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Was jetzt? Zaun oder Mauer?? Und was schwebt dir da vor, was gegen die Errichtung sprechen könnte? |
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Wenn es nicht gegen die Bauordnung bei euch spricht und die Hecke, die entfernt wird und die nachfolgende "Mauer" auf deinem Grund stehen, sehe ich eigentlich kein Problem. Lediglich die zugelassene Höhe ist zu beachten. Trotzdem mal ein nettes Gespräch mit deinem Nachbarn führen, um ihn auf die bevorstehenden Bauarbeiten vorzubereiten, kann nicht schaden 😉 |
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@Karl10 wahrscheinlich eine kleine Mauer und darauf dann den Zaun ;) |
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Der Zaun und die Thujen sollen durch eine 3m hohe Mauer, die auf unserem Grund steht, ersetzt werden. Spricht da in der BauO etwas dagegen, zB dass keine festen Mauern zwischen Grundstücken errichtet werden dürfen oder eine maximale Höhe, oder dass sich der Nachbar dagegen wehren kann? |
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Eine fest Mauer mit Zaun darfst du errichten (Einfriedung deines Grundstücks). Die Mauer muss natürlch vollständig auf deinem Grund stehen. Nachdem du hier ggf. ein Fundamend machen musst für welches man abhängig von der Mauer einen Arbeitsgraben braucht, wirds du während der Bauphase auch den Grund des Nachbarn "beanspruchen". Das würde ich mit dem Nachbarn vorab klären. Beispiel: Wir haben eine Stützmauer aus Beton gemacht und für die Schalung musste der Arbeitsgraben auf den Grund des Nachbarn ragen. Nachdem die Mauer fertig ist, haben wir den Bodem vom Nachbar wieder hergestellt d.h. Erde in den Graben verfüllt. Wenn dein Nachbar dort aber bereits Pflanzen hat, werden diese - abhängig von der Mauer - durch deren Bau ggf. beeinträchtigt - das jedenfalls vorab klären. Hängt aber wie gesagt stark davon ab welche Art von Mauer du machen möchtest - ev. reichen ja auch Punktfundamente für Zaunsteher. - Höhe der Mauer inkl. Zaun ist zu klären d.h. diese darf nicht beliebig hoch sein |
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Warum möchtest du eine 3m hohe Mauer machen? Als Sichtschutz wohl übertrieben und auch unnötig teuer, finde ich. |
Gerade erst gesehen. Das ist zumindest bei uns nicht erlaubt. ||
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Anhand der dürftigen Infos vom Threadersteller wäre ich mit dieser Aussage vorsichtig. Einfach die Mauer hinbauen wird nicht erlaubt sein, es sollte vorher die baurechtlichen Punkte in der Bauordnung abgeklärt werden (bewilligungs- oder anzeigepflichtig, Grundabtretung, etc.) |
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Meines Wissens sind diese Dinge großteils in den "Gemeindebestimmungen" geregelt. Da geht es um Gestaltung von Gartenzäunen (bestimmte Gemeinden schreiben beispielsweise bei Gartenzäunen zum Gehsteig eine gewisse "Durchsichtigkeit" vor), die maximale Höhe (darf bei uns maximal 1,7m sein), etc. Eine 3m hohe Mauer als Gartenabgrenzung wäre bei uns, Baden, NÖ sicher nicht möglich. |
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@gdfde Das stimmt natürlich, davon wäre ich aber ausgegangen dass klar ist, dass man eine solche bewilligen muss und nicht einfach so eine 3m Mauer hinstellen kann. Wobei m.M.n. 3m Höhe sowieso nicht bewilligt wird. Grundabtretung sollte kein Thema sein, weil diese auf eigenem Grund stehen muss. Mal schaun, was der TE dazu sagt. |
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@querty "Erfahrungen/Wissensstand" aus dem Burgenland helfen da nicht viel weiter. Spartacus ist aus NÖ!! @OneRocket Deinen Fall kann man da auch nicht so verallgemeiern. Eine große Stadtgemeinde tickt da oft ganz anders wie die Landgemeinden. Dort trifft es jedenfalls eher nicht zu, dass diese Dinge in "Gemeindebestimmungen" geregelt sind. Noch sehr viele Gemeinden haben keinen Bebauungsplan, und wenn, dann ist in den wenigsten die Einfriedung zwischen den privaten Nachbargrundstücken geregelt. Außerdem stimmt deine Angabe für Baden auch nicht, denn es sind 1,80m und nicht 1,70m! Also: wie @gdfde schon sagte: die Infos sind zu dürftig. Und solange ist alles hier Spekulation, die nicht wirklich weiterhilft. Aber vorweg mal Folgendes - sollte es keinen Bebauungsplan geben: was sollte gegen eine 3m hohe Mauer sprechen??? @querty: was wird deiner Meinung der Ablehnungsgrund sein??? 1 |
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@karl10 Zivilrechtlich womöglich § 364 ABGB (manchmal als "Recht auf Licht" bezeichnet). Das hängt aber sehr von den genauen Gegebenheiten ab und auch Zivilrecht kann keiner vorher sagen, wie es ausgeht... |
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Nein! § 364 Abs 3 ABGB ist ausdrücklich nur auf den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen, nicht jedoch auf Bauwerke anzuwenden. |
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Karl10, du bist unglaublich! Du hast natürlich recht! |
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Kurze Internetsuche: https://www.leeb.at/blog/nachbarschaftsrecht-zaun-an-der-grundstuecksgrenze/#:~:text=Wie%20hoch%20darf%20der%20Zaun,50%20Meter%20%C3%BCber%20dem%20Boden. und http://blog.mfroeschl.at/die-richtige-gartenzaun-hoehe/ Das ist aber persönliches "vom hören sagen" und Internetrecherche, sicher keine Rechtsauskunft, das stimmt. |
Ein Freund wollte einen Zaun machen mit Höhe > 2m und das wurde von der Gemeinde nicht genehmigt, stimm aber, ist Burgeland. Von einem Bekannten hatte ich gehört, dass dieser nachdem er fertig war, seinen Zaun rückbauen hat müssen, weil dieser zu hoch war und Nachbarn das gestört hat, war aber auch Burgenland. ||
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Ich meinte jetzt nicht den Grund, auf dem die Mauer stehen soll...sondern eine ev. Grundabtretung ggü. öffentlichen Verkehrsflächen, etc. Aber wie gesagt, mit den dürftigen Angaben vom Threadersteller (wir wissen bis dato ja nicht mal, ob er einen Zaun auf eine Einfriedung oder eine 3 meter hohe Mauer im Alkatraz Stil beuen möchte) lässt sich echt keine seriöse Aussage treffen. |
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Ich bin mir nicht sicher, welche Informationen fehlen. An die Grundgrenze (auf Eigengrund) soll anstatt einer bestehenden Hecke mit Zaun eine 3m hohe feste Mauer errichtet werden. Soweit ich weiß, ist diese in NÖ bewilligungspflichtig. Mich würde interessieren, ob die Nachbarn diese beeinspruchen können (Lichtentzug bei Hauptfenster ist kein Thema). |
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@querty Beide links sind zu vergessen. Sind ein oberflächlicher, unpräziser Versuch von Zaunanbietern, mit ungenauen, teils sogar echt falschen Hinweisen. Passt weder als allgemeine Info, noch als Auskunft für einen konkreten Einzelfall. @gdfde Bitte lasst die Kirche im Dorf und kramt nicht mit aller Gewalt Dinge hervor, die mit der ggst. Fragestellung nichts zu tun haben. Die Errichtung einer Mauer zwischen privaten Nachbargrundstücken kann in keinem Fall eine Grundabtretung auslösen!! Warum denken denn da jetzt alle so kompliziert?? Versteh ich nicht. Eine 3m hohe Mauer zwischen privaten Grundstücken könnte nur dann nicht zulässig sein, wenn das ein Bebauungsplan ausdrücklich regelt bzw. verbietet (siehe Beispiel Baden weiter oben - hier sinds max. 1,80m). Wenn es keinen Bebauungsplan gibt oder wenn ein Bebauungsplan solche Mauern zwischen Nachbargrundstücken nicht extra regelt, dann sind sie zulässig!! Bis max. 3m Höhe ab Bezugsniveau sogar ohne irgendeine Belichtungsprüfung. Mit Belichtungsprüfung auf Hauptfenster zulässiger Gebäude im Einzelfall allenfalls sogar noch höher! Nur in besonderen Fällen könnte allenfalls das Ortsbild ein Thema sein. Würd ich aber hier mal vernachlässigen, weil wirklich nur in ganz besonderer Einzelsituation. Mehr gibts dazu nicht zu sagen........ @Spartacus: ja, beeinspruchen kann der Nachbar alles mögliche - wird nur keinen Erfolg haben. 1 |
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