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Soll ein Bebauungsplan geändert werden, dann ist vor der eigentlichen Änderung eine Kundmachung notwendig, dass die Gemeinde vorhat, etwas zu ändern. Jedes Bauansuchen, das vor dieser Kundmachung eingebracht wird, ist nach dem bisher geltenden alten Bebauungsplan zu beurteilen und zu entscheiden (auch wenn zum Zeitpunkt der Baubewilligung bereits der geänderte Bebauungsplan gelten sollte - z.B. bei Verzögerungen durch Nachbareinsprüche udgl.) Für jene Bauansuchen, die nach der Kundmachung einer beabsichtigten Bebauungsplanänderung eingebracht werden, gilt jene Version des Bebauungsplans zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides. Das kann also der alte Bebauungsplan sein, oder aber der bereits geänderte. Kommt halt drauf an, welcher Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides dann rechtskräftig ist. 1 |
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gilt dies auch, wenn in dem Bauansuchen Formalfehler sind oder überhaupt etwas nachgebessert werden muss? Oder nur wenn es zu Verzögerungen durch Nachbarn kommt? |
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Hab geschrieben "zum Beispiel" Die Regelung gilt, solange dieses Bauansuchen offen ist, d.h. solange keine rechtskräftige Entscheidung über das Ansuchen getroffen wurde - wie lange das auch immer dauert. |
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Ok, denke ich habs verstanden. Aber wie "weit" kann man das dann treiben? Wenn man weiß, eine Änderung bzw. eine diesbzgl. Kundmachung steht bevor, was muss man dann mindestens am Bauamt abgeben, damit das Bauansuchen "eröffnet" wird? Einfach das Baubewilligungsformular ohne zb Einreichplan? |
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Ich denke, dass eine die Gemeinde eine Einreichung ohne Einreichplan nicht entgegennehmen wird. lg |
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Das mag zwar in der Praxis vorkommen, ist aber nicht rechtskonform. Keine Behörde darf die Annahme eines Antrages verweigern! Und was würden sie tun, wenn ich den Antrag mit der Post schicke? Dann ist er dort jedenfalls eingelangt und dann gehört er ihnen. Das Gesetz sieht daher folgendes vor: - Jeder hat das Recht Anträge zu stellen - die Behörde muss den Antrag auch entgegennehmen - Ist der Antrag z.B. im Falle eines Bauansuchens unvollständig (weil etwa gesetzlich vorgeschriebene Beilagen fehlen), dann muss die Baubehörde die Nachreichung einfordern - nennt man "Verbesserungsauftrag". Im Verbesserungsauftrag muss eine Frist festgelegt werden (sollte nicht länger als 2 Wochen sein). Wenn die Unterlagen nicht in der Frist nachgereicht werden, wird der Antrag zurückgewiesen und gilt dann als nicht eingebracht. Bring ich die Unterlagen aber in der Frist bei, dann läuft alles ganz normal weiter. Ich kann mit so einer Aktion (also Bauantrag ohne Einreichunterlagen), die außerdem eher theoretischer NAtur ist, kaum was an Zeit gewinnen..... |
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und wenn man alle Beilagen bringt zb Einreichplan, sich aber herausstellt, das Kleinigkeiten falsch sind und noch ausgebessert werden müssen zb weil eine Höhe nicht passt oder sonst etwas, hat man dann dafür auch nur 2 Wochen Zeit, wenn man will, dass dann die alte Rechtslage weiter gilt? |
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Die von Karl genannte 2-wöchige Frist für den Verbesserungsauftrag ist bitte auch als Beispiel zu sehen. Karl schreibt ja auch "sollte nicht länger als 2 Wochen sein" und nicht "beträgt immer 2 Wochen". Die tatsächliche Frist wird von der Gemeinde festgelegt und ist daher nicht pauschal zu beantworten. |
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die Gemeinde ist da also vollkommen frei? Oder würde wenn zb ein Detail fehlt, welches zb erst durch einen Geometer erhoben werden müsste etc. länger Frist gewährt werden, als wenn man einfach noch gar nix beigelegt hat? |
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Ich hab vom verbesserungsauftrag gesprochen. Und dabei gibts eine (frei wählbare) Frist. Wenn die Gemeinde die Verbesserungen ohne formellen verbesserungsauftrag einfordert, dann gibt's auch diese bindende Frist nicht. |
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Hab ich es jetzt richtig verstanden: Wenn man den Antrag auf Baubewilligung einbringt, dann aber noch nachträglich Änderungen vornimmt zb. das ganze Gebäude verschiebt sich um einen halben Meter oder wird ein bisserl höher/niedriger gebaut, dann gilt ebenfalls noch die alte Rechtslage vom Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung? Spielt es dabei eine Rolle, ob die Gemeinde diese Änderung einfordert (damit das Ansuchen bewilligt wird) oder ob man selbst diese Änderung durchführt (natürlich bevor die Gemeinde entgültig über das Ansuchen entscheidet)? Gibt es Grenzen wie stark diese Änderungen sein dürfen, damit es nicht als neuer Antrag gilt? Extrembeispiel: man reicht ein 10m hohes Haus ein, obwohl nur 6m zulässig sind und die Gemeinde fordert dahingehend dann eine Änderung ein. Gilt die korrekte Einreichung (die natürlich auch ein bisserl Zeit braucht, bis alles neu gezeichnet ist) noch zum ursprünglichen Datum? |
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Ich fürchte, du hast da falsche Vorstellungen. Zunächst mal generell: das Bauansuchen gilt nur dann weiter, wenn es sich weiterhin im Prinzip um das selbe Bauvorhaben handelt. Wird durch Änderungen/Abweichungen das Bauvorhaben zu einem anderen Bauvorhaben (juristisch: handelt es sich um ein sogenanntes "aliud"), dann braucht dieses ein neues Bauansuchen. Bleiben wir bei deinem Beispiel: Das Ansuchen um eine 10m hohes Haus wird abzuweisen sein. Für das 6m hohe Haus wirst ein neues Ansuchen stellen müssen - ist ja ein ganz anderes Projekt (ein "aliud"). Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich weiterhin im Wesen um das gleiche beantragte Projekt handelt, oder ob man von einem "anderen" Bauvorhaben ausgeht. Dafür gibts keine eindeutigen, starren Regeln. Kann man immer nur im Einzelfall entscheiden. Das Verschieben des Hauses um einen halben Meter kann in einem Fall als "aliud" gesehen werden, nämlich dann, wenn die Situierung eine wesentliches, baurechtlich entscheidendes Merkmal dieses Bauvorhabens ist. Im anderen Fall wird dieser halbe Meter keine maßgebliche Rolle spielen, wenn z.B. rundherum 20m Abstand zu Grundgrenzen gegeben sind und es baurechtlich völlig wurscht ist, ob der Abstand jetzt 20m oder 19,5 m beträgt. Wie gesagt: der juristisch maßgebliche Begriff ist hier, ob es sich um ein "Aliud" handelt oder nicht. Darum gehts nicht! Wer auch immer die Änderung macht/veranlasst, es geht darum, ob daraus ein "aliud" entsteht oder nicht. |
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Ok, also zusammengefasst: Reiche ich 6,2m ein, obwohl nur 6m erlaubt sind, wäre die entsprechende Anpassung eher kein Aliud, da es nur eine kleine Änderung ist, verrücke ich das Gebäude (ohne einen Bauwich etc. zu verletzen) oder ändere ich die erlaubte Höhe von zb 6m auf ebenso erlaubte 5,8m, ist es ebenso kein Aliud. 6m statt 10m ist jedoch ein im Prinzip ganz anderes Projekt. |
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Ja, so ungefähr. Aber wie gesagt: kann immer nur immer Einzelfall mit Kenntnis aller Details beurteilt werden. Und selbst da gehen die Meinungen oft weit auseinander. |
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Das Zauberwort was du verwendest ist "eher". Wenn die Gemeinde will kann sie dir wegen 6,2m das Ding ablehnen und die Geschichte ist aus. Aber vergiss doch die Theorie. In der Praxis steht eine Änderung des Bebauungsplan bevor, dir sagt der alte mehr zu aber du weißt noch nicht alle Details für den Bau. Dann reich es schnellst möglich so richtig wie möglich ein. Vielleicht ändert sich eh nix oder nur geringfügig. Ändert sich doch mehr wirst du sehen was die Gemeinde macht... Da hilft dir die Glaskugel nichts. Willst du dir aber nur irgendwie den aktuellen Bebauungsplan sichern aber erst in einigen Jahren bauen vergiss es einfach. Die Freigabe läuft nach einiger Zeit ab. Wenn du es nur drauf anlegst ea so lange wie möglich zu verzögern wirst du zu spüren bekommen, dass die Gemeinde am längeren Ast sitzt. |
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Kannst bitte eine Rechtsquellen oder was vergleichbares dafür angeben? |
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§ 34 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz |
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