|
|
||
Wenn es Vor- / Rücksprünge >1m gibt, so würde diese Seite an den Vor-/Rücksprüngen >1m in mehrere Gebäudefronten unterteilt werden. Die Nachweise zur Einhaltung der Gebäudehöhe erfolgen für jede Gebäudefront getrennt für sich. |
Wenn es sich dabei um eine Gebäudefront handelt (z.B. im Grundriss gesehen ohne Rücksprünge oder Rücksprünge bis 1m), dann kann auch nur eine gesamte Umhüllende darauf angesetzt werden. ||
|
||
Ok verstehe.
Würden in der obigen Skizze nun beide Giebeln >1m vorspringen, aber ein 2m Abstand zwischen diesen liegen, es sich trotzdem um eine oder zwei Fronten handeln? Oder müsste ein Giebel 1m und der zweite 2m vorspringen? Das dahinter liegende Dach würde quasi als dritte Front zählen, jedoch über die gesamte Breite? |
||
|
||
Giebel 1 Mittelteil Giebel 2 sowie Zusätzlich noch zwei Fronten auf der jeweils zur Mitte gewandten Seite der Giebeln Das Stückchen ganz links (links von Giebel 1) und das Stückchen ganz rechts (rechts von Giebel 2) würden mit der von dir eingezeichneten Breite von 1m keine eigenen Fronten sein, da diese von der jeweils um 90° nächsten Seite liegenden Fronten "mitgenommen" würden, da dessen Rücksprünge dann max. 1m betragen würden (einfacher vorstellbar im Grundriss) |
Unterteilung in Fronten da Rücksprung von >1m, du hättest dann 3 Gebäudefronten auf dieser Seite jeweils für die betreffende Breite. ||
|
||
|
||
Du kannst soviele Giebel machen wie du willst. Entscheidend ist ja nur, dass sie alle innerhalb/unterhalb der Umhüllenden liegen. Welcher Gedanke veranlasst dich zu der Frage, weiviele Giebel zulässig wären?? Auch bei dieser Frage verstehe ich deinen Gedankengang nicht?? Wieviel Abstand die beiden "vorspringenden" Giebel voneinander haben hat keine Bedeutung. Also warum betonst du die "2m Abstand" so?? Entscheidend bei diesem Zwischenraum ist ja nur, dass der Rücksprung >1m ist und ob der Zwischenraum als "raumbildend" oder nicht zu betrachten ist, d.h. hat er ein Dach oder nicht?? Sobald also zwischen diesen beiden Giebelfronten ein nicht raumbildender Rücksprung von mehr als 1m entsteht, handelt es sich dort um eine eigene/eigenständige Front. Genauso hast du dann links und rechts ganz außen eine eigene rückspringende Front. Du hast dann nach deinem Beispiel an dieser Gebäudeseite insgesamt 5 voneinander unabhängig zu beurteilende Fronten. |
||
|
||
Ok so langsam ergibt das Baurecht immer mehr Sinn für mich.
Bei den beiden Giebeln darf man ja die Umhüllende Methode anwenden. Somit dürfte man ja auch den oberen Stock um >1m seitlich zurücksetzen. Auf der Giebelseite liegt alles innerhalb der Umhüllende. Auf den Traufseiten bleiben die Gebäudefronten unter 5m. Sehe ich das richtig? Zwei Fragen ergeben sich mir hier. 1. (Z) ... Zu welcher Gebäudefront zählt dieser Bereich? Doch nicht zur Traufseite des hinteren Satteldachs? 2. (X) ... muss dieser Bereich ein Wohnraum sein, oder genügt hier ein Balkon? Es handelt sich hier ja um einen Raum mit 2 Wänden mit Überdachung. |
||
|
||
Jede Gebäudefront muss entweder durch die mittlere Gebäudehöhe nach §53a (1) oder durch die Umhüllende nach §53a (2) nachgewiesen werden. Bereich X -> wenn raumbildend, dann definiert auch eine Überdachung / Balkon ect. deine Gebäudefront an dieser Stelle -> §53 (2) Bereich Z -> ist praktisch ein zurückversetztes darüberliegendes Geschoß von Bereich X |
Du darfst den oberen Stock beliebig weit zurück setzten, es gibt (für das 1. darüberliegende zurückversetzte Geschoß) keine Einschränkungen diesbezüglich.
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]