sind (Einen "Wohnraum" in unserem fall ein Aufenthaltsraum der ferienwohnung gibt es wie auch eien Kochmöglichkeit, Toilette, Badezimmer). Und da man nur bei "Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen" lt. NÖ BTV §5 auf die Raumhöhe verzichten kann, muss unser Plan zurückgewiesen werden, da wir eine Wohnung haben aber kein Wohngebäude und darum das Verzichten auf die Raumhöhe nicht möglich ist. Unser Planer wiederrum meint, dass es sich um eben die Raumhöhevoschrift nicht anzuwenden ist, und bei eienr Badehütte keine strengeren Vorschriften gelten können wie z.B. bei einem Einfamilienhaus. Wo liegt die Wahrheit und wie können wir diese Sache lösen? Vielleicht weiß @Karl10 mit seiner Erfahrung was jetzt wirklich gilt? |
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Da fehlt ein wesentliches Wort!! Es muss heißen: ".....mit NICHT mehr als 2 Wohnungen". Somit hast du jedenfalls die Möglichkeit, gem. § 5 BTV von der Mindestraumhöhe abzuweichen..... |
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Also verstehe ich das so richtig: Also würde die Badehütte als "Wohnung" zählen (nach §47 NÖ BO) weil die alle räumlichen Erfordernisse für eine Wohnung erfüllt auch wenn es nicht im Bauland-Wohngebiet ist? Aber da es sich dabei nur um eine Wohneinheit handelt, kann die Ausnahme angewendet werden? |
Ups.. ja natürlich sollte das so heißen. ||
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Wo steht, dass es eine Wohnung nur im Bauland-Wohngebiet gibt?? Ja - "nicht mehr als zwei"! |
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würde es sich dann um ein "Wohngebäude" handeln oder ist das etwas anderes als eine "Wohnung"? |
Dachte ursprünglich dass mit "Wohnungen" so Wohngebäude im Sinne von Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, große Wohngebäude gemeint sind, von seiten der Gemeinde kam ja der Einwand, dass im Bauland Sondergebiet für Badehütten wie keine Wohngebäude möglich sind, ||
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§ 5BTV spricht von "Wohnungen". Ob es sich um eine Wohnung handelt, definiert § 47 Bauordnung. |
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Alles klar! Danke dir wie immer für deine sehr kompetente Auskunft! |
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