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BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014!! Das ist nicht neu!Und darauf kommts bei dem was du offensichtlich meinst auch gar nicht an! Ich weiß jetzt bin ich wieder pingelig, aber ein Carport war und ist KEIN Gebäude - auch nicht nach der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014. Es ist weiterhin eine "bauliche Anlage" (wie schon bisher).
Was du meinst ist, dass jetzt mit der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014 auch gewisse "bauliche Anlagen" in die Beschränkungen hinsichtlich Bauwichverbauung hineinfallen, was früher nicht der Fall war. Und das sind solche bauliche Anlagen, deren "Verwendung" der von Gebäuden gleicht (das heißt nicht, dass sie Gebeäude sind - das hätte nämlich noch viel weitreichendere Konsequenzen). Was genau an dieser Regelung schränkt dich ein??? Was genau wolltest machen, was jetzt nicht geht? |
Carports waren schon IMMER "Bauwerke" nach den baurechtlichen Begriffsdefinitionen - und nicht erst seit der||
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Das ist natürlich richtig: nach § 4 Z.4 bauliche Anlagen: Bauwerke die nicht Gebäude sind.
Ich sehe das als "Auffangregelung", um eben ein Nicht-Gebäude wie als Gebäude in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] handzuhaben. In meinem konkreten Fall habe ich eine gekuppelte Bauweise. Auf der einen Grundstückeite steht die Garage, auf der anderen Grundstückseite befindet sich ein Autoabstellplatz. Diesen wollte ich überdachen. Für mich ärgerlich, weil ich diese Idee bereits seit Jahren habe und dieses Jahr umsetzen wollte. Der ergänzende Passus ", deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, " stellt damit in diesem Anwendungsfall die Carports auf die gleiche Behandlung wie Gebäude. Diese Regelung schränkt mich ein. Und ich finde sie überzogen. Wenn ich vor allem durch Siedlungen gehe, und sehe, wie viele Carport bei gekuppelter Bauweise errichtet wurden, welche jetzt gar nicht mehr errichtet werden dürften, halte ich das für sehr unverhältnismäßig. |